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Florian Besch, Völklingen

Zum Retten von Menschenleben...22.11.09 13:27
darf von der Feuerwehrdienstvorschrift / der UVV / was auch immer abgewichen werden.

Kein anderer Satz wird so oft - meist falsch - bei Feuerwehren zitiert wie dieser.

Doch schon auf den ersten Blick bröckelt die Fassade.

Warum soll die Feuerwehr auf ihr relativ hohes Sicherheitsniveau verzichten nur weil Menschenleben in Gefahr sind? Und Menschenleben sind eigentlich relativ häufig in Gefahr. Dann könnte man doch eigentlich das ganze Regelwerk abschaffen. Denn wer es schafft sich bei Einsätzen bei denen es um Menschenleben geht sicher zu verhalten wird sich doch bei dem anderen Kram nicht zwangsläufig umbringen?

Doch wo genau steht eigentlich dieser Passus genau. Fündig wird man in der UVV Feuerwehren und dort im § 17.

Dort heißt es:

§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Schauen wir uns den Satz mal genauer an.

von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften

Hier wird ganz klar darauf hingewiesen das diese Reglung ausschliesslich die Unfallverhütungsvorschriften, egal ob die UVV Feuerwehren oder andere, betrifft. Keine Feuerwehrdienstvorschrift, kein Strafgesetz, kein Zivilgesetz.

Wer also auf den Sicherheitstrupp verzichtet um Menschenleben zu retten -> nicht zulässig.
Wer 6 Steckleiterteile aneinander steckt um Menschenleben zu retten -> nicht zulässig.

Sicherlich gibt es noch andere Rechtfertigungsgründe, diese lassen sich aber nicht aus § 17 UVV Feuerwehren ableiten.

zur Rettung von Menschenleben

Auch eigentlich selbsterklärend. Tierrettung, Schadensbekämpfung u.s.w. fällt alles aus wegen ist nicht.

Im Einzelfall

Wiederrum eine sehr interessanter Begriff. Doch was ist ein Einzelfall?

Ein kurzer Blick in die Wikipedia bringt uns folgende Definition:

Einzelfall aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, Suche Als Einzelfall wird ein konkretes Vorkommnis, in der Regel von Verantwortlichen, bewertet, wenn dieses Vorkommnis besser nicht vorgekommen wäre und die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Vorkommnis wieder auftritt, nach Ansicht des Bewertenden vernachlässigbar gering sei. Die Bezeichnung Einzelfall wird insbesondere dann gerne aufgeführt, wenn der Nachweis, dass etwas Unzulässiges passiert sei, schwierig zu führen ist. In solchen Fällen ist es möglich und die Regel, dass gleichartige unzulässige Vorkommnisse tatsächlich mit genügender Regelmäßigkeit und Wahrscheinlichkeit stattfinden, indes der Nachweis dafür bisher nur für wenige Fälle erbracht werden konnte.

Fassen wir zusammen: mit dem Entstehen der Situation konnte keiner rechnen und eine Wiederholung ist ausgeschlossen.

Bedeutet für uns: Ich darf mich nur 1 mal auf den §17 in einer konkreten Situation berufen. Habe ich das einmal gemacht so muss ich Maßnahmen treffen das dieses nicht wieder vorkommen kann.

Beispiel:

Gemäß der geltenden Vorschriften dürfen bei der Feuerwehr nur geprüfte ortsveränderliche Elektrogeräte verwendet werden. Das Datum der nächsten Prüfung ist auf dem Gerät zu vermerken.

Die Feuerwehr kommt zu einem Unfall bei der ein Verletzter unter einem Metallregal eingeklemmt ist. Der Verletzte blutet stark und muss sofort behandelt werden. Jedoch ist dieser so eingeklemmt das der Rettungsdienst den Verletzten nicht behandeln kann.

Vor Ort ist ein elektrisch angetriebener Trennschleifer vorhanden. Jedoch ist dort die Prüffrist seit 2 Monaten überfällig.

Es besteht nicht die Möglichkeit ein anderes Gerät einzusetzen oder auf einen anderen Trennschleifer zu warten.

Dann ist es möglich gegen die Unfallverhütungsvorschriften zu verstoßen weil sonst das Leben des Patienten gefährdet wäre.

Jedoch müssen im Anschluss geeignete Maßnahmen getroffen werden um das Ereignis einmalig zu machen. Dies könnte z.B. ein geänderter Prüfrhythmus oder eine spezielle Datenbank für den Gerätewart sein.

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