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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Druckluftflaschen, neue Kennzeichnung nach CLP-VO | 19 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Rielasingen / Baden Württemberg | 809163 | ||
Datum | 20.06.2015 13:43 MSG-Nr: [ 809163 ] | 9754 x gelesen | ||
Hallo zusammen, unser Lieferant für Atemluftflaschen und TÜV Stützpunkt für Druckbehälter verweiste mich auf Anfrage auf den § 33 der (EG) Nr. 1272/2008 CLP-VO Absatz 3. In diesem Text wird die Ausnahme zu Kennzeichnung nach CLP-VO beschrieben. Dieser Betrieb kennzeichnet seine gefüllten Atemluftflaschen weiterhin nur nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und verzichtet auf die neue Kennzeichnung durch die CLP-VO aufgrund des unteren Textes. Auszug § 33 Absatz 3 der CLP-VO (3) Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht zu werden. Quelle: VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) | ||||
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