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Thema§§ 331, 332 StGB Beispiele?14 Beträge
RubrikKommunikationstechnik
 
AutorOliv8er 8H., Meppen / Niedersachsen614636
Datum16.03.2010 16:3110110 x gelesen
Hallo zusammen,

ich suche gerade treffende Beispiele zu den beiden Paragraphen:

§ 331 StGB: Vorteilsannahme
§ 332 StGB: Bestechlichkeit

im Zusammenhang mit Feuerwehr-Sprechfunk.
Welche Beispiele verwendet ihr in der Ausbildung, um die Zusammenhänge klarzumachen?

Besten Dank schon einmal!


Es handelt sich bei dem Geschriebenen um meine persönliche Meinung und nicht um die Auffassung irgendeiner Feuerwehr.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg614637
Datum16.03.2010 16:437423 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Oliver SandersWelche Beispiele verwendet ihr in der Ausbildung, um die Zusammenhänge klarzumachen?

ein Klassiker:

Feuerwehrmann Fritz Brandtöter hört während es Übungsdienstes das im Nachbarort die Feuerwehr zu einem Verkehrsunfall ausrückt. Fritz schnappt sich sein Handy und ruft seinen Freund Martin Hebhoch an. Martin hat ein Abschleppunternehmen und nimmt den Tipp dankbar entgegen und fährt "zufällig" an der Unfallstelle vorbei und bekommt den Auftrag ein Unfallfahrzeug abzuschleppen.

Martin zahlt Fritz für jeden erfolgreichen Tipp 10 Euro ...


MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern614641
Datum16.03.2010 17:087300 x gelesen
Naja, das setzt ja alles vorraus, das die "Petze" ein Amtsträger ist.
Jetzt hab ich für Bayern ein Schreiben gefunden.
Durchführung der Verpflichtung
"Angehörige von Berufs und Pflichtfeuerwehren, Kommandanten Freiwilliger Feuerwehren,
KBR, KBI und KBIs brauchen nicht verpflichtet werden, da sie Amtsträger im Sinne des §11 Abs 1 Nr 2 StGB sind."

Im Umkehrsschluß bedeutet doch das dann, die restlichen Angehörigen einer FF sind keine Amtsträger und können sich somit nicht der Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme strafbar machen.
Oder?


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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen614643
Datum16.03.2010 17:147260 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander HorcherIm Umkehrsschluß bedeutet doch das dann, die restlichen Angehörigen einer FF sind keine Amtsträger und können sich somit nicht der Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme strafbar machen.

... weiterlesen hilft:

§ 331 StGB: "(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (...)

Genau das fett gedruckte ist z.B. die Verpflichtung, die für Teilnehmer am BOS Funk vorgeschrieben ist ...

Gruss
Gerhard


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern614645
Datum16.03.2010 17:266981 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Bayer§ 331 StGB: "(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (...)

Ja, das gilt aber nur wenn er verpflichtet wurde.
Es solls auch noch geben das welche funken ohne so nen Zettel unterschrieben zu haben.


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen614646
Datum16.03.2010 17:276903 x gelesen
Geschrieben von Gerhard BayerGenau das fett gedruckte ist z.B. die Verpflichtung, die für Teilnehmer am BOS Funk vorgeschrieben ist ...

Und da taucht dann immer wieder eine sehr interessante Frage auf:

Sprechfunker der BOS entsprechend verpflichtet werden, dies ist eindeutig. Daraus wird jedoch gerne der Umkehrschluß abgeleitet, daß FA die nicht Sprechfunker sind nicht verpflichtet werden müssen.

Wenn ich mal überlege für welche meiner berufichen Tätigkeiten im öffentlich-rechtlichen Umfeld ich bereits i.S.d. Verpflichtungsgesetzes verpflichtet wurde und zudem den entspreczhenden Gesetzestext nochmals durchlese, dann komme ich zum Schluß, daß eigentlich jeder FA zu verpflichten wäre, der nicht bereits Amtsträger i.S.d. §11 StGB ist.

MkG
Marc


Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen614648
Datum16.03.2010 17:286968 x gelesen
Geschrieben von Alexander HorcherEs solls auch noch geben das welche funken ohne so nen Zettel unterschrieben zu haben.

Nicht der Zettel ist die Verpflichtung. Der Zettel ist die Niederschrift darüber, daßman verpflichtet wurde. Klingt doof, ist aber so.

MkG
Marc


Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern614655
Datum16.03.2010 18:086916 x gelesen
Geschrieben von Marc DickeyNicht der Zettel ist die Verpflichtung. Der Zettel ist die Niederschrift darüber, daßman verpflichtet wurde. Klingt doof, ist aber so.


Ja, is klar, aber beweise das einer verpflichtet wurde ohne Niederschrift. ;-)


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW614659
Datum16.03.2010 19:016789 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Marc DickeyUnd da taucht dann immer wieder eine sehr interessante Frage auf:

Sprechfunker der BOS entsprechend verpflichtet werden, dies ist eindeutig. Daraus wird jedoch gerne der Umkehrschluß abgeleitet, daß FA die nicht Sprechfunker sind nicht verpflichtet werden müssen.


Der gemeine FM(SB) darf fremde Privat- und Firmenräume (ggf. auch gegen den Willen des Besitzers) betreten, fremdes Eigentum (ohne Aufsicht bzw. Einflussmöglichkeit des Eigentümers) handhaben, bekommt private Details der Lebens- und Krankheitsgeschichte der Kundschaft erzählt und ihm werden Frauen und Kinder im hilf- und wehrlosen Zustand vorgesetzt.

Aber wenn er dann funken soll, muss er plötzlich "einen Zettel unterschreiben"?

Das ist einfach nicht plausibel. IMNSHO gehört die förmliche Verpflichtung spätestens im TM-Lehrgang durchgeführt!

Gruß,
Henning


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AutorHein8z S8., Herne / NRW614703
Datum16.03.2010 23:096687 x gelesen
Geschrieben von ---Alexander H--- Naja, das setzt ja alles vorraus, das die "Petze" ein Amtsträger ist.

Da es um Strafrecht geht, findet sich die Definition wer Amtsträger ist, in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch.

Danach ist Amtsträger u. a. wer in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder "sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen."

Dieses "sonst dazu bestellt ist ,.." wird durch die Rechtsprechung sehr weit ausgelegt.

So wurde als Amtsträger bereits angesehen:

- Geschäftsführer einer Fernwräme-GmbH, die sich in städtischem Besitz befindet (BGH 2 StR 164/03 - Urteil vom 14. November 2003)

- Angestellte der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ GmbH) (BGH 2 StR 521/97 - Urteil vom 19. Dezember 1997 )

In BGH 5 StR 454/00 - Urteil v. 15. März 2001 unter Randnummer 33 heißt es dazu:
Damit müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, um dem Amtsträgerbegriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB zu genügen: Einmal muß organisatorisch eine Anbindung an eine Behörde vorhanden sein. Dies kann durch eine längerfristige vertragliche Bindung oder durch einen (auch formfrei möglichen) Bestellungsakt erfolgen. Entscheidend ist, daß für den Normadressaten deutlich wird, daß mit dem Auftrag besondere Verhaltenspflichten verbunden sind (BGHSt 43, 96, 101 ff.; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 - Amtsträger 4). Zum anderen muß die Tätigkeit auch inhaltlich Elemente aufweisen, die sie mit behördlicher Tätigkeit vergleichbar macht (BGHSt 45, 16). Regelmäßig wird dabei nur die Erfüllung solcher Aufgaben in Betracht gezogen werden können, die ihrer Natur nach typischerweise dem Staat vorbehalten sind.

Kurzum: Es spricht einiges dafür, dass jeder Angehorige einer öffentlichen Feuerwehr Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches ist.


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AutorJoac8him8 P.8, Linden / Hessen614725
Datum17.03.2010 07:556570 x gelesen
... warum erst "spätestens" beim TM-Lehrgang?

Vorschlag ( der sich bewährt hat ):
Bei dem ersten Eintritt in die FW wird schon mindestens ein Papier unterschrieben ( denn ohne Papier geht garnichts.... ).
Warum nicht gleich die in der FW DV810 vorgegebene Verpflichtung mit unterschreiben lassen.
Damit ist für JEDEN klar, dass er/sie zu einem Amtsträger wird und zwar auch dann, wenn er nicht Sprechfunker wird.
Denn wenn er im Fahrzeug sitzt bekommt er durchaus Informationen, auch über Funk, mit, die der Geheimhaltung bedürfen.
( An dieser Stelle bitte keine erneute Diskussion zu dem Thema "Beschallung der Einsatzstelle über Außen- oder Pumpenstandlautsprecher" starten ).
Weiterer Vorteil: Bei Beginn einer Sprechfunkausbildung liegt diese Verpflichtung bereits vor, ohne die die Ausbildung nicht begonnen werden sollte / darf. ( Bitte passendes Wort nach persönlichem Standpunkt verwenden ;-)) )


Gruß
jo

Dies ist meine persönliche Meinung!

...denn so habe ich die Welt gesehen!
... und keiner von Euch war dabei ...

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern614726
Datum17.03.2010 08:206444 x gelesen
Geschrieben von Heinz SartoriusDieses "sonst dazu bestellt ist ,.." wird durch die Rechtsprechung sehr weit ausgelegt.


Und genau das ist das Problem, im endefekt wird erst wirklich ein Gericht entscheiden, sofern es mal dazu kommt, ob ein Angehöriger einer FF Amtsträger ist.

Geschrieben von Heinz SartoriusKurzum: Es spricht einiges dafür, dass jeder Angehorige einer öffentlichen Feuerwehr Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches ist.

Wie gesagt, dass bayrische StMI verneint dies, wenn der Umkehrschluß richtig ist, denn sonst bräuchte auch niemand so eine Verpflichtungsniederschrift zu unterschreiben.


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW614941
Datum17.03.2010 20:596453 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Joachim PirrBei dem ersten Eintritt in die FW wird schon mindestens ein Papier unterschrieben ( denn ohne Papier geht garnichts.... ).

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die Schriftform für den Aufnahmeantrag wirklich notwendig ist.
Empfehlenswert ist sie bestimmt, ja...

Geschrieben von Joachim PirrWarum nicht gleich die in der FW DV810 vorgegebene Verpflichtung mit unterschreiben lassen.

So formuliert klingt es fast danach, als ob die vorgeschriebene Verpflichtung nicht durchgeführt, sondern lediglich bestätigt wird.

Will man die Verpflichtungsniederschrift erst nach der tatsächlich durchgeführten Verpflichtung ausfertigen, dann bedeutet es einen gewissen Mehraufwand, das für jede Neuaufnahme einzeln zu tun. Im Grundlehrgang müssen ohnehin einmal für alle (auch diese) Rechtsgrundlagen vermittelt werden, dann kann man anschliessend auch guten Gewissens die Niederschrift erstellen.

Gruß,
Henning


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP614951
Datum17.03.2010 21:526357 x gelesen
Ich habe bereits bei meinem förmlichen Eintritt, 4 Monate vor Beginn des TM1/Grundlehrgang, eine Aufstellung von 15 einschlägigen Paragraphen (u.a. 331/331 StGB) im Volltext ausgehändigt bekommen, und deren Erhalt und Kenntnis mit meiner Unterschrift bestätigt.
Ob man die Rechtsgrundlagenvermittlung des Lehrgangs unbedingt dafür braucht, bezweifel ich.


Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.

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 16.03.2010 16:31 Oliv7er 7H., Meppen
 16.03.2010 16:43 Jürg7en 7M., Weinstadt
 16.03.2010 17:08 ., Neuburg
 16.03.2010 17:14 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 16.03.2010 17:26 ., Neuburg
 16.03.2010 17:28 ., Bad Hersfeld
 16.03.2010 18:08 ., Neuburg
 16.03.2010 17:27 ., Bad Hersfeld
 16.03.2010 19:01 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.03.2010 07:55 Joac7him7 P.7, Linden
 17.03.2010 20:59 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 17.03.2010 21:52 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 16.03.2010 23:09 Hein7z S7., Herne
 17.03.2010 08:20 ., Neuburg
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