Geschrieben von Sebastian K.Neue (alte...) Aussagen zur Führungsunterstützung durch die FEZen in den Alarmstufen finden sich nun in einem neuen § 30 FwVO:
"(2) Bei Einsätzen nach landesweit einheitlichen Alarmstichworten der Alarmstufe 1 leisten in der Regel die Integrierten Leitstellen die Aufgabe einer Feuerwehrein satzzentrale zur Führungsunterstützung.
(3) Bei Einsätzen nach landesweit einheitlichen Alarmstichworten ab der Alarmstufe 2 leisten die Integrierten Leitstellen die Aufgabe einer Feuerwehreinsatzzentrale zur Führungsunterstützung, sofern diese nicht besetzt wird.
(4) Bei Einsätzen nach den landesweit einheitlichen Alarmstichworten ab der Alarmstufe 3 oder Flächeneinsatzlagen sind die Feuerwehreinsatzzentralen, in deren Gebiet sich das Schadensereignis befindet, unverzüglich zu besetzen."Da könnte das Land manche Feuerwehreinheit (-einsatzkraft) mal so richtig entlasten - wenn die Feuerwehreinheit (-einsatzkraft) dazu bereit ist...
Da wird in den Leitstellen wohl unbändige Freude aufkommen.....
Das sehe ich spannend in der praktischen Umsetzung. (Ja, ich weiß, andere Bundesländer handhaben das schon seit Dekaden so.)
Geschrieben von Sebastian K.Fahrzeuge und Ausrüstungen, die nicht der aktuellen FwVO entsprechen, dürfen (wie bisher) weiter verwendet werden - aber dem LfBK wird ausdrücklich das Recht zugewiesen, die Außerdienststellung anzuordnen.
Da freue ich mich dann schon auf den medialen Aufschrei wenn das LfBK das das erste Mal durchzieht.
Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
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