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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Druckbehälterprüfung bei Feuerlöschern | 6 Beiträge | ||
Autor | Pete8r G8., Apolda / Thüringen | 355487 | ||
Datum | 15.08.2006 13:57 MSG-Nr: [ 355487 ] | 7099 x gelesen | ||
Hallo! meine Herren, ich glaube, dass Ihnen da wohl allen was entgangen ist. Zunächst frage ich mich wie jemand, der von sich sagt, dass er "befähigte Person" nach BetrSichV ist, die Verordnung und die Zusammenhänge selber nicht kennt. Die Ausbildung war dann wohl etwas oberflächlich ;-( Die Zusammenhänge sind folgendermaßen: Feuerlöscher (und zwar alle!) sind Druckgeräte gem. DruckgeräteVO. Als solche sind sie als überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Betriebssicherheitverordnung zu betreiben und auch zu Prüfen. Die Prüfung kann bis zu einem Druck-Inhaltsprodukt von 1000 bar*Liter durch eine befähigte Person erfolgen. Alle anderen Druckgeräte müssen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (z.B. TüV) geprüft werden. Die Anwendung der Verordnung ist übrigens durch Übergangsbestimmungen so geregelt, dass diese spätestens bis zum 31.12.2007 anzuwenden ist. Mit freundlichen Grüßen an das Forum P. Gundermann | ||||
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