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ThemaOrganisationsverschulden?5 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen482878
Datum15.05.2008 07:536205 x gelesen
Hallo,

im Kontext mit der kürzlich geführen Diskussion um TSA-Feuerwehren geistert mir seit ein paar Tagen folgende Frage im Kopf herum.

Mal angenommen, eine Einheit der Gefahrenabwehr wäre aufgrund suboptimaler Ausrüstung nicht oder nur mit großer Zeitverzögerung in der Lage, wirkungsvolle Hilfe zu leisen.

Greifen in dem Falle die entsprechenden Paragraphen des BGB (mir sind bei meiner Recherche die § 823 und 839 begegnet, evtl. gibt es auch noch weitere)?

Wie sieht das ganze auf der strafrechtlichen Seite aus?

Grüße

Micha


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AutorFalk8 S.8, Neukirchen-Vluyn / Nordrhein-Westfalen482882
Datum15.05.2008 08:224716 x gelesen
Hallo Michael,

ich kann nur für NRW sprechen.

FSHG NRW

§1 Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.

Des weiteren wird ja die im Brandschutzbedarfsplan angegebene Hilfsfrist mit der betroffenen Einsatzzeit verglichen. Gibt es hier massive Abweichungen dürfte das Strafrecht sicherlich zu Rande gezogen werden.

Dies sind aber nur laienhafte Angaben. An Deiner Stelle würde ich mal einen juristischen Fachmann fragen, denn die müßten es genauer wissen. Vor allem deswegen, weil wir ja unterschiedliche Feuerwehrgesetze in Deutschland haben.

Viele Grüße
Falk


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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg482960
Datum15.05.2008 14:014672 x gelesen
Hallo!
Geschrieben von Michael WulfGreifen in dem Falle die entsprechenden Paragraphen des BGB (mir sind bei meiner Recherche die § 823 und 839 begegnet, evtl. gibt es auch noch weitere)?


Ein Dauerbrenner - zumindest im Forum. Vielleicht schreibt Sven oder Katja mal eine FAQ?

Gruß, MaWe


Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten, endlosen Meer
(Antoine de Saint-Exupery)

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AutorMich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen483047
Datum15.05.2008 20:544699 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Markus WeberEin Dauerbrenner - zumindest im Forum

Ich weiß, Sven hatte dazu auch hier schon was geschrieben.

unter anderem schreibt er dort auch Geschrieben von Sven Tönnemann Dann soll die Gemeinde haften, obwohl niemandem ein konkreter Vorwurf gemacht werden kann.

Im Falle mangelnden Materials wäre ja nun ggf. denkbar, dass die Kommune diesen Mißstand billigend in Kauf genommen hat.

Ist das dann immer noch unter Organisationsverschulden zu werten oder haften dann einzelne konkret?

Grüße

Micha


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW483731
Datum19.05.2008 08:175507 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Michael WulfIst das dann immer noch unter Organisationsverschulden zu werten oder haften dann einzelne konkret?

Das ist eine Frage des konkreten Falls, ob dem Leiter der Feuerwehr oder sonst wem da eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
Das allein löst aber nicht die Haftung aus. Sondern es muss ja noch ein Schaden hinzukommen. Wenn aber eine Feuerwehr an der Einsatzstelle ankommt und dort anfängt zu arbeiten, wird es schwer überhaupt noch Geld von der Gemeinde zu bekommen. Denn nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr (§ 680 BGB) wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Da das Löschen nicht nur die Pflicht der Feuerwehr ist, sondern auch ein "Geschäft" des Geschädigten, spricht man von einem "auch-fremden" Geschäft und bejaht diese Konstruktion für die Feuerwehr. Kurzum: Dann gibt es in der Regel nix, weil grobe Fahrlässigkeit eine hohe Hürde bedeutet.

Wenn nun keiner kommt oder zu spät kommt, müsst man überlegen, ob diese Grundsätze greifen, weil mit der Geschäftsführung ja noch gar nicht begonnen wurde. Dann wird es vermutlich auf eine Amtshaftung oder einen der ganz seltenen Fälle des Organisationsverschuldens hinauslaufen.

Gruß
Sven


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 15.05.2008 07:53 Mich7ael7 W.7, Ronnenberg
 15.05.2008 08:22 Falk7 S.7, Neukirchen-Vluyn
 15.05.2008 14:01 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 15.05.2008 20:54 Mich7ael7 W.7, Ronnenberg
 19.05.2008 08:17 Sven7 T.7, Monheim
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