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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaBF Hamburg69 Beiträge
AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW413845
Datum08.07.2007 19:42      MSG-Nr: [ 413845 ]30126 x gelesen

Geschrieben von Sven BüttnerWenn man den PR durch einen Richter "überstimmen" läßt, hat das für mich nichts mit Einigung zu tun.

Man kann einen PR nicht von einem "Richter" überstimmen lassen. Das ist ein faires Verfahren.


Geschrieben von ---LPVG NRW §67---
(1)Bei jeder obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und Beisitzern. Auf die Person des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie über die Zahl der Beisitzer haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder der Personalvertretung der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. Die Beisitzer, die Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein müssen, werden von beiden Seiten je zur Hälfte bestellt und innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode dem Vorsitzenden benannt.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt in eigener Verantwortung aus.


Geschrieben von Sven BüttnerAber vielleicht braucht der Dienstherr keine zufriedenen Mitarbeiter.
Manchmal habe ich auch das Gefühl, als wenn ein Dienstherr nix gegen Unruhe unter Mitarbeitern einzuwenden hat. Einigkeit macht stark, und ob ein Dienstherr sowas immer will...


Viele Grüße
Marcus

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder!

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