Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | BMA, Fehlalarm, Mitteilungspflicht der Leitstelle an die Feuerwehr ? | 58 Beiträge |
Autor | Rene8 S.8, Rosenheim / Bayern | 566995 |
Datum | 29.06.2009 10:13 MSG-Nr: [ 566995 ] | 15324 x gelesen |
Hallo,
zu diesem Thema gab es vor kurzem in Bayern vom StMI eine entsprechendes Schreiben das hier ein paar Unsicherheiten klärt:
---Auszug aus dem Schreiben des StMI--- Die Feuerwehren sind beim Alarm von Brandmeldeanlagen grundsätzlich verpflichtet,
den Alarm zu verifizieren. Eine telefonische „Entwarnung“ durch den
Hausmeister oder andere Personen kann die Feuerwehren von dieser Verpflichtung
nicht befreien, weil diese Personen nicht verlässlich beurteilen können, ob es
tatsächlich brennt oder ob es sich um einen Fehlalarm handelt. Diese Beurteilung
ist allein Sache der Feuerwehren; sie verfügen über die erforderliche Fachkunde.
Hintergrund ist, dass Brandmeldeanlagen z. B. schon einen Entstehungsbrand
erkennen und melden, obwohl ein offenes Feuer oder Brandrauch von Laien noch
nicht wahrgenommen werden kann.
Im Schadensfall können dem Kommandanten bzw. der Gemeinde ansonsten haftungsrechtliche
Probleme drohen.
Für ein Ausrücken der Feuerwehr bei jedem Alarm einer Brandmeldeanlage
spricht außerdem, dass die Brandmeldeanlage nach einem Alarm zurückgestellt
werden muss und diese Aufgabe sinnvollerweise nur von der Feuerwehr wahrgenommen
werden sollte.
Die Feuerwehr kann bei Eingang einer „Entwarnung“ allenfalls die Anzahl der Einsatzmittel
(Fahrzeuge und Personal) reduzieren.
Um ein unnötiges Ausrücken der Feuerwehr und damit verbundene Kosten zu
vermeiden, sollte bei häufig auftretenden Falschalarmen die Einstellung der
Brandmeldeanlage und deren Eignung für das Gebäude insgesamt von fachkundiger
Seite überprüft werden.
MkG aus dem Süden
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