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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaWegen Drehleiter: Bergens Kommandanten sind zurückgetreten10 Beiträge
AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern889254
Datum20.11.2024 11:02      MSG-Nr: [ 889254 ]1700 x gelesen

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern:Vollzug der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Zweiter Rettungsweg nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBO; Rettungsgeräte der Feuerwehr

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenem Anlass möchten wir im Folgenden klarstellen, welche Rettungsgeräte der Feuerwehr in der Regel zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBO vorausgesetzt werden, sofern keine weitere notwendige Treppe erforderlich ist:

Bei Gebäuden geringer Höhe ist dies die tragbare vierteilige Steckleiter. Auch die Multifunktionsleiter nach DIN EN 1147 ist aus Sicht der Feuerwehr vergleichbar gut wie die vierteilige Steckleiter und bauaufsichtlich ebenso zu behandeln. Bei Gebäuden mittlerer Höhe ist in der Regel von einer Personenrettung über ein genormtes Hubrettungsgerät der Feuerwehr auszugehen.

Sofern die zuständige Feuerwehr über eine tragbare dreiteilige Schiebleiter verfügt, kann diese im besonderen Einzelfall (z.B. in Hinterhöfen, bei Baudenkmälern oder in dicht bebauten Altstadtbereichen) auch zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges bis zu einer Brüstungshöhe von max. 12,00 m über der Geländeoberfläche herangezogen werden. Kreisbrandrat und Kommandant der zuständigen Feuerwehr, in Städten mit Berufsfeuerwehr die jeweils zuständige Abteilung/Sachgebiet, müssen zustimmen.

...

(Absätze über Notleiteranlagen, Rettungsschläuche und -rutschen weggelassen)


Mich überrascht die Zuständigkeit eines Feuerwehrbedarfsplanerstellers bei baurechtlichen Fragen, ich kenne aber die Hintergründe nicht. Falls das so beschlossen wird kann (nach meiner Leseart) die örtliche Feuerwehr mit Verweis auf das fehlende Rettungsgerät zukünftig alle genehmigungspflichtigen Änderungen an den betroffenen Häusern blockieren.

Viele Grüße
Adrian

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