Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Feuerwehrdiensttauglichkeit FF in NRW | 39 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8S., Krefeld / NRW | 648217 |
Datum | 07.10.2010 19:25 MSG-Nr: [ 648217 ] | 21169 x gelesen |
Atemschutzgeräteträger
Geschrieben von Markus Perschl Das ist in der LVO geregelt, §1(3) gibt dieses Recht dem Leiter der Feuerwehr.
Hier steht nur geschrieben, das der Leiter der Feuerwehr VOR den Eintritt in die Einsatzabteilung ein ärztliches Gutachten fordern kann. Richtig ist, das in der LVO nicht näher auf diese Gutachten eingegangen wird, was den Leiter der Feuerwehr einen großen Spielraum lässt. Über die Untersuchung von aktiven Mitgliedern steht dort nix!
Geschrieben von Markus Perschl Und dazu soll man eine Einverständniserklärung unterschreiben? Auf meinem G26.3 Untersuchungsergebnis steht drin ob tauglich oder nicht. Dazu brauche ich nichts unterschreiben. Das hört sich eher nach einer Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht an.
Für die G26.6 ist auch keine Einverständniserklärung nötig, weil sie für AGT eine Pflichtuntersuchung und auch im Anhang der ArbMedVV erwähnt wird. Bei allen Pflicht- und Angebotsuntersuchen wird den Arbeitgeber / Leiter der Feuerwehr IMMER nur mitgeteilt, ob "tauglich", tauglich, unter den Voraussetzungen" und "nicht tauglich" und nicht mehr! In der Einverständniserklärung wird auch nicht mehr verlangt. Darum geht es mir auch nicht. Es geht um den Unterschied zwischen Pflicht- bzw., Angebotsuntersuchung nach ArbMedVV. Angebotsuntersuchungen sind "freiwillige" Untersuchungen, zu den man gehen kann oder nicht! Es ist jeden einzelnen selbst überlassen, ob man dort hingeht oder nicht und ob man die Ergebnisse (tauglich usw.) den Arbeitgeber mitteilt. Sollte man das nicht tun, muss der Arbeitgeber damit leben und darf den Arbeitnehmer nicht von seiner Tätigkeit ausschließen. Heute noch mal genauso von unserer FASI (Fachkraft für Arbeitssicherheit) bestätigt bekommen. In der freien Wirtschaft ist es also nicht möglich zu sagen: "Wenn Du nicht diese freiwillige Untersuchung wahrnimmst und von deinen Recht zurücktrittst, mir das Ergebnis (sei es auch nur "Tauglich" oder "nicht tauglich!) nicht mitzuteilen, schließ ich dich von der deiner Tätigkeit aus!" Wieso darf das dann der Leiter der Feuerwehr? Auf welches Recht beruft er sich?
Mit freundlichen Grüssen
Sebastian
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