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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Es gibt keine Notkompetenz Fähigkeiten mit SanC | 63 Beiträge | ||
Autor | Jan 8R., Rödermark / Hessen | 362165 | ||
Datum | 23.09.2006 11:13 MSG-Nr: [ 362165 ] | 17567 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Stefan Brüning--- Doch. Wenn es um die "mutmaßliche Einwilligung" des Patienten (=> bei Bewußtlosigkeit) geht, dann ist der insofern interessant, wenn entschieden werden muss, wann man von selbiger ausgehen muss. Denn DAS entscheidet dann, ob eine strafbare Handlung überhaupt vorliegt. Aber was hat das mit dem Rettungsdienstmitarbeiter zu tun? Außerdem geht es hier nicht um ein "Geschäft" wie es der §677 BGB, angemerkt im PRIVATRECHT, beschreibt, sondern um eine Körperverletzung die nach dem STRAFRECHT verhandelt wird. Geschrieben von ---Stefan Brüning--- Schön. Es ändert aber nix ander Tatsache, dass es ein gefährlicher Gegenstand bleibt. Im Übrigen bleibt er es auch beim nicht-Arzt, wenn dieser die Maßnahme straffrei aufgrund der Einwilligung durchführt. Wenn eine Einwilligung vorliegt brauchen wir auch keinen Richter, solange die Maßnahme, mögliche Folgen des Eingriffes und Volgen durch ausbleiben des eingriffes, dem Patienten ausführlich erklärt wurden und der Patient somit aufgeklärt wurde. Geschrieben von ---Stefan Brüning--- In den Händen eines Arztes sind es weder gefährliche Gegenstände noch Waffen. Hiermit zitiere ich einen Prof. Dr. jur. aus Köln, Professor für Strafrecht an der FH Köln und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Notfallmedizin der BF Köln. | ||||
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