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Thema | Unterlassene Hilfeleistung durch Nichterscheinen zum Einsatz? | 13 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Wolf8gan8g S8., Blankenheimerdorf / NRW | 637842 | |||
Datum | 03.08.2010 08:33 | 8202 x gelesen | |||
Hallo, wie der Titel schon sagt geht es um die Frage ob ein FA sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig macht falls er trotz Alarmierung nicht zum Einsatz erscheint? Setzen wir mal voraus dass der Einsatz sich zu einer günstigen Zeit in der Freizeit des FA ereignet, es somit also weder einen beruflichen noch privaten Grund gibt, der eventuell eine Verhinderung rechtfertigen würde. Hat nicht das Feuerwehr-Magazin in Zusammenhang hiermit über das Thema geschrieben? Leider habe ich die besagte Ausgabe nicht mehr. Gibt es sonst in dieser Richtung Verfahren oder Urteile? Danke für Eure Hilfe Wolfgang Löschgruppe Blankenheimerdorf Natürlich ist meine Frage rein privater Natur und hat keinen Zusammenhang mit meinem Dienstherrn oder meiner Feuerwehr! | |||||
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Autor | Eric8 M.8, Reinheim / Hessen | 637844 | |||
Datum | 03.08.2010 08:49 | 5491 x gelesen | |||
Morsche, Warum möchtest du das Wissen? Geht es dir darum, die FAs zu "ermutigen" zu Einsätzen zu erscheinen? Falls ja, geht das nach hinten los. Gruß Eric Sauver ou périr | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 637850 | |||
Datum | 03.08.2010 09:04 | 4960 x gelesen | |||
Geschrieben von StGB § 323c Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Kann mir gerade kein Beispiel vorstellen, in dem nur der FA nach 323c zu bestrafen wäre. In allen Beispielen, die ich mir so überlegt habe läuft es schlußendlich darauf hinaus: Organisationsverschulden von Behörden Ist eine Behörde in sachlicher und personeller Hinsicht nicht so ausgestattet, dass sie ihren Pflichten Dritten gegenüber nachkommen kann, so liegt z.B. bei Überlastung oder Überforderung der konkret handelnden Amtsträger, Ausfälle wegen Krankheit oder Urlaub, Nichteinstellung oder Nichtzurverfügungstellung des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals, ein eine Haftung auslösender Organisationsmangel der Behörde auch ohne persönliches Verschulden des Mitarbeiters vor. Hervorhebung durch mich Gruß, Markus Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen. J. Mäschle, Forums-Philosoph | |||||
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Autor | Wolf8gan8g S8., Blankenheimerdorf / NRW | 637852 | |||
Datum | 03.08.2010 09:29 | 5362 x gelesen | |||
Geschrieben von Eric Martini Warum möchtest du das Wissen? Wie bereits oben erwähnt hat meine Frage nichts mit meiner Löschgruppe zu tun und beruht einzig und allein auf privatem Interesse. Ausschlaggebend hierfür war tatsächlich der Bericht im Feuerwehrmagazin. Gruß Wolfgang | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 637854 | |||
Datum | 03.08.2010 09:42 | 4657 x gelesen | |||
Das Feuerwehrmagazin schrieb dazu in Ausgabe 5/2010 auf Seite 17 Geschrieben von ---Feuerwehrmagazin 5/2010--- Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren sind grundsätzlich zur Teilnahme an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfeleistung, gegebenenfalls auch zur Teilnahme an anderen Einsätzen, verpflichtet. [...] Im Übrigen kann sich ein Feuerwehrangehöriger oder ein THWHelfer gemäß § 323c Strafgesetzbuch (StGB) wegen „unterlassener Hilfeleistung“ strafbar machen, wenn er sich nicht unverzüglich nach Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus, zum THWStützpunkt, zur Sammelstelle oder zur Einsatzstelle begibt. | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 637857 | |||
Datum | 03.08.2010 09:51 | 4475 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik ZeugnerDas Feuerwehrmagazin schrieb dazu in Ausgabe 5/2010 auf Seite 17 Mit der Betonung auf "KANN sich strafbar machen". Wenn der komplette Löschzug zusammen Fußball schaut und keine Lust hat jetzt zum Einsatz zu fahren, z.B. Einem Einzelnen einen 323c nachzuweisen wird schwer. S.o. Gruß, Markus Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen. J. Mäschle, Forums-Philosoph | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 637858 | |||
Datum | 03.08.2010 09:52 | 5358 x gelesen | |||
Moin, trotzdem ist die Frage wahrscheinlich eher dahingehend zu beantworten, dass die Hilfspflicht für dne einzelnen Feuerwehrangehörigen sich eher aus seinem Dienstverhältnis zur Feuerwehr als aus der allgemeinen Pflicht zur Hilfeleistung, die dem 323 c StGB zu grunde liegt, konstruiert. Um wegen des Unterlassens einer Hilfeleistung dran zu kommen müssen folgende Punkte vorliegen: -Die Notlage muss tatsächlich bestehen. Was eine Notlage i.S.d. 323 c StGB ist ist gemeinhin nicht fest definiert und teilweise, etwa im Falle eines Selbstmordversuches, nicht unumstritten. Es kann also auch Feuerwehreinsätze geben, die gar nicht geeignet sind überhaupt den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung zu ermöglichen. -Die Hilfeleistung muss erforderlich sein. Dabei gilt das als Entscheidungsgrundlage, was der "Täter" zum Zeitpunkt des Ereignisses an Kenntnisstand hatte. So ist die Hilfe z.B. nicht erforderlich, wenn klar ist, dass anderweitig sofort Hilfe kommt. -Die Hilfe muss zumutbar sein. Da gibt es das berühmte Beispiel mit den Kindern, die man nicht alleine lassen kann, um bei einem Verkehrsunfall zu helfen, wenn sie potentiell selbst auf die Straße laufen könnten. Da ich jetzt den Bericht aus dem FM nicht kenne vielleicht noch ein anderen Punkt: Eine gerne diskutierte Vorschrift aus dem StGB ist auch der § 34 StGB, aus dem sich die so genannte "Garantenstellung" ergibt. Das heißt, dass wenn man eine bestimmte "Beschützerstellung" für einen anderen eingenommen hat (Notarzt zum Patient, Elten zum Kind, Betreuuer zum Betreuten usw.) man sich einem "Begehen durch Unterlassung" schuldig machen kann. D.h., laienhaft ausgedrückt, dass ein eingetretener Körperschaden durch die unterlassung einer Hilfeleistung wie eine Körperverletzung behandelt werden kann. Hier wurde mal zeitweise und abhängig von der Einstellung des Vortragenden argumentiert, das dies auch für Rettungsdienstpersonal in der Freizeit gilt. Manchmal hört man diese Argumentation auch für Feuerwehrleute. M.W. ist dies aber nicht der Fall, da das Garantenverhältnis so ohne weiteres nicht zustande kommt. Alles in allem ist das sicher ein schönes, großes Diskussionsfeld. Am Ende sollte man aber aus dem eigenen Selbstverständnis heraus darauf kommen, dass man, wenn's pressiert, eben zügig zum Feuerwehreinsatz gehen sollte, oder sich irgendwann vielleicht ein anderes "Hobby" sucht, wenn einem das zu anstrengend ist. Und wenn einer vor mir auf der Straße liegt, dann werd ich sicher auch mal gucken ob ich dem helfen kann, ob ich jetzt als Privatmensch, Feuerwehrmann oder Rettungsheld unterwegs bin... Gruß, otti Ein Psychopath ist jemand, der gerade heraus gefunden hat was wirklich los ist... | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 637860 | |||
Datum | 03.08.2010 10:01 | 4737 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias OttDa ich jetzt den Bericht aus dem FM nicht kenne steht einen Beitrag unter dir (zumindest der Auzug indem es um die rechtliche Sitution des Fernbleibens geht.) Geschrieben von Matthias Ott § 34 StGB, aus dem sich die so genannte "Garantenstellung" ergibt. Ich denke du meinst § 13 StGB, wobei sich das ganze sich ja dann nicht auf Unterlasse Hilfeleistung stützt, sondern eher auf z.B. Körperverletzung durch Unterlassen Nichtsdestotrotz sollte klar sein, dass es eine Plficht zur Teilnahme an Einsätzen gibt, die nicht vernachlässigt werden sollte, wenn es keinen berrechtigten Grund gibt. | |||||
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Autor | Manu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW | 637867 | |||
Datum | 03.08.2010 10:40 | 4352 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias Ott
Korrekt. Da war vor geraumer Zeit in der "NOTFALL+RETTUNGSMEDZIN" ein Artikel drinnen, der das für Ärzte klar verneint. Dennoch habe ich das Anfang diesen Jahres von einer Juristin anders gehört. Im Fischer-Kommentar zum §13StGB wird dies auch klar verneint. Eine Garantenstellung ergibt sich nicht durhc die eigene Ausbildung oder Dienststellung, sondern lediglich durch die Beziehung zum geschädigten. Eine Garantenstellung kann sich aber auch durch tatsächlich übernommene Verantwortung ergeben. So dass man Garant sein kann, nachdem man dem Opfer offenbart hat: "Ich bin $FAchkraft, vertrauen Sie mir, ich helfe Ihnen jetzt" [Andererseits: Wer würde erst so dem Opferh elfen, um sich danach eines Unterlassungsdeliktes schuldig zu machen?] | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 637868 | |||
Datum | 03.08.2010 10:46 | 4591 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von ---Feuerwehrmagazin 5/2010--- Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren sind grundsätzlich zur Teilnahme an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfeleistung, gegebenenfalls auch zur Teilnahme an anderen Einsätzen, verpflichtet. [...] Im Übrigen kann sich ein Feuerwehrangehöriger oder ein THWHelfer gemäß § 323c Strafgesetzbuch (StGB) wegen „unterlassener Hilfeleistung“ strafbar machen, wenn er sich nicht unverzüglich nach Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus, zum THWStützpunkt, zur Sammelstelle oder zur Einsatzstelle begibt. Ich gehe davon aus das in einem solchen Fall juristisch nachgewiesen werden müsste das gerade das schuldhafte Fehlen dieser Einsatzkraft ursächlich für einen Schaden der durch unterlassende Hilfeleistung hervorgerufen wurde ist. Das wird meiner Ansicht nach schwierig bis nahezu unmöglich sein ... MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Manu8el 8S., jetzt Dortmund / jetzt NRW | 637871 | |||
Datum | 03.08.2010 10:53 | 4389 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M@yerIch gehe davon aus das in einem solchen Fall juristisch nachgewiesen werden müsste das gerade das schuldhafte Fehlen dieser Einsatzkraft ursächlich für einen Schaden der durch unterlassende Hilfeleistung hervorgerufen wurde ist. Mal fernab vom Feuerwehrman: Der Tatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung ist dann erfüllt, wenn der "nicht-Helfer" seine Entscheidung nicht-zuhelfen kundtut (etwa durch nichtstun, sprich die erforderliche und zumutbare Hilfe nicht leistet) nachdem ihm die Erforderlichkeit der Hilfe bekannt war. Dieser Tatbestand ist also gerade nicht davon abhängig, ob das Opfer durch die nicht-Hilfe einen, ggf. zusätzlichen, Schaden erleidet. | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 637876 | |||
Datum | 03.08.2010 11:17 | 4361 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Maik Zeugner Ich denke du meinst § 13 StGB, wobei sich das ganze sich ja dann nicht auf Unterlasse Hilfeleistung stützt, sondern eher auf z.B. Körperverletzung durch Unterlassen hups, sorry. Da hab ich im Kopf was durcheinandergewürfelt. § 34 StGB ist wohl der Rechtfertigende Notstand und tut hier erstmal nix zur Sache. Geschrieben von Maik Zeugner Nichtsdestotrotz sollte klar sein, dass es eine Plficht zur Teilnahme an Einsätzen gibt, die nicht vernachlässigt werden sollte, wenn es keinen berrechtigten Grund gibt. Klar. Das hat aber in den meisten Fällen wohl eher dienstrechtliche Konsequenzen als strafrechtliche. Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein / Bayern | 637978 | |||
Datum | 03.08.2010 16:48 | 4192 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M@yerIch gehe davon aus das in einem solchen Fall juristisch nachgewiesen werden müsste das gerade das schuldhafte Fehlen dieser Einsatzkraft ursächlich für einen Schaden der durch unterlassende Hilfeleistung hervorgerufen wurde ist. Nicht nur das: Es müsste auch nachgewiesen werden, dass der FA die Alarmierung tatsächlich mitbekommen hat. MfG Linus | |||||
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