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ThemaBaWü: Änderung der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)3 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg597094
Datum17.12.2009 14:205924 x gelesen
hallo,

folgende Pressemitteilung ist mir auf den Tisch geflattert:

Baden-Württemberg:

Änderung der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) ist ungerecht und unsinnig
Das Land Baden-Württemberg hat zum 1. März 2010 eine Änderung seiner Landesbauordnung beschlossen. In einem Entwurf der Verfahrensordnung soll gemäß § 9 (4) in Zukunft die Erstellung von Brandschutznachweisen nur noch Architekten und Bauingenieuren vorbehalten sein.

Mit dieser Änderung entzieht das Land Baden-Württemberg vielen Brandschutzfachplanern, die einen anderen Schwerpunkt ihrer Erstausbildung als das Bauwesen haben, die Existenzgrundlage. Das ist ebenso ungerecht wie unsinnig: Architekten und Bauingenieuren wurde in der Regel während ihres Studiums kein Fachwissen über Brandschutz vermittelt. Sie konnten allenfalls über jahrelange Praxis und Eigeninitiative die nötigen Kenntnisse erwerben. Damit sind sie für die Brandschutzplanung keineswegs besser gerüstet als Ingenieure anderer Fachrichtungen oder z.B. Führungskräfte der Feuerwehr.

Diese dürften nach dem Wortlaut des Entwurfes der LBOVVO in Zukunft keine Konzepte mehr erstellen, obwohl sie die Qualifikation zum Brandschutzfachplaner z.B. in einem Weiterbildungsstudiengang mit komplexen Fachwissen aus den Bereichen baulicher Brandschutz, organisatorischer Brandschutz, anlagentechnischer Brandschutz (Brandmeldung, Rauch - und Wärmeabzug) und Löschtechnik unter Beweis gestellt haben. Das Problem liegt auf einer anderen Ebene: Es gibt keine bundesweit einheitliche, verbindliche Regel über die Inhalte der Aus- und Weiterbildung von Brandschutzfachplanern. Außerdem ist nicht einheitlich geregelt, was genau Brandschutzkonzepte beinhalten, wer sie erstellen und wer sie im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips prüfen darf.

Die geplante Änderung behebt das nicht, sondern schafft neue Ungerechtigkeiten: „Übergangsregelungen fehlen völlig, ebenso wie Ausnahmeregelungen oder Bestandsschutz“, kritisiert Michael Sigesmund, Vorstandsvorsitzender der International Security Academy (ISA).

Einsprüche zur Änderung sind noch möglich bis zum 22. Dezember beim Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, Herrn Minister Ernst Pfister, MdL (Theodor-Heuss-Straße 4, 70174Stuttgart).
Quelle: International Security Academy e.V., Dortmund

Wie ist das in den anderen Bundesländern geregelt?

Versucht da eine Lobby einen bestimmten Personenkreis "aus dem Geschäft" zu drängen?


MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorStef8an 8H., Essen / NRW597166
Datum17.12.2009 22:132760 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerWie ist das in den anderen Bundesländern geregelt?

In NRW dürfen Brandschutzkonzepte von "staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes" erstellt werden:

# Das Anerkennungsverfahren zum saSV umfasst für die Bereiche Brandschutz und Standsicherheit neben dem Nachweis der Berufserfahrung (je nach Fachgebiet 5-10 Jahre) eine umfangreiche schriftliche und mündliche Prüfung durch die IK-Bau NRW. In den Bereichen Schall- und Wärmeschutz und Erd- und Grundbau erfolgt die Anerkennung nach gesonderten Prüfungsmodalitäten. # Die Anerkennung als saSV wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger und die Eignung der antragstellenden Person entscheidet je nach Mitgliedschaft die Ingenieurkammer-Bau NRW oder die Architektenkammer NW auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Ausschusses.

Die BaWü-Regelung ist ja quasi ein Berufsverbot für Masterabsolventen "Brandschutz". Lächerlich!

Gruß,
Stefan


Gruß, Stefan

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AutorStef8an 8H., Essen / NRW597167
Datum17.12.2009 22:152618 x gelesen
Ergänzung:

Aufgaben und Voraussetzungen des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes:
Aufgabe:

* Prüfung, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise (§ 16 Abs. 1 SV-VO).

Voraussetzungen (auszugsweise):

* erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder einer anerkannten ausländischen Hochschule
* mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch Sonderbauten
* Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten
* Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes
* Kenntnisse der baurechtlichen Vorschriften
* Bestehen eines umfangreichen mündlichen und schriftlichen Prüfungsverfahrens durch die Ingenieurkammer-Bau NRW


Gruß, Stefan

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 17.12.2009 14:20 Jürg7en 7M., Weinstadt
 17.12.2009 22:13 Stef7an 7H., Essen
 17.12.2009 22:15 Stef7an 7H., Essen
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