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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Pflichtübungen/ Pflichtunterweisungen | 7 Beiträge | ||
Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 842425 | ||
Datum | 28.08.2018 15:13 MSG-Nr: [ 842425 ] | 1900 x gelesen | ||
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Geschrieben von Timo K. Arbeits- und Gesundheitsschutz (ArbSchG §12) Findet im Ehrenamt nur bedingt Anwendung, weil § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich 1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. ... in Kombination mit § 2 Begriffsbestimmungen (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten, 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. diese leider nicht als Beschäftigte sieht. | ||||
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