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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikAusbildung zurück
ThemaAusbildung FF7 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW374145
Datum05.12.2006 01:50      MSG-Nr: [ 374145 ]3943 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von ---Klaus Pilger--- "wo genau siehst du da jetzt einen Unterschied?

Die Feuerwehr ist Teil der Kommune, das gilt natürlich insbesondere für deren Leiter, der ja sogar zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen ist (§11 FSHG-NW).
"

Das Eine ist ein reiner Verwaltungsakt, das Andere betrifft die "Exekutive" .....


Kein Teil der Feuerwehr gehört zur Legislative oder zur Judikative...

Was aus Sicht der Verwaltung noch in einem Gesetz FSHG abgehandelt wird, ist ja wohl nicht umsonst für die "Exekutive" bereits in 2 FwDV`en festgelegt.

Inhaltliche Überschneidungen in dieser Form sehe ich nicht, ebensowenig wie eine auf bestimmte Personengruppen eingeschränkte Gültigkeit einer dieser Vorschriften.

Mit anderen Worten: Das Einsatzpersonal hat sich genauso an das FSHG zu halten wie der Sachbearbeiter, gleiches gilt für die FwDV2. Beide regeln unterschiedliche Aspekte des Feuerwehrwesens. (Was aber nichts mit der behaupteten Trennung von Feuerwehr und Kommune zu tun hat).

Gruß,
Henning



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