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Thema | Anfahrt nur mit Blaulicht, war: Türöffnung... | 72 Beiträge |
Autor | Chri8sto8ph 8H., Hagen / NRW | 541136 |
Datum | 05.02.2009 18:12 MSG-Nr: [ 541136 ] | 12692 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Ingo Horn- es gibt eine Durchführungsverordnung zur STVO, die vorsieht, dass bei Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß §35 (ja, nicht 38) Sondersignal zu verwenden ist, soweit möglich (sprich baulich vorhanden)
Okay, kann ich nachvollziehen. Aber: Sondersignal ist in diesem Sinne bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 StVO dann was? Blaulicht oder Blaulicht mit Einsatzhorn? Signal ist für mich nicht zwangsläufig akustisch, sondern kann auch optisch sein. Naja, warten wir auf die Juristen.
Geschrieben von Ingo Horn- für genau diesen Fall gibt es eine Ausnahmeregelung zu jener Durchführungsverordnung.
Und wir warten noch mehr auf die Juristen... ;-)
Dass die Feuerwehr auf einer Fahrt zu einem drohenden Suizid ggfls. Sonderrechte in Anspruch nehmen will und dies, da eine Anlage verbaut ist, auch kenntlich machen sollte (nach Durchführungsverordnung wie von Dir genannt), ist unstrittig.
Was aber tut Sie, wenn Sie Wegerechte benötigt, diese aber nicht einfordern kann, weil es einsatztaktisch nicht geboten ist? Mit blau bei rot auf grün warten? Das war meine eigentlich Ausgangsfrage, eher theoretischer Natur.
Wie sieht's rechtlich aus, wenn ohne Signalhorn versucht wird, Wegerechte zu erlangen? Das dürfte in vielen Fällen bei besonderer Vorsicht auch unfallfrei gelingen, da der Unterschied zwischen Sonder- und Wegerechten den meisten eh nicht bekannt ist (sogar hier ja nicht) und daher schon bei blau Platz gemacht wird - aber was, wenn's nicht unfallfrei ausgeht?
Nebenbei: mich interessierts schon allein daher, weil meiner hoffnungsvollen Karriere vor Jahren mal fast ein abruptes grün-weißes "Schleichfahrt"-Ende bereitet worden wäre. Hätte ich damals an der Ampel bei grün als Vorfahrtsberechtigter nicht zufällig nach links geschaut, hätte mich der lautlos nur mit Blaulicht heraneilende Streifenwagen aber mit Sicherheit bis über den Schaltknüppel auf den Beifahrersitz verfrachtet.
Okay, das hätte sogar mit Einsatzhorn für den Einsatzfahrer übel ausgesehen, da er mit geschätzten 60-70 bei rot über die Kreuzung genagelt ist - aber gerade diese weite Auslegung der erwähnten Schleichfahrtregelung läßt mich am Sinn des Ganzen zweifeln. Und mit dem Rollstuhl oder dem Sarg als Alternative hätte mich die juristische Nachbereitung in dem Fall auch nicht mehr interessiert...
Gruß
Christoph
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| 05.02.2009 14:18 |
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Mark7us 7D., Laub (Lkr. Regensburg) Türöffnung - Anfahrt mit Sondersignal? | |