| Rubrik | Rettungsdienst |
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| Thema | Rettungswagen-Gebühren | 15 Beiträge |
| Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 892087 |
| Datum | 17.12.2025 00:22 MSG-Nr: [ 892087 ] | 407 x gelesen |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
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- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Geschrieben von Heinrich B.Wie sieht das aus, kann man nicht als Versicherter die Rechnung bei seiner KK einreichen? Und wenn ja, was haben die KK mit der Aktion gewonnen, außer mehr Arbeit?
Nein, denn das große Problem ist, nach Sozialgesetzbuch 5 (Krankenkasse) ist der Rettungsdienst nichts anderes als Transport nach §60 SGB V; Eine ambulante Behandlung durch den Rettungsdienst kennt das SGB V nicht.
Woher nun diese 267 Euro stammen: In Essen werden etwa 74% der Fahrten als Transporte abgearbeitet; der Rest verbleibt vor Ort, u.a. mit medizinischer Beratung durch den RD. -> 1020 * (100-74)% -> Rund 267 .
Mehr dürfen die Krankenkassen nach SGB garnicht bezahlen. Im Sinne des Haushaltsrechtes MUSS die Stadt somit die Kosten anderweitig abrechnen und das ist nunmal beim Bürger...
Effektiv sind wir in einem Spannungsfeld zwischen Rettungsdienstträger und Kostenträger (Krankenkassen), wobei der 2. das jetzt wohl so bissschen eskalieren lässt, damit der Gesetzgeber endlich die Notfallrettung und deren Rechtsrahmen überarbeitet - was ja seit mehreren Legislaturen offen liegt.
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