News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Austritt aus der Feuerwehr: 'Den FME auf den Tisch legen' | 26 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Matt8hia8s K8., Ofterdingen / Baden-Württemberg | 822196 | |||
Datum | 03.08.2016 07:24 | 4843 x gelesen | |||
Alles Auslegungssache. Das Gesetz sieht nur vor, dass die Entlassung durch den Bürgermeister erfolgt. Ein Feuerwehrkommandant kann Niemanden entlassen und eine Entlassung durch den Kommandanten ist nicht wirksam. Natürlich kann man seinen Entlassungsantrag beim Feuerwehrkommandanten stellen, beim Bürgerbüro oder beim Leiter der Ordnungsamtes. Die können mit den Antrag allerdings nichts tun, außer ihn weiterzuleiten. So eine Weiterleitung hat grundsätzlich ohne schuldhaftes Verzögern zu erfolgen, d.h. der Kommandant darf ruhig eine Nacht warten, wenn der Austritt im Zorn erklärt wurde. Es gibt auch keine rechtliche Vorschrift, die verbietet, den Entlassungsantrag zurückzuziehen. Bürgermeister reagieren aber manchmal komisch, wenn sie Entlassungsanträge bekommen, über diese entscheiden wollen, und diese dann zurückgezogen werden. Bürgermeister mögen es meist nicht, wenn man ihre Arbeitszeit verschwendet. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
| |||||
Autor | Mari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / Brandenburg | 762413 | |||
Datum | 18.05.2013 14:39 | 9899 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Jürgen--- ev. die Intension ein unbequemes Mitglied loszuwerden. Z.B. einen der fachlich mehr drauf hat als er, oder einen der Missstände anspricht oder ... Das sind so ziemlich die 2 einzigen Gründe die mir einfallen würden. In fast jedem anderen Fall kann man morgens Schulterklopfend sagen, vergessen wir den gestrigen Abend: Hier hast du das Ding wieder :-) Dennoch, ich habs bei mir in der Wehr durch. Ein Auschlussverfahren GEGEN 1 Kameraden dauerte Fast 10 Jahre. Das Verfahren hat nicht die Feuerwehr gewonnen. Ende vom Lied war erst als der betroffene "Mann" - ich sage bewußt NICHT Kamerad- freiwillig ausgetreten ist, vor wenigen Wochen. mfg Mario www.feuerwehr-kleinmachnow.de | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 762102 | |||
Datum | 14.05.2013 21:19 | 10103 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Mario G. Was hindert denn den Kommandanten den heute vom vermeintlichen "Austrittler" erhaltenen Piepser nach überdachter Nacht morgen wieder zurückzugeben? ev. die Intension ein unbequemes Mitglied loszuwerden. Z.B. einen der fachlich mehr drauf hat als er, oder einen der Missstände anspricht oder ... Oft sind es Opfer von Mobbing die so reagieren. Da ist so ein Austritt sehr oft genau das was man erreichen möchte. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
| |||||
Autor | Andr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü | 762100 | |||
Datum | 14.05.2013 21:17 | 9958 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Mario G. Was hindert denn den Kommandanten den heute vom vermeintlichen "Austrittler" erhaltenen Piepser nach überdachter Nacht morgen wieder zurückzugeben? Unter Umständen lediglich die Tatsache das er ihn eh loswerden wollte und bisher nicht wußte wie....? Gruß Andi | |||||
| |||||
Autor | Mari8o H8., FF Kleinmachnow - BF Berlin / Brandenburg | 762099 | |||
Datum | 14.05.2013 21:15 | 10131 x gelesen | |||
Hallo Forumsgemeinde! Mir ist durchaus bewußt das meine Meinung zu einigen Themen hier dem ein oder anderen User hier sicher unpopulär erscheint. Sicher auch zu dieser Thematik hier. Dann will ich mal: Brandschutzgestz hin, Gemeindesatzung her. Wir wäre es denn mal mit gesundem Menschenverstand? Weit ab von Vorschriften? Was hindert denn den Kommandanten den heute vom vermeintlichen "Austrittler" erhaltenen Piepser nach überdachter Nacht morgen wieder zurückzugeben? Man kann Themen auch zerreden. So denn, nun steinigt mich. LG Mario www.feuerwehr-kleinmachnow.de | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 761904 | |||
Datum | 12.05.2013 18:24 | 10447 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Jürgen M. Auch die Aspekte mit der lokalen Feuerwehrsatzung ist wichtig. In meinem Eingangsposting hab ich das gar nicht mit eingebracht. Muss man aber. Je nachdem wie dieser Punkt ( Ablauf eines Austritts, Formvorschriften usw. ) dort geregelt ist hat dies natürlich auch Auswirkungen auf den Vorgang. dann leg ich da noch nach: Gehen wir mal im Verlauf der Diskussion davon aus daß in der örtlichen Satzung dazu folgendes steht: Ein ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 761894 | |||
Datum | 12.05.2013 16:41 | 10346 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian W.Die Feuerwehrführungskräfte hören mal etwas beim "Leiter einer Feuerwehr". Manche(!) halten sich danach für Verwaltungsprofis und gehen sämtliche juristischen Dinge mit dem Brustton der Überzeugung aber eben ohne tieferen Sachverstand an.Der Satz könnte von mir sein... Geschrieben von Sebastian W. Die tiefgreifendste verwaltungsrechtliche Ausbildung haben sicherlich die gelernten Verwaltungsfachangestellten in den Rathäusern, aber die müssen eben vom Abwasserbescheid bis zum Feuerwehrausschluss alles irgendwie hinbekommen.Die Diskrepanz zwischen dem verwaltungsrechtlichen Wissen der Beschäftigten/Beamten dort und der gelebten Praxisanwendung in den Feuerwehren ist für mich inzwischen einer der Gründe, weshalb sich viele Rathausmitarbeiter nicht/nicht gerne/nicht freiwillig in Feuerwehren engagieren, oder trotz des Jobs und der vermeintlich leichteren Vereinbarung mit diesem Ehrenamt öfters mal das Handtuch geworfen wird (oder der FME...). Muss an einem Feuerwehrfahrzeug was geschraubt werden, wird der KfZ-Mechaniker gefragt. Muss am Feuerwehrhäuschen eine Wand gepinselt werden, wird der Maler gefragt. Geht es um Verwaltungsrecht, kann das jeder Depp. Seitdem ich mir mal von einer höheren Führungskraft bei der Bewertung einer rechtlichen Frage (da ging es auch um die Entpflichtung von Aktiven) anhören durfte "Mir egal wovon du Ahnung hast - ich bin Funktionsträger...", sehe ich das recht ernüchtert. Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
| |||||
Autor | Stef8an 8S., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 761884 | |||
Datum | 12.05.2013 15:24 | 10294 x gelesen | |||
Stimmt - als nicht-verwaltungsmensch neige ich dazu ins Zivilrecht abzugleiten, da bitte ich um Nachsicht. Nichts desto trotz sind die Zusammenhänge aber vergleichbar und grundsätzlich sollte auch im Rahmen des Ehrendienstverhältnisses gemäß GemO die von mir getroffenen Aussagen zutreffend sein. Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 761882 | |||
Datum | 12.05.2013 15:15 | 10575 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Jürgen M. Leider ist das in vielen Fällen den Betroffenen gar nicht bewusst. Ich kenne da Vorgänge wo jeder Jurist die Hände über dem Kopf zusammenschlagen würde.Jawohl, Hände über dem Kopf. Feuerwehrs sind ja ganz gut vernetzt, der Buschfunk trägt einem da die dollsten Dinger zu. Meine Highlights der letzten Zeit, die ich so hörte: 1) Im HBKG wurde ja "kürzlich" (Ende 2010) das maximale Dienstalter auf 65 hochgesetzt. Die Mustersatzung enthält auch ein Maximalalter, aber eben bisher 62. Somit sagt in den meisten Kommunen die Satzung wohl heute noch "bei 62 ist Schluss". Da diese Anwendungsvorrang hat, wäre eben mit 62 Ende. Eine Kommune hat einem FA nun eine Verlängerung bis 65 gewährt, weil "im Gesetz steht das doch so" und "wer sollte sich denn da beschweren?" 2) Eine Kommune hat eine (imho eh kontraproduktive) Führerscheinvereinbarung entworfen: 1000 gibt es direkt nach dem Erwerb, die übrigen 1000 in der Form, dass es zehn Jahre lang 100 pro Jahr gibt. Nun zog ein FA nach einem Jahr um, da wollte die Kommune die ersten 1000 wieder zurück haben. Als der FA mit Verweis auf den Vertrag ablehnte versuchte die Kommune dann, die 1000 von der Gemeinde des neuen Wohnorts zu bekommen, weil "die ja jetzt den Vorteil haben". 3) Ein Mitbürger wollte in eine FF eintreten, aus (objektiv nachvollziehbaren) Gründen sollte die Aufnahme verwehrt werden. Man jagte einfach das Eintrittsgesuch durch den Streifchenkopierer und damit war das Thema erledigt. Weil eine förmliche Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung etc. "ja nur provoziert, dass der sich beschwert". t.b.c... Geschrieben von Jürgen M. Unkenntnis auf seitens des betroffenen Feuerwehrangehörigen und auch Unkenntnis auf der Seite der Feuerwehrführung und, was noch trauriger ist, bei der Gemeinde bzw. dem Bürgermeister.Woher soll die Kenntnis denn auch kommen? Die FA hören mal was bei "Rechte und Pflichten", und die Qualität gerade dieser Ausbildungseinheit ist auch seeehr breit gestreut. Die Feuerwehrführungskräfte hören mal etwas beim "Leiter einer Feuerwehr". Manche(!) halten sich danach für Verwaltungsprofis und gehen sämtliche juristischen Dinge mit dem Brustton der Überzeugung aber eben ohne tieferen Sachverstand an. Die Gemeindegremien in kleinen bis mittleren Kommunen werden gerne mal von Juristen als "Hausfrauenparlamente" verunglimpft, aber wenn nicht zufällig (Verwaltungs)juristen drin sitzen fällt halt auch dort kein jur. Sachverstand vom Himmel. Und das meine ich nicht böse, das ist einfach so. Zuletzt der Bürgermeister - da findet man zwar öfters mal Juristen, aber auch auf diesen Posten kann sich erstmal jeder wählen lassen. Die tiefgreifendste verwaltungsrechtliche Ausbildung haben sicherlich die gelernten Verwaltungsfachangestellten in den Rathäusern, aber die müssen eben vom Abwasserbescheid bis zum Feuerwehrausschluss alles irgendwie hinbekommen. In kleinen bis mittleren Kommunen (also die ohne eigenes Rechtsamt) findest du also Juristen allenfalls auf dem Bürgermeisterstuhl, und dementsprechend ist das "Output" an Bescheiden und Verfügungen. Und keine Kommune kauft sich für einen "popeligen" Ausschluss aus der Feuerwehr extern bei einem Fachanwalt ein. Geschrieben von Jürgen M. Gerade das Thema "Austritt" bzw. "Rauswurf" ist das sehr diffizil.Eigentlich garnicht. Sauber die Verfehlungen dokumentieren, die notwendigen Formalien (Anhörung des Betroffenen, meist Anhörung des Ausschusses/Feuerwehrchefs, Rechtmittelbelehrung,...) einhalten und das gebotene Ermessen fehlerfrei ausüben. Nur kann man das halt als "ungelernter" nicht mal so eben nebenher machen - dann gehts schief. Gruß, Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 761878 | |||
Datum | 12.05.2013 15:02 | 10464 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Christian F. Sondern dass wir eine Behörde bzw. Teil einer Behörde sind und da dann abseits der spezialgesetzlichen Regelungen des Feuerwehrgesetzes eben das Verwaltungsrecht einschlägig ist. dafür gibt es in BaWü ein gutes Beispiel: Vor einigen Jahren hat das Innenministerium das Thema "Wahlen in der Freiwilligen Feuerwehr" intensiv bearbeitet. Da ging es um die Art und Weise wie Wahlen (z.B. für den Posten des Kommandanten) rechtlich sicher ablaufen sollen. Auch hier hat das Feuerwehrgesetz von BaWü keine näheren Ausführungen hergegeben. Da auch in vielen örtlichen Satzungen dies auch nicht genau genug festgelegt ist hat man den Bedarf gesehen dies mal juristisch genauer zu beleuchten. Dabei wurde dann in Ermangelung genauer Rechtsvorschriften auf Regelungen im Verwaltungsrecht die ähnliche Sachverahlte regeln zurückgegriffen. Das hat recht gut geklappt. Es gab dann in der Brandhilfe BaWü einen Artikel in dem die Sache recht gut erklärt wurde. Da wurden dann die einschlägigen Regelungen auf die man sich dann bezog auch genannt. Ein Punkt war z.B. die Frage ob bei der Wahl des Kommandanten ( = Wehrführer ) Wahlkabinen aufgestellt werden müssen. Das wurde bejaht. Das wurde mit entsprechend einschlägigen Regelungen im Verwaltungsrecht schlüssig begründet. Seither gibt es in BaWü Feuerwehren die bei den Hauptversammlungen mit Wahlen die Möglichkeit seine Stimme in einer "Wahlkabine" abzugeben anbieten. Wenn man sich vor Augen führt wie normalerweise Stimmzettel am Tisch ausgefüllt werden und man dies dort fast nie "geheim" durchführen kann ist das eine sinnvolle Regelung. @ne Frage in die Runde: weiss jemand wann dieser Artikel in der Brandhilfe veröffentlicht wurde? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 761873 | |||
Datum | 12.05.2013 14:19 | 10601 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan J.den Zusammenhang habe ich nicht nachvollziehen können. Kannst Du das nochmal näher erläutern? Er will damit sagen, dass das das BGB nicht einschlägig sein kann, da wir uns nicht im Feld des Zivilrechts bewegen und wir keinerlei zivil-vertreagliche Beziehung zwischen Dienstherr und dienstleistendem FM haben und wir auch kein Verein sind. Sondern dass wir eine Behörde bzw. Teil einer Behörde sind und da dann abseits der spezialgesetzlichen Regelungen des Feuerwehrgesetzes eben das Verwaltungsrecht einschlägig ist. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
| |||||
Autor | Stef8an 8S., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 761872 | |||
Datum | 12.05.2013 14:13 | 10619 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Nö, weil es in D praktisch gar nicht soweit kommen kann (sprich keine spezielleren Landesrechtsnormen für Brandschutz bzw. Ehrenamt), und die "Rückfallebene" selbst in diesem Fall dann das VwVfG wäre.den Zusammenhang habe ich nicht nachvollziehen können. Kannst Du das nochmal näher erläutern? Geschrieben von Sebastian K. Oh ja... Wobei das mit dem Fingerspitzengefühl dann i.d.R. schon lange genug gefehlt hat, wo könnte sonst das "unzufriedene Grundrauschen" herkommen."ich bin mit der Gesamtsituation unzufrieden" muss nicht unbedingt von der direkt zuständigen Führungskraft beeinflussbar sein... Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst | |||||
| |||||
Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 761865 | |||
Datum | 12.05.2013 13:11 | 10678 x gelesen | |||
Servus, ich kann mich da an meine Grundwehrdienstzeit erinnern. Du konntest dich da ja über fast Alles und Jeden beschwerden, aber zwischen Eintritt des Ereignisses und der Beschwerde mussten 24 Stunden vergehen. Zuerst habe ich (als depperter Bauerbub) das auch nicht verstanden. Aber so nach und nach hat sich mir der Sinn des Ganzen schon erschlossen. ;-) Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 761861 | |||
Datum | 12.05.2013 12:13 | 10828 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian H.Ich würde sagen, der Kamerad war emotional verwirrt und nicht zurechnungsfähig im Moment der Abgabe des FME.Wenn ein Kamerad das so sagt, der seinen Austrittstischablagenantrag ;-) wiederrufen will, ok. Aber nicht jeder Austrittswillige ist "emotional verwirrt und nicht zurechnungsfähig". Es sind auch schon FME völlig nachvollziehbar, begründet und überlegt gegen Wände geschmissen worden (jaja, Sachbeschädigung blabla, aber manchmal heiligt der Zweck die Mittel...) Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 761860 | |||
Datum | 12.05.2013 12:10 | 10792 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan J.Gibt es solche expliziten Regelungen in Satzungen oder speziellen Gesetzten oder Verordnungen nicht oder sind die Reglungen in Satzungen z.B. nicht wirksam, wird man früher oder später auf das BGB kommenNö, weil es in D praktisch gar nicht soweit kommen kann (sprich keine spezielleren Landesrechtsnormen für Brandschutz bzw. Ehrenamt), und die "Rückfallebene" selbst in diesem Fall dann das VwVfG wäre. Geschrieben von Stefan J. Wichtig wäre hier letztendlich das "Fingerspitzengefühl" der Führungskraft, da oft kleine Probleme zu emotionalen Überreagieren einzelner Beteiligter führt, wenn diese einem länger andauerndes Grundrauschen von Unzufriedenheit ausgesetzt waren...Oh ja... Wobei das mit dem Fingerspitzengefühl dann i.d.R. schon lange genug gefehlt hat, wo könnte sonst das "unzufriedene Grundrauschen" herkommen. Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
| |||||
Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 761838 | |||
Datum | 11.05.2013 23:12 | 11216 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, ich bin ja, wie Du weißt, auf eigenen Wunsch vom Feuerwehrdienst entlassen worden. Geschrieben von Jürgen M. Der Vorgang des FME auf den Tisch legen und dabei zu erklären das man austritt dürfte ein formell korrekter Antrag auf Entlassung sein.Nach unserer Satzung nicht. Der Antrag muss schriftlich über den Kdt. beim Bürgermeister eingereicht werden. Geschrieben von Jürgen M. - Kann man da ohne weiteres zurücktreten solange der Bürgermeister noch nicht zugestimmt hat?Dem Bescheid über meine Entlassung war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach dieser hätte ich binnen (?) Wochen Widerspruch einlegen können. Geschrieben von Jürgen M. - Oder hat die Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Erklärung "ich trete aus" die Möglichkeit den Feuerwehrangehörigen egal ob der es dann nicht will doch zu entlassen?Das ist bei uns in BaWü recht schwierig, gemäß FWG kann man gegen seinen Willen nur durch den Gemeinderat entlassen werden. Soweit die Antworten aus meinem Erfahrungsschatz. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
| |||||
Autor | Stef8an 8S., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 761836 | |||
Datum | 11.05.2013 22:57 | 11224 x gelesen | |||
Hallo, ich bin auch kein Jurist, aber Regelungen können natürlich in einer Satzung festgelegt werden. Gibt es solche expliziten Regelungen in Satzungen oder speziellen Gesetzten oder Verordnungen nicht oder sind die Reglungen in Satzungen z.B. nicht wirksam, wird man früher oder später auf das BGB kommen, in dem Dienstverhältnisse geregelt werden. Mündliche Kündigungen können natürlich nur vor dem Dienstherren oder dessen ständigen (hier auch bestellten) Vertreter ausgesprochen werden. Ein Kommandant wird aber in aller Regel ein Ehrenbeamter sein, der dieses Ersuchen weiterstellen kann, wenn er es entsprechend erklärt. Eine solche außerordentliche (fristlose) Kündigung kann nur aus wichtigem Grund (§ 626 Abs.1 BGB) und muss darüber hinaus auch schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) ansonsten wird sie unwirksam. Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlass für eine Kündigung, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht oder wenn es eigentlich (d.h. "ordentlich") gar nicht kündbar ist. ABER ist eine Kündigung einmal erklärt, kann sie aber ohne Entgegenkommen des gekündigten Vertragspartners, d.h. einseitig, nicht mehr aus der Welt geschafft werden - auch wenn sie unwirksam war. Dem FW-Angehörigen stünde der Klageweg offen, wenn die Kündigung beidseitig nicht mehr zurückgenommen wird. Damit wird er aber in aller Regelmäßigkeit keinen Erfolg haben, da der Dienstherr nur zu erklären braucht, dass ein gestörtes Vertrauensverhältnis vorläge (siehe zahlreiche Urteile in dieser Richtung) Wichtig wäre hier letztendlich das "Fingerspitzengefühl" der Führungskraft, da oft kleine Probleme zu emotionalen Überreagieren einzelner Beteiligter führt, wenn diese einem länger andauerndes Grundrauschen von Unzufriedenheit ausgesetzt waren... Vielleicht konnte ich damit noch etwas beitragen Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 761828 | |||
Datum | 11.05.2013 20:26 | 11501 x gelesen | |||
hallo, Danke für deinen ausführlichen Beitrag. Ich denke mit meiner juristisch gesehen laienhaften Verständnis der Rechtslage dürfte die Rücknahme solange noch möglich sein bis der Bürgermeister entschieden hat. Auch die Aspekte mit der lokalen Feuerwehrsatzung ist wichtig. In meinem Eingangsposting hab ich das gar nicht mit eingebracht. Muss man aber. Je nachdem wie dieser Punkt ( Ablauf eines Austritts, Formvorschriften usw. ) dort geregelt ist hat dies natürlich auch Auswirkungen auf den Vorgang. Die Diskussion und auch dein Beitrag zeigen aber wieder das im Gegensatz zu den "Friedenszeiten" ( = also wenn die Feuerwehrwelt noch i.O. ist) in Zeiten wo es knirscht die Regelungen im jeweiligen Feuerwehrgesetz und in der örtlichen Satzung die Marschrichtung usw. vorgeben. Leider ist das in vielen Fällen den Betroffenen gar nicht bewusst. Ich kenne da Vorgänge wo jeder Jurist die Hände über dem Kopf zusammenschlagen würde. Unkenntnis auf seitens des betroffenen Feuerwehrangehörigen und auch Unkenntnis auf der Seite der Feuerwehrführung und, was noch trauriger ist, bei der Gemeinde bzw. dem Bürgermeister. Wenn dann der Bertroffene in einem solchen Fall einen Anwalt einschaltet fliegt die Sache dann der Gemeinde bzw. Feuerwehr um die Ohren. Gerade das Thema "Austritt" bzw. "Rauswurf" ist das sehr diffizil. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 761826 | |||
Datum | 11.05.2013 20:08 | 11813 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Jürgen M. Ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr quittiert nach einem Einsatz wutentbrannt seinen Dienst, in dem er seinen Funkmeldeempfänger dem Kommandanten in die Hände gibt und dabei erklärt er trete aus.Sowas soll vorkommen. Dass man dem über das Schriftformerfordernis der Mustersatzung beikommen will, halte ich persönlich für falsch, die Schriftform gehört ins Gesetz. Begründung: Die Mustersatzung ist in Teilen ... nunja.... verbesserungsfähig... und keine Kommune muss sie anwenden. Wir haben zum Beispiel auch einige Abweichungen in unserer Satzung und bei der nächsten Überarbeitung könnten es eher mehr als weniger werden. Geschrieben von Jürgen M. Der Vorgang des FME auf den Tisch legen und dabei zu erklären das man austritt dürfte ein formell korrekter Antrag auf Entlassung sein.Ja, wenn keine Schriftform erforderlich ist, würde ich das "Austritt erklären" in "Entlassung beantragen" umdeuten. Man sollte da keine allzu hohen Anforderungen stellen - und der FA hat ja deutlich gemacht, was er letztendlich will. Geschrieben von Jürgen M. - Wie wirksam ist da nun das Zurückziehen des Entlassungsantrages?Grundsätzlich kann man Anträge auf Erlass von (begünstigenden) Verwaltungsakten zurücknehmen. Geschrieben von Jürgen M. - Kann man da ohne weiteres zurücktreten solange der Bürgermeister noch nicht zugestimmt hat?Ziemlich unstreitig ist , dass die Rücknahme *vor* Erlass des VAs das Verfahren beendet - denn ohne Antrag kein VA. Man könnte dann noch überlegen, ob man dem Antragsteller (je nach Fortschritt des Verfahrens) irgendwelche Kosten auferlegen möchte. Man ist sich aber recht uneins, ob die Rücknahme des Antrags *nach* Erlass des beantragten VAs diesen beseitigt (Erledigung in sonstiger Weise, § 43 Abs. 2 a.E. VwVfG - entsprechendes Landes-VerwG beachten!). Hier also: Ob selbst nach der Entlassung der Antrag auf Entlassung zurückgenommen werden kann, und damit die Entlassung hinfällig würde. Meine Meinung: Nein, wenn raus dann raus. So lange darüber aber nicht befunden ist, kann der Antrag wie gesagt zurückgenommen werden. Geschrieben von Jürgen M. - Oder hat die Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Erklärung "ich trete aus" die Möglichkeit den Feuerwehrangehörigen egal ob der es dann nicht will doch zu entlassen?Nein, ohne Antrag kein VA. Sonst könnte man sich ja den Absatz 3 (Ausschluss) sparen, wenn man alle Querulanten mit einer nicht beantragten Entlassung beglücken könnte ;o) Wenn nun aber jemand Wehrführer eines unerwünschten FA ist und dieser ihm den "Gefallen" täte, um Entlassung zu ersuchen - dann könnte die eventuell derart blitzschnell bearbeitet werden (den Bürgermeister erreicht man notfalls ja recht zügig), dass es für eine Rücknahme zu spät wäre (siehe oben). Wenn dann die Rücknahme am Ende noch nicht beweisbar zugegangen wäre... ... hach, schönes, schmutziges Verwaltungsrecht... ;o) Gruß, Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8H., Karlsruhe / Baden-Württemberg | 761818 | |||
Datum | 11.05.2013 19:08 | 11881 x gelesen | |||
Ein Wehrführer der sich um seine Kameraden kümmert, wird erstmal ein Gespräch mit dem "verärgerten" Kameraden such um herauszufinden was der Grund ist und ob man das Problem nicht aus der Welt schaffen kann. Ich würde sagen, der Kamerad war emotional verwirrt und nicht zurechnungsfähig im Moment der Abgabe des FME. Somit ist der Austritt nicht rechtens. Das ist wie immer meine Meinung und hat nichts mit der Meinung meiner Abteilung zu tun. Ich finde es Feige, wenn hier Kameraden still mitlesen, und dann hintenherum gemauschelt wird. WICHTIGER HINWEIS! Die Beiträge, die ich hier im Forum auf www.feuerwehr.de schreibe und veröffentliche, sind lediglich für dieses Forum bestimmt. Ich untersage jegliches Kopieren und Wiederveröffentlichen, auch auszugsweise, ohne meine schriftliche Einwilligung. | |||||
| |||||
Autor | Feli8x H8., Denkte / Niedersachsen | 761816 | |||
Datum | 11.05.2013 18:48 | 12314 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.streng rechtlich gesehen: wo ist das so festgelegt? Bei uns in der örtlichen Satzung... Möglich aber, dass es in anderen Bundesländern da abweichende Regelungen gibt, wobei das gesprochene Wort ja immer so eine Sache ist in Rechtsfällen... Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun! | |||||
| |||||
Autor | Holg8er 8M., Maintal / Hessen | 761815 | |||
Datum | 11.05.2013 18:45 | 12040 x gelesen | |||
Habt ihr keine weiteren Reglungen in der Feuerwehrsatzung? In der hessischen Muster-Feuerwehrsatzung ist dies im §6 folgendermaßen geregelt: Geschrieben von ---Feuerwehrsatzung Hessen--- § 6 Damit wäre zu mindestens dem Vorzeitigen "Auf den Tisch werfen" vorgebeugt. Eine schriftliche Austrittserklärung schreibt man nicht so einfach aus Affekt heraus. Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die einer Feuerwehr. Besucht uns doch mal: Feuerwehr Stadt Maintal Rechnergestützte Einsatzverwaltung für BOS | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 761814 | |||
Datum | 11.05.2013 18:41 | 12346 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Felix H. Bei uns ist dafür ein schriftlicher Ein- bis Zweizeiler nötig... streng rechtlich gesehen: wo ist das so festgelegt? wir können das Thema auch auf andere Bundesländer ausweiten. Wobei es da dann sicherlich mehr oder weniger kleine bzw. grosse rechtliche Unterschiede geben kann. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
| |||||
Autor | Feli8x H8., Denkte / Niedersachsen | 761813 | |||
Datum | 11.05.2013 18:40 | 12431 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Der Vorgang des FME auf den Tisch legen und dabei zu erklären das man austritt dürfte ein formell korrekter Antrag auf Entlassung sein. Wirklich? Bei uns ist dafür ein schriftlicher Ein- bis Zweizeiler nötig... Alle hier dargestellten Gedanken entsprechen ausschließlich meiner eigenen Fantasie und haben nichts mit offiziellen Ansichten meiner Wehr zu tun! | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8G., Wimsheim / Ba-Wü | 761812 | |||
Datum | 11.05.2013 18:39 | 12873 x gelesen | |||
hallo, wie du ja selber schreibst, und es ja offensichtlich öfters zu solchen Vorfällen kommt, denke ich, dass die kommandanten nicht sofort dem Bürgermeister bericht erstatten, sondern auch selbst nochmal ein paar nächte drüber schlafen... | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 761811 | |||
Datum | 11.05.2013 18:24 | 18814 x gelesen | |||
hallo, Ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr quittiert nach einem Einsatz wutentbrannt seinen Dienst, in dem er seinen Funkmeldeempfänger dem Kommandanten in die Hände gibt und dabei erklärt er trete aus. Am nächsten Tag, der FW-Angehörige hat eine Nacht drüber geschlafen, zieht er seinen Antrag auf Entlassung zurück. Dieses Vorgehen kommt (leider) hin und wieder vor. Für die weitere Betrachtung möchte ich mich auf die Rechtslagen in Baden-Württemberg beschränken. Im Feuerwehrgesetz von BaWü steht im § 13 - Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes u.A.: (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn Ich denke in diesem Beispiel kommt der Punkt 2 zu tragen. Der Vorgang des FME auf den Tisch legen und dabei zu erklären das man austritt dürfte ein formell korrekter Antrag auf Entlassung sein. Interessant ist jetzt der weitere Fortgang. Der Bürgermeister hat ihn ja noch nicht entlassen. Er ist ja rechtlich noch Mitglied der Feuerwehr. - Wie wirksam ist da nun das Zurückziehen des Entlassungsantrages? - Kann man da ohne weiteres zurücktreten solange der Bürgermeister noch nicht zugestimmt hat? - Oder hat die Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Erklärung "ich trete aus" die Möglichkeit den Feuerwehrangehörigen egal ob der es dann nicht will doch zu entlassen? Ach ja - um Gerüchten vorzubeugen. Ich hab den mir von der Gemeinde zur Verfügung gestellten FME in betriebsbereit in der Tasche und werde auch weiterhin meine Dienstpflichen nachkommen ;-) MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
| |||||
|