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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | |||
Thema | Freiwilliger Polizeidienst in Hessen | 107 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 396045 | |||
Datum | 07.04.2007 22:18 MSG-Nr: [ 396045 ] | 73309 x gelesen | |||
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Ist der Streit beigelegt, nachdem nun durch die Gemeinde ein finanzieller zuschuss zur kameradschaftspflege jährlich gezahlt wird. Man überweist also vermutlich Geld, zum Zwecke der Bewirtschaftung der Feuerwehrangehörigen an einen Verein, welcher aufgrund seinem Satzungszweck "Förderung des Brandschutzes" als gemeinnützig anerkannt ist und somit bezüglich der Bewirtung im Grunde genommen nur sehr beschränkt handlungsfähig ist. Ist diesbezüglich auch interessant, daß der Vereinsvorsitzende auch der Wortführer war... MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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