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Bürgerliches Gesetzbuch
Berufsfeuerwehr
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaEs gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC63 Beiträge
AutorJan 8R., Rödermark / Hessen362165
Datum23.09.2006 11:13      MSG-Nr: [ 362165 ]17567 x gelesen

Geschrieben von ---Stefan Brüning--- Doch. Wenn es um die "mutmaßliche Einwilligung" des Patienten (=> bei Bewußtlosigkeit) geht, dann ist der insofern interessant, wenn entschieden werden muss, wann man von selbiger ausgehen muss. Denn DAS entscheidet dann, ob eine strafbare Handlung überhaupt vorliegt.

Aber was hat das mit dem Rettungsdienstmitarbeiter zu tun? Außerdem geht es hier nicht um ein "Geschäft" wie es der §677 BGB, angemerkt im PRIVATRECHT, beschreibt, sondern um eine Körperverletzung die nach dem STRAFRECHT verhandelt wird.

Geschrieben von ---Stefan Brüning--- Schön. Es ändert aber nix ander Tatsache, dass es ein gefährlicher Gegenstand bleibt. Im Übrigen bleibt er es auch beim nicht-Arzt, wenn dieser die Maßnahme straffrei aufgrund der Einwilligung durchführt.

Wenn eine Einwilligung vorliegt brauchen wir auch keinen Richter, solange die Maßnahme, mögliche Folgen des Eingriffes und Volgen durch ausbleiben des eingriffes, dem Patienten ausführlich erklärt wurden und der Patient somit aufgeklärt wurde.

Geschrieben von ---Stefan Brüning--- In den Händen eines Arztes sind es weder gefährliche Gegenstände noch Waffen.
DAS bezweilfe ich mal recht stark. Zumindest dann, wenn entweder keine Einwilligung vorliegt oder eben nicht von einer mutmaßlichen EW ausgegangen werden kann (Warum auch immer.).
Die juristen sprechen hier vom s.g. "lege artis" = Kunstgerecht, bzw. nach den Regeln der ärztlichen Kunst.


Hiermit zitiere ich einen Prof. Dr. jur. aus Köln, Professor für Strafrecht an der FH Köln und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Notfallmedizin der BF Köln.



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