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| Rubrik | Taktik | zurück | ||
| Thema | Schnellangriff im Innenangriff schriftlich verboten? | 49 Beiträge | ||
| Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 388699 | ||
| Datum | 27.02.2007 19:58 MSG-Nr: [ 388699 ] | 14172 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Michael Weyrich Die rechtliche Grundlage ergibt sich doch aus dem zitierten Text aus der FwDV3. Echt? FwDV 3: "5.5.6. Einsatz mit Schnellangriff Was würdest Du an einem Schild mit folg. Inschrift denken: "Das Parken ist hier in der Regel nur erlaubt, wenn sie sicher gehen, das nicht bedürftigere von dem Parkrecht gebrauch machen wollen!" Die dort genannten Bedingungen für die Verwendung des Schnellangriffs sind beim Innenangriff (wenn nicht gerade ein Papierkorb direkt hinter der Eingangstür brennt) nicht gegeben, also darf er dort nicht eingesetzt werden. Und warum schreibens da die Herren (viell. auch schon eine Dame?) nicht so rein??? Warum soll man sich "unten" zerfleischen, während man "oben" mal schaut, wie sich der Wind noch dreht? Ein explizites Verbot ist für den Innenangriff an sich exisitert nicht und ist auch nicht nötig. Ich würde eher sagen: Es ist einfach nicht angebracht (weil überdreht) und die Vorortentscheidung (auch über Papierköbe hinter der Tür hinaus) den Verantwortlichen zugetraut werden muss! Ich such dann auch noch nach der Stelle, wo explizit genannt ist, dass man bei der Anfahrt zur Einsatzstelle nicht die ganze Strecke im Rückwärtsgang fahren darf... Die Befreiung von der StVO gäben dir aber das Recht dazu ;-), fraglich bleibt die ausreichende Kenntlichmachung (aber über 2 RKL auch hinten wurde hier schon wohlwollend und unbedingt nützlich beschieden). Also los doch, wenns einen Vorteil bringt... mkg hwk | ||||
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