Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Folgekosten aus Bränden etc. | 35 Beiträge |
Autor | Manf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü | 479802 |
Datum | 27.04.2008 12:19 MSG-Nr: [ 479802 ] | 9220 x gelesen |
Infos: | 26.04.08 Einsatz Herbertingen
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Hallo,
ergänzend zu den Feststellungen von Jürgen, trifft in BaWü noch folgender § des Feuerwehrgesetzes zu:
§ 27 Überlandhilfe der Feuerwehren
(1) Die Gemeindefeuerwehren haben sich gegenseitig auf
Anforderung nach Absatz 2 Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit
in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet
wird.
(2) Die Hilfe ist durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen
Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger
Verständigung des Kreisbrandmeisters, beim Bürgermeister
der um Hilfe anzugehenden Gemeinde anzufordern.
Die Anforderung können auch der zuständige Kreisbrandmeister,
der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor,
bei einem Waldbrand auch das Forstamt,
bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die
Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen.
(3) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Gemeindefeuerwehr
zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36
Abs. 4 gilt entsprechend.
Manfred
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