alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse


RubrikSonstiges zurück
ThemaFeuerwehr-Aprilscherze 201913 Beiträge
AutorTim 8K., Hohenahr / Hessen847915
Datum01.04.2019 09:17      MSG-Nr: [ 847915 ]1890 x gelesen
Infos:
  • 01.04.19 FF-Hockenheim: FW-Hubschrauber zum Jubiläum
  • 01.04.19 W-Air System für Atemschutzgeräte bei der BF Fürth
  • 01.04.19 Schnelleinsatzgruppe Absicherung, Ausleuchtung & Verpflegung BRK ERH
  • 01.04.19 Übungsbecken für Rettungstaucher geht in Betrieb
  • 01.04.19 Inovative Lösung wegen zu kleinen Gerätehaus
  • 01.04.19 Neuausrichtung: Feuerwehr und Technisches Hilfswerk werden eins

    alle 20 Einträge im Threadcontainer anzeigen

  • Änderungen in der Hessischen Bauordnung - Brandschutz erhält mehr Gewicht

    Das Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung wurde am 31. März 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Einen Tag später trat es bereits in Kraft. Dem Thema Brandschutz wird mehr Gewicht verliehen: So wird auf die zunehmende Gefahr von Vegetations- und Heckenbränden an Gebäuden durch die steigende Trockenheit reagiert und sog. Pflanzabschnitt bzw. Pflanzabschlusswände aufgenommen und verbindlich geregelt.

    Das Gesetz gilt sofort, für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2021.

    Auszug aus der Hessischen Bauordnung (HBO):

    § 27 HBO Brandwände

    (1) Brandwände müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ausreichend lang standsicher bleiben und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern.

    (2) Brandwände sind herzustellen

    5. zum Abschluss von gebäudenahen Bepflanzungen (Pflanzabschlusswand), bei denen diese Bepflanzungen an dem Gebäude oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber dem Gebäude errichtet werden.

    6. als innere Brandwand (Pflanzabschnittwand) zur Unterteilung von Bepflanzungen von nicht mehr als 2,5 m lfd. Bepflanzung

    Satz 5 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1 gilt nicht für

    Bepflanzungen deren Höhe 1,50 m im unterjährigen Mittel unterschreitet
    Ein Gesamtvolumen als mögliche Brandlast von 4,8m³ (Länge x Höhe x Breite; ermittelte Außenabmessungen) unterschreitet.
    Bepflanzungen mit bauseitiger Permanentberegnung oder ähnlicher Vorkehrung.
    (3) Anstelle von Brandwänden nach Abs. 2 sind Wände zulässig, die die Anforderungen der Nr. 4.2 und 4.3 der Anlage 1 erfüllen.

    (4) Brandwände müssen bis zum Dach durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 2Abweichend von Satz 1 dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden.

    5. Pflanzabschluss bzw. Pflanzabschnittwände müssen so konstruiert sein, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist. Als Mindesthöhe ist somit die gemittelte Pflanzenhöhe als Mindestbreite die gemittelte Pflanzenbreite einzuhalten.

    (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Abgasanlagen gilt dies entsprechend.

    Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

    << [Master]antworten 
    flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
    Beitrag weiterempfehlen

     01.04.2019 07:29 Jürg7en 7M., Weinstadt
     01.04.2019 08:03 Fabi7an 7K., Erbendorf
     01.04.2019 08:12 Bern7har7d R7., Wiebaden
     01.04.2019 09:12 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     01.04.2019 09:17 Tim 7K., Hohenahr
     01.04.2019 09:46 Jürg7en 7M., Weinstadt
     01.04.2019 11:13 Jörg7 G.7, Zernien
     01.04.2019 11:46 Mark7us 7S., Herxheim
     01.04.2019 11:59 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     01.04.2019 13:05 Domi7nik7 R.7, Elfershausen
     01.04.2019 14:17 Wern7er 7G., Blankenburg (Harz)
     01.04.2019 17:37 Juli7an 7P., Heroldsberg

    0.164


    Feuerwehr-Aprilscherze 2019 - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt