Geschrieben von Henning K.Zunächst mal braucht die Stadt eine Rechtsgrundlage, um von irgendwem Geld haben zu wollen.
Allgemeines Haushaltsrecht für Kommunen:
Nach §14 RDG NRW iVm. §6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) sind bei der Nutzung des Rettungsdienstes Gebühren zu erheben. Dabei ist derjenige, der die dargelegte kommunale Dienstleistung wahrnimmt. Dies sind nach Rettungsdienstgesetz idR die Personen, die vom Rettungsdienst behandelt und transportiert werden. Beide Tätigkeiten sind Teil der Aufgaben nach RDG NRW.
Also rein theoretisch ist der Gebührenschuldner der Patient. Aus Kulanz und um Aufwand bei dem Patienten zu vermeiden, haben die Rettungsdienstträger bisher direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Dies ist aber nicht unbedingt notwendig.
Theoretisch hat man eigentlich diese Reihenfolge: RD Einsatz -> Kosten werden an den Patienten weitergegeben -> Krankenkasse erstattet dem Patienten die Transportkosten(sic!)
Und da kommt nämlich die Krux:
1. Die Gebühren nach RDG umfassen sowohl BEHANDLUNG als auch TRANSPORT; erstere Kosten können nach eigener Auffassung die Krankenkassen nicht übernehmen. Können theoretisch somit auch nicht mit der KK direkt abgerechnet werden. Diese blieben also somit offen und müssen dem Gebührenschuldner (Patient) in Rechnung gestellt werden.
2. Gibt es keinen Transport, so gibt es jetzt theoretisch auch keine Kosten für den Transport, somit würde die gesamte Leistung dem Patienten obliegen. Und erst hier unterscheidet das Gesetz mithilfe des §14 Abs. 5 RDG NRW:
a) Patient hat wirklich eine Behandlungnotwendigkeit -> Kosten können nicht abgerechnet werden. Hier geht das RDG NRW vor dem KAG (lex specialis vor lex generalis).
b) Patient hat keine Notfallbehandlungsoption (z.B. Bauchschmerzen seit 4 Wochen, morgens um 3) -> Hier darf der RD-Träger den Kostenansatz weitergeben.
Eigentlich eine sehr abstruse Situation.... Jemand der ins KH transportiert ist, dürfte ich theoretisch die Kosten in Rechnung stellen, dem, der zuhause verbleibt jedoch nicht. (Meine Interpretation)
Was ich wiederum spannend finde: Z.B. Niedersachsen hat im Rettungsdienstgesetz geregelt, dass die Krankenkassen/Berufsgenossenschaften Kostenträger sind und gerade somit nicht der Patient. Theoretisch nach diesem auch für den Behandlungsanteil; Das finde ich in soweit spannend, wie sich dies unter der Einschätzung der Krankenkassen zum SGB V verhalten wird in Zukunft...
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