Gesetzesvorlage und -begründung aus 2008
Seitdem steht im § 12 unseres LBKG: Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten 63. Lebensjahr; ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister den Feuerwehrdienst mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dass es einer Entpflichtung bedarf.
Das interessierte rheinland-pfälzische Feuerwehrangehörige das so nicht mitbekommen haben, ist nicht schlimm. Selbst der LFV schreibt noch vom 60. Lebensjahr.
Das zeugt vielleicht vom "Erfolg" der Änderung...
Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.
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