Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Verkehrsregelung Fw etc, war: Northeim: Feuerwehren sollen künftig bei Festumzügen den Verkehr regeln | 10 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 889991 |
Datum | 22.02.2025 13:04 MSG-Nr: [ 889991 ] | 524 x gelesen |
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Geschrieben von Robin B.Geschrieben von Ulrich C.im Einsatz...
Was passiert denn, wenn sich jemand nicht an die Anweisungen/Absperrungen der Fw hält?
Das ist sogar rechtlich noch einfacher:
1. NBrandSchG, §24 Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft die für die Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen. Sie oder er kann insbesondere
1. Sicherungsmaßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit die Feuerwehr am Einsatzort ungehindert tätig sein kann,
Die notwendigen Grundrechtseingriffe in die Freiheit der Person sind mittels §39 NBrandSchG erlaubt.
Diese Personen, die dies verhindern oder Anweisunge zuwiderhandeln, handeln primär im Sinne des §37 NBrandSchG iVm §24 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 ordnungswidrig.
Es sollte allgemein anerkannt sein, dass die Feuerwehren aufgrund der ihnen im jeweiligen Landesrecht zugewiesenen Befugnisse im Einsatzfall auch im Bereich des Straßenverkehrs (der eigentlich im Bundesrecht geregelt ist) notwendige Absperrmaßnahmen durchführen dürfen. Ebenfalls sollte das unstrittig auch für die dabei notwendigen Sicherungsmaßnahmen gelten. Im Ergebnis scheint bundesweit die Aufstellung der Verkehrszeichen 101 und 610 nebst gelben (nicht bauartgenehmigten) Warnleuchten unstrittig zulässig zu sein (in den letzten Jahren hat man den Anspruch wohl stillschweigend auch auf Zeichen 605 erweitert). Ob diese Befugnis nun auch für weitere Verkehrszeichen wie z.B. die Zeichen 615/616 gilt wird schon wieder regional unterschiedlich beantwortet.
Um diesen Themenkomplex ging es hier aber eigentlich nicht, sondern es ging um weitergehende Befugnisse. Zum einen um über die reine Absperrung und Absicherung hinaus gehende Verkehrsmaßnahmen im Einsatz (z.B. in Bayern zulässig und alltäglich praktiziert), zum anderen um die "Absicherung" von Veranstaltungen. Dort greifen die Eingriffsrechte für den Einsatzfall nicht, und nach meinem Verständnis kann ein Bundesland auch nicht einfach so "abweichend von der StVO" die Zuständigkeiten im Verkehrsbereich ändern. Denn der Bund hat hier bereits abschließende Regelungen getroffen, und damit hätten die Länder eigentlich keine Gesetzgebungskompetenz mehr in diesem Bereich (Art. 72(1) i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG). Aber offensichtlich gibt es da auch andere Meinungen zu.
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| 17.02.2025 07:26 |
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Mark7us 7G., Kochel am See Northeim: Feuerwehren sollen künftig bei Festumzügen den Verkehr regeln | |