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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Das Wespennest - oder Arbeitsschutz im Ehrenamt | 78 Beiträge | ||
Autor | Adri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern | 568599 | ||
Datum | 07.07.2009 13:27 MSG-Nr: [ 568599 ] | 24019 x gelesen | ||
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Hi, Geschrieben von Ilan Neidhardt Bitte immer schauen in welchem Kontekt das steht: korrekt, o.g. "gleichwertige Maßnahmen" beziehen sich auf § 3 GUV-V A1; bei z.B. § 2 GUV-V A1 wird sich aber nicht explizit auf das ArbSchG bezogen, weshalb dieser Passus m.E. generell auch für FF-FA gilt ("Soweit in dieser Unfallverhütungsvorschrift ausdrücklich auf Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Bestimmungen nur in Bezug auf Personen ..." nach § 1 GUV-R A 1.) mkG Adrian Ridder Take Care, Be Careful, Stay Safe! deutscher Teil von firetactics.com atemschutzunfaelle.eu "Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist, dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen | ||||
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