Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Richterin erkennt unterlassene Hilfeleistung:Geldstrafen für Sanitäter | 37 Beiträge |
Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 552045 |
Datum | 05.04.2009 17:00 MSG-Nr: [ 552045 ] | 13884 x gelesen |
Infos: | 16.04.09 Urteil des Amtsgericht Schwetzingen vom 02.04.09
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Geschrieben von Manuel Schmidtder Befürchtung ausgesetzt zu sein dass das Strafmaß in der nächsthöheren Instanz größer wird (ob das Berechtigt ist sei mal dahingestellt, geben tut es diese Befürchtung sehr oft).
Hallo Manuel,
ansich wollte ich die Sacher beendet sein lassen, denn jeder hat seine Position dar gelegt.
Allerdings muss ich hier einfach noch einmal die Tasten quälen, um einen Irrtum, der ALLGEMEINE FOLGEN haben könnte (Insofern, als das jemand mit diesem Irrtum eine falsche Entscheidung treffen kann!) aufzuklären..
In der Berufung gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot, wenn der Belastete in Berufung geht.
Nicht, wenn der Staatsanwalt in Berufung gegangen ist, dann kann das Folgeurteil wesentlich übler werden.
Wenn ich also 20 Tagessätze aufgebrummt bekam und meine: "Das ist ja woooohl, aber nein Euer Ehren..", dann kann der Richter der höheren Kammer nicht sagen: "So Freundchen, da sattle ich drauf!"
Er kann sich immer nur verbessern oder eben gleich bleiben, was allerdings dann auch neue Prozesskosten sind..
Die nimmt ihm keiner (es sei, er hat eine gute RSch-Versicherung!)
Na denn,
think positive
Klaus
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