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Thema | BaWü: Änderung der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) | 3 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 597094 | |||
Datum | 17.12.2009 14:20 | 5924 x gelesen | |||
hallo, folgende Pressemitteilung ist mir auf den Tisch geflattert: Baden-Württemberg:Quelle: International Security Academy e.V., Dortmund Wie ist das in den anderen Bundesländern geregelt? Versucht da eine Lobby einen bestimmten Personenkreis "aus dem Geschäft" zu drängen? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Stef8an 8H., Essen / NRW | 597166 | |||
Datum | 17.12.2009 22:13 | 2760 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M@yerWie ist das in den anderen Bundesländern geregelt? In NRW dürfen Brandschutzkonzepte von "staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes" erstellt werden: # Das Anerkennungsverfahren zum saSV umfasst für die Bereiche Brandschutz und Standsicherheit neben dem Nachweis der Berufserfahrung (je nach Fachgebiet 5-10 Jahre) eine umfangreiche schriftliche und mündliche Prüfung durch die IK-Bau NRW. In den Bereichen Schall- und Wärmeschutz und Erd- und Grundbau erfolgt die Anerkennung nach gesonderten Prüfungsmodalitäten. # Die Anerkennung als saSV wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger und die Eignung der antragstellenden Person entscheidet je nach Mitgliedschaft die Ingenieurkammer-Bau NRW oder die Architektenkammer NW auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Ausschusses. Die BaWü-Regelung ist ja quasi ein Berufsverbot für Masterabsolventen "Brandschutz". Lächerlich! Gruß, Stefan Gruß, Stefan | |||||
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Autor | Stef8an 8H., Essen / NRW | 597167 | |||
Datum | 17.12.2009 22:15 | 2618 x gelesen | |||
Ergänzung: Aufgaben und Voraussetzungen des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes: Aufgabe: * Prüfung, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise (§ 16 Abs. 1 SV-VO). Voraussetzungen (auszugsweise): * erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder einer anerkannten ausländischen Hochschule * mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch Sonderbauten * Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten * Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes * Kenntnisse der baurechtlichen Vorschriften * Bestehen eines umfangreichen mündlichen und schriftlichen Prüfungsverfahrens durch die Ingenieurkammer-Bau NRW Gruß, Stefan | |||||
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