Guten Morgen,
Geschrieben von Jakob T.Dazu mal ein Gedankenexperiment.
Spannend.
Geschrieben von Jakob T.Nun aber stellen sich folgende Fragen:
1. Wie lange verbleibt der "Beutefahrer" mit an der E-Stelle? Bis ein Fahrer aus der Wehr vor Ort ist? Und wer bringt dann den "Beutefahrer" während des laufenden Einsatzes wieder zurück zu seinem Fahrzeug?
2. Wie werden irgendwelche Regressansprüche seitens der Müllbeseitigungsfirma gehandhabt? (Lohnausfall des Fahrers, Standzeiten Müllwagen)
3. Was mache ich wenn sich der gute Mann weigert sich so einfach "schanghaien" zu lassen. Druckmittel habe ich ja keine, der "Beutefahrer" kann immer noch sagen er traut es sich nicht zu ein ihm völlig unbekanntes Einsatzfahrzeug zu fahren. Wenn ich ihn dann trotz seiner Aussage irgendwie dazu bringe das orangen Fahrzeug mi dem Fahrzeug in RAL 3000 zu fahren und er fährt damit in den Graben? Er hat ja, evl. vor Zeugen, gesagt er traut es sich nicht zu.
4. Wie sieht die Sache von Seiten der Versicherung aus?
Ich hätte jetzt gedacht, dass dies Fragen sind, mit denen man sich auch in Rheinland-Pfalz in der Feuerwehr-Ausbildung auf dem Weg zum Zugführer, also als potentieller Einsatzleiter, mal auseinandergesetzt hat. Ein Blick ins LBKG RLP (§43 und §46) bzw. etwas Lebenserfahrung und gesunder Menschenverstand reichen doch vermutlich bereits aus. Erste Voraussetzung: "... auf Anordnung der operativ-taktischen Einsatzleiterin oder des operativ-taktischen Einsatzleiters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person ...". Das bin ich also entweder selber oder ich halte mal Rücksprache mit dem über Funk.
1. So aus dem Bauch heraus - wie lange wird man als Behörde die Freiheit einer Person einschränken dürfen? So lange, wie es erforderlich ist, oder auch darüber hinaus? Wie kommt er zurück? So wie ich Feuerwehr kennengelernt habe, wird man dafür eine pragmatische Lösung finden. Zur Not bestellt man ein Taxi und der Aufgabenträger zahlt das. Zur allergrößten Not bezahle ich das Taxi aus eigener Tasche und bedanke mich recht herzlich beim Müllwagenfahrer für die tolle und wichtige Hilfe.
2. Entschädigungsansprüche hat jede herangezogene Person. Was die Seite des Unternehmens angeht, da ist in der Tat die Frage, ob man durch die Heranziehung zur Hilfeleistung dann "andere wichtige Pflichten verletzten müsste". Das muss man den möglicherweise ausbleibenden Einsatzerfolg gegen stehengebliebene Mülltonnen abwägen. Es gibt ja Einsätze wie Ölspuren und Einsätze wie ein Feuer mit Menschenleben in Gefahr, bei dem die betroffene Einheit einen deutlichen Zeitvorteil hätte. Aber erfahrungsgemäß sind viele Menschen und Unternehmen doch wirklich hilfs- und kooperationsbereit, wenn es um etwas geht.
3. Auch hier: Abwägung. Wenn er sich das nicht zutraut, dann ist er halt ggf. nicht die richtige Person ("im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten"). Dann geht es eben einfach nicht.
4. Von welcher Versicherung? Gesundheitsschäden wie bei der gesetzlichen Unfallversicherung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige auch, Sachschäden über die Amtshaftung der Behörde, von der er herangezogen wird.
Geschrieben von Jakob T.Da sind mir zu viele wenn und aber. Da melde ich lieber Status 6 und bin auf der sicheren Seite.
Ja gut, das ist natürlich die einfachste Variante, wenn man Entscheidungen und Verantwortung vermeiden möchte.
Ich kann mir ganz viele Szenarien vorstellen, in denen es entweder gar nicht erforderlich oder nicht sinnvoll möglich ist, einen LKW-Fahrer zu einem Einsatz heranzuziehen. Das muss man doch aber wirklich im Einzelfall entscheiden, sein Ermessen ausüben und abwägen.
Die Möglichkeiten, die das Gesetz einem bietet, von vorneherein wegen zu vieler Wenn und Aber auszuschließen, finde ich für eine Führungskraft in der Gefahrenabwehr aber zu bequem. Es ist Teil unserer Aufgabe, genau solche und ähnliche Entscheidungen zu treffen.
Die Lösung, das zu vermeiden, ist es natürlich, seine Hausaufgaben im Vorfeld zu machen und dafür zu sorgen, dass man ausreichend ausgebildete Maschinisten mit der passenden Fahrerlaubnis hat.
Viele Grüße
Lars
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