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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Fw-Abt. quittiert Dienst nach Ablehnung des Wunschfahrzeugs | 234 Beiträge | ||
| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 371569 | ||
| Datum | 19.11.2006 12:42 MSG-Nr: [ 371569 ] | 216159 x gelesen | ||
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Hi, Geschrieben von Mario Berardi Was heisst das jetzt genau? Der Ausschuss hat nichts zu entscheiden? Siehe § 18 des FwG (besonders den Abs. 3): "§ 18 Feuerwehrausschuß, Abteilungsausschüsse (1) Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Abteilungen der Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte einen Feuerwehrausschuß auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabei können weitere Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses bestimmt werden. Vorsitzender des Ausschusses ist der Feuerwehrkommandant. (2) Für die aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr können von den aktiven Angehörigen der Abteilungen Abteilungsausschüsse auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorsitzender ist der Abteilungskommandant. (3) Der Feuerwehrausschuß hat den Feuerwehrkommandanten, die Abteilungsausschüsse haben die Abteilungskommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, die die Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuß zu hören." von "entscheiden" steht da nichts, nur von "beraten" und "unterstützen". Nur im § 10 Abs. 3 des FwG steht, dass der FW-Ausschuss zu entscheiden hat: " § 10 Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigen in die Gemeindefeuerwehr [...] (3) Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuß;" Evtl. kann in der örtlichen Feuerwehrsatzung über die "Zusammensetzung und Geschäftsordnung des FW-Ausschußes" etwas geregelt sein, das ist aber dann von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Also in der ördlichen FW-Satzung nachsehen. MkG Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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