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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Diesel-Fahrverbote: Retter schlagen Alarm - war: Dieselfahrverbote und die BOS | 90 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845225 | ||
Datum | 28.12.2018 21:23 MSG-Nr: [ 845225 ] | 2650 x gelesen | ||
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Geschrieben von Philip K. Diese Ausnahmen gibt es bereits und daher verstehe ich nicht warum hier so ein Fass aufgemacht wird . Die 35. BImSchV definiert die Ausnahmen von Fahrverboten in Umweltzonen. Das sind die Verkehrsverbotsbereiche, die mit Zeichen 270.1 der StVO (und i.d.R. dem Zusatzzeichen "grüne Plakette frei") gekennzeichnet sind. Diese Ausnahmen würden wohl auch gelten (ggf. angepasst), wenn man die Regeln der 35. BImSchV um eine blaue, hellblaue und/oder weiße Plakette erweitert hätte. Allerdings sind sich die Bundesländer in dem Punkt noch nicht einig geworden, so dass es eigentlich überhaupt keine echte Rechtsgrundlage für die "neuen" Diesel-Fahrverbote gibt. Nun haben aber die Gerichte entschieden, dass diese Fahrverbote trotzdem erlassen werden müssen, notfalls unter Verbiegung der StVO, weil das EU-Recht als höherwertiges Recht zwingend umzusetzen ist. Deswegen werden diese Fahrverbote wohl durch das Zeichen 251 (Verbot für Kraftwagen) mit entsprechenden Zusatzzeichen ("Diesel bis Euro 5/V") angeordnet. Beispielbild Für diese Kombination gelten die Ausnahmen der 35. BImSchV nicht. Ausnahmen (die über die allgemeinen Regelungen des §35 StVO hinausgehen und nicht durch Zusatzzeichen wie im Bild "Anlieger" definiert werden) müssen über §46(2) als Allgemeinverfügung von den zuständigen Behörden ("Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen") erlassen werden. Genau um den Erlass solcher Ausnahmegenehmigungen (im Wesentlichen im Umfang der in der 35. BImSchV enthaltenen Regelungen, mit gewissen Erweiterungen) geht es im Vorstoß des vfdb. | ||||
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