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Kleinlöschfahrzeug
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
Kleinlöschfahrzeug
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

3. Permanent Allrad
Tragkraftspritzenfahrzeug
1. Pressluftatmer

2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.

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RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaVersicherungskammer Bayern spendet für TSA...11 Beiträge
AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz396902
Datum12.04.2007 11:10      MSG-Nr: [ 396902 ]4430 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Jakob TheobaldSchon mal etwas von der segensreichen Einrichtung der Ausnahme- und Sondergenehmigungen in Rheinland-Pfalz gehört?

Diese besondere Einrichtung macht es möglich Fahrzeuge ohne Pressluftatmer zu beschaffen oder auch KLF mit nur 2 PA, dafür aber mit Motorsäge, Tauchpumpe, Lichtmast und handbetriebenem Kombigerät (Schere-Spreizer). Soviel mal zur Ordnung in Rheinland-Pfalz.


Ich bezweifle mal, dass ein KLF bei 3,5t, auch wenn man 2 PA wegläßt, noch genügend Gewichtsreserve für Motorsäge, Tauchpumpe (Was ist mit Stromerzeuger?), Lichtmast (kommt natürlich jetzt drauf an, was man unter Lichtmast versteht) und handbetriebenes Kombigerät läßt. Im Rahmen der Gewichtsreserve darf man ja sowieso draufpacken, was man will.
Dass man auf 2 PA verzichtet, kann man auch teilweise nachvollziehen. Ich kenn die Konstellation auch von uns. Zum einen ist es bei manch kleinen Wehren oft schwierig, mehr als 2 PA-Träger verfügbar zu haben (da helfen dann auch 4 Geräte nichts und nein, die Wehren sind nicht unnötig und sollten geschlossen werden), zum anderen wurden teilweise einfach die Wehren erst mit 2 Geräten ausgestattet, da nicht genügend vorhanden waren. Wenn man direkt die bei Brandeinsätzen sowieso benötigte Nachbarwehr mitalarmiert, ist das auch kein Problem. Wurde bei uns auch teilweise so gehandhabt (vorhandene, nicht mit PA ausgerüstete TSF wurden erstmal mit 2 PA aufgerüstet), gab auch nie Probleme. Die nötige Disziplin war vorhanden, auch wenn jetzt wieder der große Aufschrei kommt.

Gruß,
Michael



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