News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Schadensersatzpflicht bei Türöffnungen? | 32 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 578102 | |||
Datum | 25.08.2009 11:58 | 14842 x gelesen | |||
hallo, unsere Redaktion erhält immer wieder Anfragen die Feuerwehrtätigkeiten betreffen. Bei einfachen Fragen kann ich ja selbst anworten bzw. auf die zuständige Feuerwehr usw. verweisen. Bei "komplizierten" Fragen stell ich diese anonymisiert ins Forum: Sehr geehrter Herr Mayer, Mal sehen was der geballte Sachverstand des Feuerwehr-Forums dazu sagt ... MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
| |||||
Autor | Bach8 R.8, Weitolshausen / Hessen | 578104 | |||
Datum | 25.08.2009 12:22 | 12373 x gelesen | |||
§ 228 BGB Notstand.Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Grµß Rüdiger | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8H., Stadtlohn / NRW | 578105 | |||
Datum | 25.08.2009 12:24 | 12106 x gelesen | |||
In der Regel ist die Feuerwehr doch eh nicht für solche Schäden haftbar, da diese ja nur auf Anweisung tätig wird. Jedoch erscheint mir in diesem Fall das Vorgehen ein wenig unangemessen... Der gesamte Beitrag ist ausschließlich meine private Meinung ! | |||||
| |||||
Autor | Pete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü | 578106 | |||
Datum | 25.08.2009 12:26 | 12303 x gelesen | |||
Tach Geschrieben von Bach Rüdiger der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Also für eine Feuerwehr steht hier das Verhältnis schon in Frage. Wenn eine Tür gleich eingerissen wird mit samt Rahmen und Wandbeschädigungen.. sorry.. dann würde ich mich auch fragen ob es nicht andere Wege gab. Einer normalen Türöffnung hätte vermutlich nichts im Wege gestanden. Peter Ps.: Ohne den Sachverhalt genau zu kennen! Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
| |||||
Autor | Bach8 R.8, Weitolshausen / Hessen | 578108 | |||
Datum | 25.08.2009 12:35 | 12005 x gelesen | |||
In diesem Fall sind die Juristen gefragt! Spekulationen von allen Beteiligten des o.g. Einsatzes führen sowieso nicht zur Klärung des Sachverhalts. Man sollte das Vefahren und die Verfahrenswege abwarten, und dann eigene Bewertungen abgeben, die aber mit dem endgültigen Ausgang/Abschluß des o.g. Problems nicht immer im Einklang stehen müssen. Grµß Rüdiger | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 578114 | |||
Datum | 25.08.2009 12:48 | 11998 x gelesen | |||
Die Gefahr zum Einschreiten der Kräfte lag vor. Auch wenn es sich im Nachhinein als eine sog. Anscheinsgefahr gehandelt hat und effektiv nichts vorlag. Die angewendeten Mittel müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Geeignet = Die Türe war danach offen Erforderlich = zur Rettung eines Menschen, welcher in Gefahr ist Angemessen = Mittel/Zweck Relation (Die Türe und der Rahmen stehen klar im Verhältnis zur Gefahrenabwehr). Hier das Retten eines Menschen aus einer möglichen Gefahrenlage. Von daher ist das Einschreiten und die gewählte Maßnahme der Polizei (oder im Auftrag durch die Feuerwehr) gerechtfertigt. In Baden-Württemberg wäre die jeweilige Rechtsgrundlage der §§ 1,3 PolG BW. Weiteres Beispiel aus der Praxis: Bürger meldet Hilfeschreie aus einer Wohnung. Polizei kommt und niemand macht auf. Polizei tritt die Türe ein und stellt als Ursache eine 90jährige Frau im Fernsehsessel fest, welche den aktuelle Tatort geschaut hat und aufgrund ihrer Schwerhörigkeit das TV Gerät sehr laut gestellt hat, in welchem gerade der Tatort Mord passierte. Erg. Das Einschreiten der Polizei zur Gefahrenabwehr war rechtmäßig, auch wenn objektiv keine Gefahr vorhanden war. Das Vorliegen einer sog. Anscheinsgefahr ist hier ausreichend gewesen. Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | |||||
| |||||
Autor | Hauk8e H8., Negernbötel / S-H | 578115 | |||
Datum | 25.08.2009 12:51 | 11834 x gelesen | |||
Hallo! Und Ergebnis? Der Wohnungsinhaber muss die Reparaturkosten selbst tragen? Gruß Hauke Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw.. Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden! FF Negernbötel | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8W., Vienenburg / Niedersachsen | 578122 | |||
Datum | 25.08.2009 13:01 | 11666 x gelesen | |||
Moin In welchem Geschoß lag denn die betroffene Wohnung??? Wenn im EG: Wäre es nicht Kostengünstiger gewesen ein Fenster zu nehmen??? Das läßt sich besser Rechtfertigen als eine komplette Tür! Auch wenn es im 1 oder 9 OG gewesen ist/wäre, hätte man das m.E auch einfacher hinbekommen Gruß Ich vertrete hier nur meine EIGENE Meinung Mit freundlich Kameradschaftlichen Grüßen Christian Wittenberg | |||||
| |||||
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 578123 | |||
Datum | 25.08.2009 13:07 | 11924 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter KofflerAlso für eine Feuerwehr steht hier das Verhältnis schon in Frage. Wenn eine Tür gleich eingerissen wird mit samt Rahmen und Wandbeschädigungen.. sorry.. dann würde ich mich auch fragen ob es nicht andere Wege gab. Na die Frage ist ja: Welche dringliche Notwendigkeit ergab die Einschätzung vor Ort? Bezüglich der Beschädigungen: Bei allem außer gezielter Zerstörung des SChliesmechanismuss wird der Rahemn in Mitleidenschaft gezogen. Je nach Rahmen und der Verankerung des Rahmens in der Wand und jenach Art, Ausführung und Alter von Wand und Putz wird dieser dabei auch in Mitleidenschaft gezogen. Obwohl man ganz fachmännisch und nur mit gezieltem "Hau drauf" die Tür geöffnet hat. | |||||
| |||||
Autor | Paul8 H.8, Bremen / Bremen | 578141 | |||
Datum | 25.08.2009 13:52 | 11814 x gelesen | |||
Hallo wäre ich der Betroffene würde ich mich zunächst an die Feuerwehr wenden. Auch bei hier zitierter Rechtslage gilt immer noch der Grundsatz: Verhältnissmäßigkeit der Mittel. gruß Paul | |||||
| |||||
Autor | Udo 8W., Dinslaken / NRW | 578144 | |||
Datum | 25.08.2009 14:18 | 11633 x gelesen | |||
Falls ich die Schilderung richtig verstanden und die Reihenfolge so stattgefunden hat, hat die Feuerwehr in Amtshilfe für die Pol die Tür geöffnet. Ergo ist die FW nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Ob das beschriebene Vorgehen angemessen und die Durchführung fachgerecht war läst sich aus der Ferne nicht beantworten. Wenn die Pol die Türöffnung angeordnet hat würde ich als erstes mit ihr Kontakt aufnehmen ob die Entschädigungsvorschrift des OBG greift. Sollte man hier nicht weiterkommen bliebe die Prüfung ob die Mittel der Feuerwehr angemessen waren, dieses wird aufgrund der bisherigen Schilderung hier sicher nicht geklärt werden können. Frage für mich bliebe das Verhalten des Mitbewohners. Hat er die Öffnung beauftragt? Gruß Udo Walbrodt | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW | 578145 | |||
Datum | 25.08.2009 14:21 | 11717 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter KofflerEiner normalen Türöffnung hätte vermutlich nichts im Wege gestanden. Was ist denn für dich eine normale Türöffnung? Ich bin selbst in einer Freiwilligen Feuerwehr, und ich wurde mit meinem LZ schön des öfteren zu einer Türöffnung gerufen. Bei uns in der Stadt hat nur die Hauptamtliche Wachbereitschaft einen Ziehfix. Wir haben selbst nur den Brechwerkzeug Satz. Wenn die hauptamtliche im Einsatz ist und wür zur Türöffnung fahren werden wir wohl oder übel zerstörend die Tür knacken müssen. Der Ziehfix ist bei den Freiwilligen genau so wenig wie ein BMA Schlüssel gewünscht. Begrüdung damit kann zuviel "Scheiß" gemacht werden. | |||||
| |||||
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 578146 | |||
Datum | 25.08.2009 14:22 | 11536 x gelesen | |||
Hallo! Verhältnismäßigkeit hin oder her. Interessant wäre zu wissen, welches Gerät der eingesetzten Feuerwehr überhaupt zur Verfügung stand und welchen Ausbildungsstand die eingesetzten FA (SB) hatten. Gruß vom Berg Jakob Dieser Beitrag ist meine ganz private Meinung und ist unter widrigsten Umständen, mit Hilfe einer Taschenlampe in das offene Ende eines Glasfaserkabels gemorst worden... Suche folgende Reservistenkrüge (Soldatenkrüge): 22. Inf.-Reg. Saargemünd / 5. Chevaulegers -Reg. Zweibrücken / 1. MG-Abteilung Landau / 23. Inf.-Reg. Germersheim / 2. Train-Bataillon Germersheim / 2. Pionierbataillon Germersheim / 23. Inf.-Reg. Kaiserslautern / 18. Inf.-Reg Kaiserslautern. | |||||
| |||||
Autor | Jens8 R.8, Bremervörde / Niedersachsen | 578147 | |||
Datum | 25.08.2009 14:24 | 11488 x gelesen | |||
Geschrieben von Paul HansenVerhältnissmäßigkeit der Mittel. Sprich lieber auf den Schlüsseldienst warten, bei vermeintlicher Notlage hinter verschlossener Tür?! Ich hätte die Tür auch aus den Angeln hauen lassen, wenn mir nichts anderes zur Verfügung steht. Grüße Jens | |||||
| |||||
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 578148 | |||
Datum | 25.08.2009 14:38 | 11526 x gelesen | |||
Geschrieben von Paul HansenAuch bei hier zitierter Rechtslage gilt immer noch der Grundsatz: Verhältnissmäßigkeit der Mittel. Also ich weiß nicht woher hier alle wissen dass hier nicht Verhältnissmäßig gearbeitet wurde. Diverse Türöffnungsmethoden mögen für den Laien durchaus nach brutalem einschlagen aussehen, obwohl sie stand der Technik und sachgerecht angewendet sind. Bei allen Öffnungsmethoden die nicht gezielt das Schloss angreifen (diese Methoden hat u.a. auch nicht jede Feuerwehr, abgesehen davon funktioniert das auch nicht immer) wird immer der Rahmen in Mitleidenschaft gezogen. Immerhin rupft man mit gewalt den Riegel aus dem Gegenstück. Je nach Rahmen geht da mal mehr oder weniger kaputt. Gleiches gilt für die Wand. Aber es scheint ja in Mode zu sein, erstmal davon auszugehen, dass die Feuerwehrleute zu blöd sind :-| Geschrieben von Paul Hansen wäre ich der Betroffene würde ich mich zunächst an die Feuerwehr wenden. Auch bei hier zitierter Rechtslage gilt immer noch der Grundsatz: Verhältnissmäßigkeit der Mittel. "Die Feuerwehr" ist sicherlich grundsätzlich erstmal der richtige Ansprechpartner. "Bezahlt ihr das und wenn nein warum nicht?" Varianten warum kein Kostenersatz zu leisten ist sind vielfältig denkbar. | |||||
| |||||
Autor | Alex8and8er 8S., Wedel / S-H | 578204 | |||
Datum | 25.08.2009 18:23 | 11470 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KunzDer Ziehfix ist bei den Freiwilligen genau so wenig wie ein BMA Schlüssel gewünscht. Begrüdung damit kann zuviel "Scheiß" gemacht werden. Finde ich "lustig", mir hat vor ein paar Wochen ein Händler solcher Geräte erzählt, er verkauft diese Geräte ab und an an FFler, da deren Feuerwehr das Gerät nicht hat und die das so privat beschaffen und keinen Ärger später wegen der zerstörten Türen zu haben. Ich vertrete hier meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr. Und das ist gut so. --- Wenn Sekunden zählen ist Hilfe oft nur Minuten entfernt. | |||||
| |||||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 578205 | |||
Datum | 25.08.2009 18:44 | 11177 x gelesen | |||
Geschrieben von Hauke HammerichUnd Ergebnis? Der Wohnungsinhaber muss die Reparaturkosten selbst tragen? Na klar! Wobei ihm der Klageweg wie immer offen steht! Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | |||||
| |||||
Autor | Alex8and8er 8S., Wedel / S-H | 578211 | |||
Datum | 25.08.2009 18:57 | 11317 x gelesen | |||
Ich würde noch die zuständige Krankenversicherung der betroffenen Frau einschalten und dort den Schaden anmelden. Ablehnen können die immer noch, aber der Schaden wurde zur (vermeintlichen) Beseitigung einer gesundheitlichen Störung verursacht. Ich vertrete hier meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr. Und das ist gut so. --- Wenn Sekunden zählen ist Hilfe oft nur Minuten entfernt. | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 578239 | |||
Datum | 25.08.2009 21:03 | 11216 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Udo Walbrodt Falls ich die Schilderung richtig verstanden und die Reihenfolge so stattgefunden hat, hat die Feuerwehr in Amtshilfe für die Pol die Tür geöffnet. diesen Zusammenhang verstehe ich nicht so recht. Wenn die Polizei eine Brandmeldung an die Feuerwehr weiterleitet, handelt es sich beim folgenden Brandeinsatz auch nicht um Amtshilfe. Je nach Bundesland würde ich hier durchaus einen 'echten' Fw-Einsatz sehen (Unglücksfall). Geschrieben von Udo Walbrodt Ergo ist die FW nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Aus der Ferne betrachtet scheint weniger die Entscheidung zum Eindringen in die Wohnung strittig zu sein, sondern eher die Art der Durchführung. Dafür ist in jedem Fall die Feuerwehr verantwortlich. Geschrieben von Udo Walbrodt Ob das beschriebene Vorgehen angemessen und die Durchführung fachgerecht war läst sich aus der Ferne nicht beantworten. Ack. Geschrieben von Udo Walbrodt Frage für mich bliebe das Verhalten des Mitbewohners. Hat er die Öffnung beauftragt? Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass ein Bürger Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht "beauftragen", sondern nur (vermeintliche) Gefahren melden kann und die Behörde dann in eigenem Ermessen tätig wird (oder halt auch nicht). Gruß, Henning | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 578240 | |||
Datum | 25.08.2009 21:07 | 11284 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Jürgen Ringhofer gehandelt hat und effektiv nichts vorlag. Die angewendeten Mittel müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Erforderlichkeit hast du aber etwas arg kurz abgehandelt. Wenn es andere (weniger schadensintensive) Möglichkeiten gab, war der gewählte Weg nicht erforderlich. Ob das so war oder nicht möchte ich aus der Entfernung aber nicht beurteilen. Gruß, Henning | |||||
| |||||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 578254 | |||
Datum | 25.08.2009 22:05 | 11142 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning Koch Wenn es andere (weniger schadensintensive) Möglichkeiten gab, war der gewählte Weg nicht erforderlich. ... was wir aber aus der Entfernung nicht beurteilen können. Bei einer vernüftig gesicherten zugeschlossenen Haustür/Wohnungseingangstür (Mehrfachzuhaltungen, hochwertiger Schließzylinder ... der wehrt sich gegen Ziehfix&Co - ggf. sogar erfolgreich) habe ich noch ggf. die Alternative "Fenster" - fällt die aus irgenwelchen Gründen flach (z.B. Rolläden herunter oder nicht in Reichweite tragbarer Leitern) habe ich als schnelle Maßnahme mit üblicher Feuerwehrausstattung nur noch die Lösung "Gewaltsam öffnen" ... mit den beschriebenen Folgen. Pauschal kann ich da kein "nicht angemessen" erkennen ... Gruss Gerhard | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 578255 | |||
Datum | 25.08.2009 22:06 | 11049 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard Bayer... was wir aber aus der Entfernung nicht beurteilen können. richtig, genau das hatte ich ja auch noch geschrieben. | |||||
| |||||
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 578260 | |||
Datum | 25.08.2009 22:20 | 11204 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KunzDer Ziehfix ist bei den Freiwilligen genau so wenig wie ein BMA Schlüssel gewünscht. Begrüdung damit kann zuviel "Scheiß" gemacht werden. nunja, das Argument hört man ja öfter. Ich bin ja der Ansicht dass dann auch das ganze LF weggeschlossen gehört. Kritisch würde ich dsa bei "Einbruchswerkzeug" sehen bei dem man das Schloss intakt, und ein Einbruch somit ggf. unbemerkt bleibt. Ob ich die Tür mit dem Ziehfix aufmache und dann die Hütte ausräume oder mit nem Halligan... Manuel | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 578271 | |||
Datum | 25.08.2009 23:55 | 11213 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtKritisch würde ich dsa bei "Einbruchswerkzeug" sehen bei dem man das Schloss intakt, und ein Einbruch somit ggf. unbemerkt bleibt. Sowas gibts -im Gegensatz zum Ziehfix sogar spottbillig- doch auch für jeden käuflich zu erwerben. Ich verstehe nicht, warum ich solch freiverkäufliches Werkzeug wie Ziehfix meinen FA vorenthalten sollte. IMO wird gerade um derartiges Werkzeug zu viel Wind gemacht. Gruß, MaWe Um schon vorab die größte Sorge vieler Ausländer vorwegzunehmen: Die Deutschen sind im Allgemeinen sehr, sehr nett, sie haben schon seit 60 Jahren kein Nachbarland mehr überfallen und man kann mit ihnen sogar lachen! (De Volkskrant, Niederlande) | |||||
| |||||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 578273 | |||
Datum | 26.08.2009 00:04 | 11284 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, aus welchem Bundesland kommt der Fragesteller? Gruß Katja "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
| |||||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 578274 | |||
Datum | 26.08.2009 06:47 | 11113 x gelesen | |||
Geschrieben von Paul Hansenwäre ich der Betroffene würde ich mich zunächst an die Feuerwehr wenden. Auch bei hier zitierter Rechtslage gilt immer noch der Grundsatz: Verhältnissmäßigkeit der Mittel. Richtig, da es aber anscheinend um erstmal um das Retten einer Person aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage gehandelt hat ist erstmal alles Verhältnismäßig. Das Leben geht immer vor Sachschaden, egal welcher Höhe. Und keine Feuerwehr ist verpflichtet spezielles Türöffnungswerkzeug vorzuhalten. Manche FFs sind besser ausgerüstet als so manche BF oder gar Schlüsseldienst. Und wennst zB nen bestimmten Schließzylinder einer Firma mit Ziehschutz hast, dann bringt dir kein Ziehfix oder Picker was. Dann kommt nur noch die gewaltsame Öffnung in Frage. | |||||
| |||||
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 578297 | |||
Datum | 26.08.2009 09:46 | 11128 x gelesen | |||
Geschrieben von Katja Midunskyaus welchem Bundesland kommt der Fragesteller? Gehen wir doch mal von RLP und NRW aus. Das sind die zwei Bereiche die mich persönlich an dieser Frage interessieren :-) NRW: Wenn wir davon ausgehen dass die (Anscheins)Gefahr einer hilflosen Person hinter einer verschlossenen Tür ein Unglücksfall im Sinne des FSHG ist: Geschrieben von FSHG NRW §28 (2)
Im §38 Entschädigungen steht nur etwas von der Entschädigung der Nachbarn von Personen die zur Hilfeleistung herangezogen wurden. Nichts vom SChadensersatz gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes. Inwieweit gibt's für die Polizei gesonderte Entschädigungsregelungen? Ist eventuell auch Möglich dass die "tür öffnende Person" im bereich der "GEschäftsführung ohne Auftrag", also nach dem mutmaßlichen willen der (mutmaßlich) gefährdeten Person handelt? Grüße Manuel | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 578314 | |||
Datum | 26.08.2009 10:38 | 10956 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Alexander Horcher da es aber anscheinend um erstmal um das Retten einer Person aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage gehandelt hat ist erstmal alles Verhältnismäßig. Der springende Punkt dürfte zunächst (auf den konkreten Einsatz bezogen) nicht die Verhältnismäßigkeit, sondern die Erforderlichkeit sein. Wenn es einen Weg mit weniger Schaden gibt, muss man den wählen. (Aber: wir alle wissen nicht, ob es im konkreten Fall einen solchen Weg gab!) Geschrieben von Alexander Horcher Und keine Feuerwehr ist verpflichtet spezielles Türöffnungswerkzeug vorzuhalten. Das könnte man ganz allgemein gesehen (also unabhängig vom konkreten Einsatz) durchaus in Frage stellen. Wenn die Unglücksfälle "Person hinter Tür" regelmässig vorkommen, könnte man bei einer den örtlichen Umständen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr ggf. durchaus passendes Werkzeug erwarten. Kommt man zu dieser Erkenntnis, wäre das Fehlen entsprechender Ausrüstung ggf. im Rahmen des Organisationsverschuldens ein Ansatzpunkt für Schadenersatzforderungen. (Wenn mit entsprechender Ausrüstung der Schaden kleiner gewesen wäre. Aber auch das wissen wir aus der Ferne nicht!) Genauso wie es der Eigentümer eines komplett im Aussenangriff gefluteten Hauses wohl in einem Ort ab einer gewissen Größe durchaus zu Recht bemängeln darf, wenn die örtliche FF keine Ausrüstung für die Brandbekämpfung im Innenangriff vorhält. Gruß, Henning | |||||
| |||||
Autor | Udo 8W., Dinslaken / NRW | 578317 | |||
Datum | 26.08.2009 10:40 | 10975 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochWenn die Polizei eine Brandmeldung an die Feuerwehr weiterleitet, handelt es sich beim folgenden Brandeinsatz auch nicht um Amtshilfe. Wenn der Brand unter die originäre Aufgabe nach dem FSHG fällt unstrittig, bei einem nicht genehmigten Gartenfeuer ist es schon nicht mehr so einfach. Geschrieben von Henning Koch Je nach Bundesland würde ich hier durchaus einen 'echten' Fw-Einsatz sehen (Unglücksfall). Das BL wurde hier nicht nicht genannt, ohne jetzt Juristen vorzugreifen würde ich aber bei der Reihenfolge das die Pol vor Ort ist und eine Anscheinsgefahr besteht die Amtshilfe annehmen wollen. Alternativ hätte die Pol auch den RD und einen Schlüsseldienst verständigen können. Geschrieben von Henning Koch Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass ein Bürger Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht "beauftragen", sondern nur (vermeintliche) Gefahren melden kann und die Behörde dann in eigenem Ermessen tätig wird (oder halt auch nicht). Zustimmung, wäre es die Nachbarin gewesen hätte ich das auch nicht geschrieben. Hier hat der Meldende aber ebenfalls eine Verfügungsgewalt (da stand Mitbewohner) über die Wohnung, da wäre es für mich als Laie interessant zu erfahren ob das bei einer möglichen Entschädigung eine Rolle spielt. Gruß Udo Walbrodt | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 578352 | |||
Datum | 26.08.2009 12:23 | 11043 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Udo Walbrodt Hier hat der Meldende aber ebenfalls eine Verfügungsgewalt (da stand Mitbewohner) über die Wohnung, da wäre es für mich als Laie interessant zu erfahren ob das bei einer möglichen Entschädigung eine Rolle spielt. Noch interessanter ist das bei Mietwohnungen. Da ist der Begünstigte des Fw-Einsatzes nicht identisch mit dem Geschädigten, da die beschädigte Tür (Rahmen, Wand...) wohl i.d.R. nicht zum Hausrat, sondern zum Gebäude gehört. Für den beschriebenen Fall könnten sich dann die Bewohner der Wohnung ganz entspannt zurücklehnen und die Beseitigung des Schadens vom Vermieter einfordern. (üblicherweise dürften solche Schäden ja die Bagatellgrenze der vom Vermieter zu tragenden Reparaturen überschreiten). Dass solche Ereignisse nicht unbedingt das Klima zwischen Vermieter und Mieter verbessern, steht auf einem anderen Blatt... Gruß, Henning | |||||
| |||||
Autor | Udo 8W., Dinslaken / NRW | 578364 | |||
Datum | 26.08.2009 13:00 | 10891 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochNoch interessanter ist das bei Mietwohnungen. Als jur. Laie würde ich hier aber annehmen, das der geschädigte Vermieter einen Entschädigungsanspruch hat. Und dieser wäre an die anordnende (nun wird die Amtshilfe wieder interessant) Behörde zu richten da die Mieterin im Regelfall (da gibts sicherlich auch Ausnahmen je nach eigenem Verhalten) nichts dafür kann das im Verdachtsfall die Tür geöffnet wird. Irgendwo im OBG oder PolG müßte sich da eine Regelung finden. Ein/e fachlich Versierte/r wird das aber rechtlich sicher besser darstellen können, sollte ein solcher Anspruch an uns gerichtet werden wäre das ein Sache des Rechtsamtes und nicht der Feuerwehr. Gruß Udo Walbrodt | |||||
| |||||
Autor | Hilm8ar 8K., Köln / NRW | 578366 | |||
Datum | 26.08.2009 13:05 | 11008 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning Koch Noch interessanter ist das bei Mietwohnungen. das sehe ich aus gegebenen Anlass anders bin allerdings kein Jurist. Vor einigen Jahren wurden durch Handwerker an meiner Wohnungtür (Mietwohnung / Mehrfamilienhaus) Einbruchspuren beseitigt. Der Schaden wurde von meiner Hausratsversicherung und nicht von der Gebäudeversicherung übernommen. mfG Hilmar | |||||
| |||||
|