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| Thema | Alarmierung der freiwilligen Feuerwehrleute | 80 Beiträge | 
        
| Autor | Dani8el 8N., Malsch-Völkersbach / Baden-Württemberg | 462797 | 
| Datum | 11.02.2008 23:18      MSG-Nr: [ 462797 ] | 21610 x gelesen | 
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
| Hallo,
 
 Geschrieben von Christian Hüppe
 Ich halte diese Regelung wie die meisten hier für äußerst bedenklich, aber es steht da eben so. sie ist nicht bedenklich, wenn man sie richtig interpretiert. Wahrscheinlich werden die meisten ausrückenden Maschinisten diesen Paragraphen anwenden, ohne sich dessen bewusst zu sein. Denn der Führerschein liegt entweder daheim oder im Spind. Eine weitere Anwendung findet sich bei Kameraden, die ihren Führerschein zeitweise abgeben mussten, weil sie vielleicht zuoft geblitzt wurden.  Dazu kommt noch der ehemalige Soldat, der die Bundeswehr-Fahrerlaubnis hat, sie aber nie hat umschreiben lassen. Das alles deckt der o.g. Paragraph ab.
 
 Was er nicht abdeckt, ist der 20-jährige Polo-Fahrer mit Klasse B, der meint das HLF 20/16 an die Einsatzstelle fahren zu dürfen.
 
 MfG
 
 
 Daniel Nagel
 FF Malsch Abt. Völkersbach
 
 Der Inhalt meiner Postings gibt nur meine persönliche Meinung wieder.
 
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