| Rubrik | Übung |
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| Thema | Berlin: Katastrophenschutzübung abgebrochen - offenbar Kommunikationsprobleme | 52 Beiträge |
| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 889119 |
| Datum | 03.11.2024 11:59 MSG-Nr: [ 889119 ] | 1352 x gelesen |
| Infos: | 03.11.24 Katastrophenschutzübung scheitert, weil keiner helfen kommt
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hallo,
Geschrieben von Peter L.Wenn ich an diese Diskussionen von vor einem Jahr denke, kann ich mir durchaus vorstellen, dass die HiOrgs gesagt haben "Ihr wollt üben? Schön, wir wünschen viel Spaß und Erfolg..."
dünnes Eis :-()
KatSG Berlin
§ 3 Katastrophenschutzbehörden
Katastrophenschutzbehörden sind die Senatskanzlei und die übrigen Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden, soweit diese Ordnungsaufgaben wahrnehmen, sowie die *Bezirksämter*.
§ 5 Maßnahmen der Katastrophenvorsorge
(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach *pflichtgemäßem* *Ermessen* die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Sie *haben* insbesondere
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4.
*Katastrophenschutzübungen* gemäß § 8 sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen *durchzuführen*
§ 8 Katastrophenschutzübungen
Durch *jährliche* *eigene* Katastrophenschutzübungen und durch die Beteiligung an Übungen anderer haben die Katastrophenschutzbehörden ihre Katastrophenschutzpläne, die unverzügliche Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzkräfte sowie das Zusammenwirken mit anderen Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden im Katastrophenschutz zu erproben.
§ 19 Mitwirkung
Im Katastrophenschutz wirken nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insbesondere mit:
..
2.
gemäß § 20 anerkannte private Hilfsorganisationen,
§ 20 Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen;
(1) Anerkannte private Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst.
§ 21 Pflichten der anerkannten privaten Hilfsorganisationen
(1) Die Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen in der Katastrophenvorsorge umfasst insbesondere die *Pflicht*,
1.
geeignete Kräfte sowie deren Aus- und Fortbildung sicherzustellen,
2.
die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen,
3.
Katastrophenschutzübungen durchzuführen sowie sich an den von den *Katastrophenschutzbehörden* *angeordneten* *Katastrophenschutzübungen* zu *beteiligen* und
4.
die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenvorsorge zu unterstützen.
Für die Dauer *angeordneter* *Katastrophenschutzübungen* *unterstehen* die *Einheiten* und Einrichtungen der anerkannten privaten *Hilfsorganisationen* der *anordnenden* *Katastrophenschutzbehörde*.
§ 29 Kosten
(1) Die anerkannten privaten Hilfsorganisationen tragen die ihnen durch die Mitwirkung im Katastrophenschutz entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
KatSD-VO
§ 19 Übungen
3) Die *Katastrophenschutzeinheiten* *haben* *sich* an den *Übungen* der *Katastrophenschutzbehörden* und der anderen Trägerorganisationen zu *beteiligen*.
Quelle: Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG) vom 7. Juni 2021
da gilt eher "ihr müsst üben".
wobei die Frage ist was genau bedeutet angeordneten Katastrophenschutzübung. Umfasst dass auch unangekündigte Alarmübungen?
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt
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