Das Sozialrecht krankt v.a. daran, dass es rund um die reine Gesetzgebung sehr viele Weisungen und Auslegungshilfen gibt (und u.a. deshalb Rechtssprechung, Rechtssprechung, Rechtssprechung...).
Geschrieben von Thorben G.vielleicht weil?:
§11 (3) SGB II... Die Unterscheidung zwischen einmaliger und laufender Einnahme richtet sich nicht danach, ob die tatsächliche Zahlung einmalig oder laufend erfolgt ist, sondern nach deren Rechtsgrund. Und der ist in diesem Fall laufend (= regelmäßig) gegeben.
Geschrieben von Thorben G. Zum anderen - stellt eine kommunale Entschädigungssatzung nicht auch eine öffentlich rechtliche Vorschrift dar? Ja, aber
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden Eine pauschale Aufwandsentschädigung wird erstmal nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht, sondern eben pauschal. Dafür müsste der Aufwand konkreter benannt werden, der hier entschädigt wird. Und selbst wenn man diesen Schritt noch geht, kommt die nächste Hürde: Werden pauschale Aufwandsentschädigungen bei den BOS als finanzieller Anreiz zur Mitgliedermotivation/-anwerbung einsetzt, wird man an der Stelle bejahen müssen, dass die Zahlung (mind. tlw.) auch dem selben Zweck wie das SGBII dient, weil die Mittel zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Und dann ist es als Einkommen zu berücksichtigen.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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