Schau mal hier:
Sicherung der Atemschutzwerkstatt: Die Atemschutzwerkstatt ist so zu sichern das keine unbefugten Zutritt haben (GUV-R 190, 3.3.4)
In Räumen, in denen Druckgase der Gruppe 1 (TRG 401 Nr. 2.1.1) gefüllt werden, sowie in Bereichen mit möglicher Gefährdung dürfen sich nur die in der Füllanlage Beschäftigten
während der Dauer der ihnen übertragenen Arbeiten aufhalten.
Nicht unterwiesene bzw. nicht fachkundige Personen dürfen nur in Begleitung von unterwiesenen Personen Zugang haben (TRG 402, Betreiben von Füllanlagen).
Grµß Rüdiger

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