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ThemaBlaulicht47 Beträge
RubrikEinsatz
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  • FW-Anhänger Schlauch der FW Rastatt mit RKL
  •  
    AutorStef8an 8W., Oberrieden / Bayern643133
    Datum03.09.2010 19:4520739 x gelesen
    Ich hätte folgende Frage

    Wir haben in unserer kleinen Dorffeuerwehr nur einen Tragkraftspritzenanhänger TSA.
    Ist es gestattet auf ihm oder auf dem Zugfahrzeug(Traktor) ein mobiles Blaulicht (nur zum aufsetzen bei einen Einsatz) zu installieren. Bei diesen Anhängern ist das Problem, dass sie bei Nacht nicht auffallen, da sie keine Warnlichter/Blinklichter besitzen. Hier würde daher nur ein kleines Blinklicht schon helfen, um eine Signalwirkung zu erreichen.

    Bitte um Antwort

    mfg Stefan


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg643134
    Datum03.09.2010 19:4617263 x gelesen
    Geschrieben von Stefan WilhelmIst es gestattet auf ihm oder auf dem Zugfahrzeug(Traktor) ein mobiles Blaulicht (nur zum aufsetzen bei einen Einsatz) zu installieren.

    Blau nicht. Gelb geht. Und zur Warnung reicht auch gelb aus.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorStef8an 8R., Regenstauf / Bayern643139
    Datum03.09.2010 21:2316851 x gelesen
    du weißt grad nicht zufällig, wo das geschrieben steht?
    Ich kann mich dunkel daran erinnern, es irgendwo gelesen zu haben, dass eine Sondersignalanlage für TSA-Zugfahrzeuge nicht genehmigungsfähig ist, nur finde ich die Quelle nicht mehr. Google ist in dem Fall leider auch nicht mein Freund :-(

    Gruß,
    Stefan


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    AutorOliv8er 8M., München / Bayern643142
    Datum03.09.2010 22:3616375 x gelesen
    Ein Blaulicht auf dem TSA ist nicht zulassungsfähig, weil Sondersignalanlagen nur in Kraftfahrzeugen eingebaut werden dürfen (§ 52 (3) StVZO).

    Eine Sondersignalanlage (Blaulicht und Einsatzhorn, nur zusammen [§ 55 (3) StVZO]) sollte auf einem Traktor der Feuerwehr zulassungsfähig sein, weil nicht nach der Kraftfahrzeugart unterschieden wird.

    Für private Zugfahrzeuge sollte es möglich sein, eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für das Führen einer Sondersignalanlage zu erhalten, die auf die Einsatztätigkeit beschränkt sein kann. Im Fall einer solchen Beschränkung kann eine abnehmbare Kompaktanlage verwendet werden.


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW643144
    Datum03.09.2010 22:4916201 x gelesen
    Ist doch auch Wurst! Pack wie Christian gesagt hat eine oder zwei gelbe Rundumkennleuchten mit Batteriebetrieb erzielen i. S. Absicherung ebensolche Dienste! Es geht doch um die Sicherheit! Oder ?


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW643149
    Datum03.09.2010 23:5316021 x gelesen
    Mahlzeit.

    Geschrieben von Jürgen RinghoferIst doch auch Wurst! Pack wie Christian gesagt hat eine oder zwei gelbe Rundumkennleuchten mit Batteriebetrieb erzielen i. S. Absicherung ebensolche Dienste! Es geht doch um die Sicherheit! Oder ?

    Oder.

    Der OP hatte nach der rechtlichen Seite gefragt, wenn ich ihn richtig verstanden habe.

    Da muss man dann mit den gelben Rundumkennleuchten auch etwas aufpassen.

    Wer die haben darf, steht gleich zwei Absätze nach den blauen Fackeln in Absatz 4 des §52 StVZO.

    Zulässig können (im Stand) Warnleuchten nach §53 Absatz 3 (im Grunde auch solche nach Absatz 1) sein.
    Die sind aber von Zulassung und Warnwirkung eine ganz andere Baustelle als Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)...

    Gruß,
    Henning


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    AutorLoth8ar 8R., Pliezhausen / Ba-Wü643152
    Datum04.09.2010 00:2615701 x gelesen
    Hallo Forum,

    Geschrieben von ---Oliver Meisenberg--- Ein Blaulicht auf dem TSA ist nicht zulassungsfähig, weil Sondersignalanlagen nur in Kraftfahrzeugen eingebaut werden dürfen (§ 52 (3) StVZO).


    Und wie ist das dann mit den blauen Rundumkennleuchten bzw. Blitzleuchten am Heck von diversen Abrollbehältern? Das sind doch auch keine Kraftfahrzeuge.

    Frage aus Pliezhausen
    Lothar Reichenecker


    Wir ertrinken in Informationen und hungern nach Wissen

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    AutorLars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg643153
    Datum04.09.2010 00:2815751 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von ---Henning--- Zulässig können (im Stand) Warnleuchten nach §53 Absatz 3 (im Grunde auch solche nach Absatz 1) sein.
    Die sind aber von Zulassung und Warnwirkung eine ganz andere Baustelle als Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)...


    Das mit der anderen Baustelle würde ich so nicht sagen. Verschiedene nach § 53a StVZO zugelassene Warnleuchten namhafter Hersteller unterscheiden sich technisch nicht wirklich von den "normalen" Kennleuchten. Meist ist nur die Befestigungsmöglichkeit deutlich abgeschwächt, d.h. sie sind nicht für den "fahrenden" Betrieb geeignet und eventuell ist auch der Aufbau etwas einfacher/billiger.

    Ich selber habe solche Warnleuchten (Blitzleuchten mit Magnet zum aufsetzten aufs Dach) privat im Fahrzeug und diese unterscheiden sich bei der Sichtbarkeit und Warnwirkung in keinster Weise von den an unseren RTW.

    Also mit Sicherheit eine Alternative und man ist rechtlich definitiv auf der sicheren Seite, wenn um die Absicherung des stehenden Fahrzeuges geht.


    Viele Grüße

    Lars
    _______________________________________________

    Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW643154
    Datum04.09.2010 00:4715710 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Lars BehningDas mit der anderen Baustelle würde ich so nicht sagen. Verschiedene nach § 53a StVZO zugelassene Warnleuchten namhafter Hersteller unterscheiden sich technisch nicht wirklich von den "normalen" Kennleuchten.

    Ich meinte mich an (deutlich unterschiedliche) Maximalleistungen für die Leuchtmittel zu erinnern. Nach kurzem Überfliegen der zuständigen TA lässt sich das aber wohl nicht halten.

    Geschrieben von Lars BehningAlso mit Sicherheit eine Alternative und man ist rechtlich definitiv auf der sicheren Seite, wenn um die Absicherung des stehenden Fahrzeuges geht.

    Bei geeigneter Auswahl der Warnleuchten widerspreche ich dem deswegen nicht.

    Gruß,
    Henning


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    AutorJoch8en 8W., Ltb.-Nellmersbach / Baden Württemberg643194
    Datum04.09.2010 14:1515351 x gelesen
    Geschrieben von Lothar ReicheneckerUnd wie ist das dann mit den blauen Rundumkennleuchten bzw. Blitzleuchten am Heck von diversen Abrollbehältern?
    funktionieren die auch im abgesattelten Zustand?


    MkG
    Jochen
    http://feuerwehr.leutenbach.de

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    AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen643195
    Datum04.09.2010 14:1715223 x gelesen
    Geschrieben von Lothar Reichenecker

    Und wie ist das dann mit den blauen Rundumkennleuchten bzw. Blitzleuchten am Heck von diversen Abrollbehältern? Das sind doch auch keine Kraftfahrzeuge.


    Die sind aber - im Gegensatz zu einem Anhänger - während der Fahrt teil des Trägerfahrzeugs.



    Mit kameradschaftlichen Grüßen
    Stefan


    Feuerwehr Alpen
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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    AutorChri8sti8an 8M., Roggden / Bayern643202
    Datum04.09.2010 14:5015213 x gelesen
    also ich kenne eine TSA-Feuerwehr, die auf ihrem Hänger eine kleine blaue Leucht montiert hat! Inwiefern das ganze rechtlich abgesichert/abgesegnet ist, entzieht sich aber leider meiner Kenntnis ...


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    AutorLars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg643204
    Datum04.09.2010 15:1915272 x gelesen
    Hallo zusammen,

    ich kenne Anhänger mit blauen Rundumlicht ( z.B. Auf die Schnelle ).

    Ich vermute jedoch, das hier die "Zulassung" aufgrund des Zugfahrzeuges besteht. Diese verfügen normalerweise ja über eine zugelassene und eingetragene Sondersignalanlage. Und sobald das Zugfahrzeug vom Anhänger abgekoppelt ist, hat die Rundumkennleuchte am Hänger normalerweise keinen Strom mehr. Und da die Stromversorgung ein extra Kontakt im Stecker ist, kann man die Rundumleuchte ja auch nur mit den damit ausgestatteten Fahrzeugen in Betrieb nehmen.


    Viele Grüße

    Lars
    _______________________________________________

    Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW643240
    Datum04.09.2010 22:4115214 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Lars BehningIch vermute jedoch, das hier die "Zulassung" aufgrund des Zugfahrzeuges besteht.

    Nein, auch mit Zugfahrzeug wird der Anhänger nicht zum Kraftfahrzeug.

    Blaue Kennleuchten auf einem Anhänger gehen legal nur mit Ausnahmegenehmigung.

    Gruß,
    Henning


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    AutorStef8an 8W., Oberrieden / Bayern643281
    Datum05.09.2010 18:4215033 x gelesen
    Also dann darf eine gelbe Rundumleuchte installiert werden, eine blaue nicht.!?
    Danke für die schnelle Hilfe


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    AutorStef8an 8W., Oberrieden / Bayern643284
    Datum05.09.2010 18:5614956 x gelesen
    Ich bin da gerade noch auf etwas gestoßen-
    Stimmt das, dass die blaue Rumdumleuchte bei stehendem Fahrzeug erlaubt ist??
    So schreibt es der Hersteller einer kleinen Rundumleuchte (--Die Super-Gaudi im Partykeller und für die Show auf dem stehenden Auto--)
    mfg Stefan Wilhelm


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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg643285
    Datum05.09.2010 19:1814854 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Stefan WilhelmSo schreibt es der Hersteller einer kleinen Rundumleuchte (--Die Super-Gaudi im Partykeller und für die Show auf dem stehenden Auto--)

    ob ein Hersteller von Partyzubehör in einer Werbeaussage eine rechtlich sichere Auskunft gibt sollte da noch genauer hinterfragt werden ...


    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP643286
    Datum05.09.2010 19:2914762 x gelesen
    Mit so einer Partyleuchte macht ihr euch lächerlich, abgesichert wird damit nix.


    Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches.

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW643288
    Datum05.09.2010 20:1114693 x gelesen
    Geschrieben von Stefan Wilhelm
    Stimmt das, dass die blaue Rumdumleuchte bei stehendem Fahrzeug erlaubt ist??


    Ich lehne mich mal ganz weit aus dem Fenster und sage;
    Ja....
    solange du dich nicht im Bereich der STVO oder STVZO aufhälst ;)


    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen643289
    Datum05.09.2010 20:2314710 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Thomas MiddekeJa....
    solange du dich nicht im Bereich der STVO oder STVZO aufhälst ;)
    Was das ganze für den Einsatz also irgendwie untauglich macht. Schlecht zu vermitteln, dass man den TSA erst in den Hof des Brandobjekts rangiert und das Hoftor schließt bevor man mit dem Löschen loslegt. ;o)

    Wenn du dich nicht im öffentlichen Verkehrsraum befindest, darfst du das Blaulicht sogar während der Fahrt verwenden. Auch in lila. Mit amerikanischem Gejaule. Auf einem minzgrünen TSA ;o)

    Gruß
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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    AutorMich8ael8 A.8, Würzburg / Bayern643310
    Datum05.09.2010 22:4614582 x gelesen
    Blaues Blinklicht ist definitiv den BOS vorbehalten. Verwendet ein "Zivilist" diese Sondersignalfarbe ist dies eine Ordnungswidrigkeit und wird geahndet.
    Auch eine blaue Rundumkennleuchte auf einem TSA ist grundsätzlich alleine nicht zulässig, wenn dies nicht mit Ausnahmegenehmigung genehmigt wurde. Desweitern ist blaues Blinklicht ohne zusätzlich installiertes Signalhorn nicht zulässig. Ist beides installiert, wird noch eine "Blaulichtgenehmigung" von der zuständigen Regierung und vom Landratsamt benötigt um es betreiben zu dürfen. Blaulichter auf TSA werden halt von der Polizei geduldet.


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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen643314
    Datum05.09.2010 22:5214634 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Michael Albert Blaues Blinklicht ist definitiv den BOS vorbehalten. Verwendet ein "Zivilist" diese Sondersignalfarbe ist dies eine Ordnungswidrigkeit und wird geahndet.

    Was sind dann blutspendedienste? Und Stadtwerke? Und DB-Notfallmanager?


    Gruß,
    Thorben


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    AutorMich8ael8 A.8, Würzburg / Bayern643318
    Datum05.09.2010 23:0014524 x gelesen
    Auch diese fallen unter die BOS. Blutspendedienste haben bisweilen Sondergenehmigungen für eilige Bluttransporte.

    Gruß Michael.


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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen643319
    Datum05.09.2010 23:0214523 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Henning KochBlaue Kennleuchten auf einem Anhänger gehen legal nur mit Ausnahmegenehmigung.

    Was macht dann das THW, die ja doch öfter mal größere Anhänger haben? z.B. die NEAs? Haben doch auch meist Blaulicht dran. z.T. sogar getrennt am Aggri geschaltet, also unabhängig vom Zugfahrzeug...?!



    Wie ist's denn überhaupt, wenn ein Anhänger das Blaulicht des Zugfahrzeugs nach hinten verdeckt? War da nicht was ala Wegerechte nur, wenn Blaulicht rundum sichtbar?
    Was, wenn nun mit einem Ahänger gefahren wird, der das Licht nach hinten verdeckt und a) kein Blaulicht hat oder b) es an diesem nicht eingeschaltet ist? Sind blaue Blinklichter auf Anhängern dann nicht in vielen Fällen sogar erforderlich, damit man die Sondersignalanlage des Zugfahrzeugs überhaupt nutzen darf?

    Kann es sein, dass die Aussage "SoSi Anlagen nur in Kraftfahrzeugen" sich auf die Kombination aus Horn + Blaulicht bezieht? Dass das Horn nicht eingebaut werden darf (weil das Zugfahrzeug schon eins hat), das Blaulicht aber ggf. sogar montiert werden muß, damit das Blaulicht am Gespann 360° Sichtbar ist?


    Gruß,
    Thorben


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    AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz643327
    Datum05.09.2010 23:1814515 x gelesen
    Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, sind definitiv keine BOS.
    Ebensowenig Unfallhilfswagen von Energieversorgern

    Grüße
    Stefan


    "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr

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    AutorMich8ael8 A.8, Würzburg / Bayern643330
    Datum05.09.2010 23:2614540 x gelesen
    Bestimmte Einsatzfahrzeuge der Energieversorger, wie auch der Notfallmanager der Bahn sind mit Sondersignalanlagen ausgerüstet. Sie verfügen über Sondergenehmigungen. Das schnelle Eintreffen dieser Fahrzeuge, bzw. Menschen an einer entsprechenden Einsatzstelle ist von entscheidender Wichtigkeit. Beispielsweise bei einem Gasleck in einer Stadt. Die "Würzburger Versorgungs- und Verkehrsbetriebe" haben z.B. solche Fahrzeuge. Die Einsatzfahrten müssen entsprechend protokolliert werden. Wie gesagt, mit Sondergenehmigung geht vieles.


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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen643334
    Datum05.09.2010 23:3014582 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Thorben GruhlWie ist's denn überhaupt, wenn ein Anhänger das Blaulicht des Zugfahrzeugs nach hinten verdeckt? War da nicht was ala Wegerechte nur, wenn Blaulicht rundum sichtbar?

    ... nein, m.W. reicht für Blaulicht (im Gegensatz zu Gelblicht) eine Sichtbarkeit von 270°, d.h. im rückwärtigen Sektor muss es nicht sichtbar sein.

    Gruß
    Gerhard


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    AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz643339
    Datum05.09.2010 23:3814594 x gelesen
    Nach §52 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
    (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
    1.
    Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
    2.
    Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
    3.
    Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
    4.
    Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

    Gemäß 3 ist hier ein Vorbehalt für BOS ausgeschlossen. ;-) und sogar ohne "Sondergenehmigung"
    Grüße
    Stefan


    "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr

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    AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz643359
    Datum06.09.2010 09:0614451 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Jochen Wellerfunktionieren die auch im abgesattelten Zustand?

    Ja, über eingebaute Batterie. Darüber werden Beleuchtung, Warnblinker + Blaulicht versorgt.

    MfG, Thomas Klee


    Dies ist ausschließlich meine private Meinung

    Gib jedem Tag die Chance, der beste Deines Lebens zu werden

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    AutorGunn8ar 8K., Wüstenrot / BW643360
    Datum06.09.2010 09:1414380 x gelesen
    Geschrieben von Thorben GruhlWas macht dann das THW, die ja doch öfter mal größere Anhänger haben? z.B. die NEAs? Haben doch auch meist Blaulicht dran. z.T. sogar getrennt am Aggri geschaltet, also unabhängig vom Zugfahrzeug...?!


    bei uns sind alle Hänger mit einen Blaulicht nach hinten ausgetstattet, und ich bin mir sicher das es legal ist ;-)


    Gunnar


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    AutorThor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern643361
    Datum06.09.2010 09:1514467 x gelesen
    Servus,

    Geschrieben von Gerhard Bayer... nein, m.W. reicht für Blaulicht (im Gegensatz zu Gelblicht) eine Sichtbarkeit von 270°, d.h. im rückwärtigen Sektor muss es nicht sichtbar sein.

    so beschafft auch der Bund.
    Bei diesen Fahrzeugen ist das Blaulicht von hinten nicht zu sehen:

    Bundesbeschaffung LKW


    Schönen Gruss

    Thorsten Schlotter


    --
    Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung ---

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    AutorRalf8 H.8, Seebach / Baden-Würrtemberg643379
    Datum06.09.2010 12:2914481 x gelesen
    Hallo zusammen!

    Geschrieben von Christian FischerBlau nicht. Gelb geht. Und zur Warnung reicht auch gelb aus.

    Und was ist mit denen hier?;-p



    Mkg
    Ralf Haas, Seebach (Baden)


    "Drum grüß´ ich Dich, mein Badnerland....."

    "Probleme kann man niemals mit derselben Denkweise lösen, durch die sie entstanden sind." -Albert Einstein (1879-1955)

    Hunde, haben Herrchen und Katzen, haben Personal...!

    Rechtschreibfehlermodus: EIN

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    AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern643386
    Datum06.09.2010 13:0914325 x gelesen
    Genau diese Situation gabe es ca. 5 km nördlich von mir in der kleinen Gemeinde Adlitz (zwischen Marloffstein und Langensendelbach). Die Kameraden hatten viele Jahre lang einen TSA und einen rot lackierten Trecker als Zugfahrzeug, der am Überrollbügel ein blaues Blinklicht hatte.

    Inzwischen wurde dieses Gespann durch ein leichtes LF 8 auf Mercedes-Transporterbasis (gebraucht) ersetzt.


    ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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    AutorPhil8ip 8G., Leipzig / Sachsen643398
    Datum06.09.2010 14:1814404 x gelesen
    Dazu gleich mal ne Frage inwieweit findet da folgender Satz seine Anwendung: "Feuerwehrfahrzeuge sind für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltete Kraftfahrzeuge oder Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge,..." aus DIN 14011 - 6/06.81
    Mir ist klar wie ein Kraftfahrzeug definiert ist und diese DIN wäre da ja in der Aussage ein Widerspruch. Ist diese DIN zurückgezogen? Oder hab ich einen Denkfehler?


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW643399
    Datum06.09.2010 14:2214403 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Philip Güntherdiese DIN wäre da ja in der Aussage ein Widerspruch

    Wo siehst du den Widerspruch?

    Gruß,
    Henning


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    AutorPhil8ip 8G., Leipzig / Sachsen643401
    Datum06.09.2010 14:3014459 x gelesen
    Naja also so:Feuerwehrfahrzeuge sind für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltete (Kraftfahrzeuge oder) Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge
    Dementsprechend wäre ein Anhänger ja ein Feuerwehrfahrzeug. Aber das allein erfüllt dann wahrscheinlich nicht den Begriff Kraftfahrzeug?


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW643424
    Datum06.09.2010 16:1314333 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Philip GüntherNaja also so:Feuerwehrfahrzeuge sind für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltete (Kraftfahrzeuge oder) Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge
    Dementsprechend wäre ein Anhänger ja ein Feuerwehrfahrzeug. Aber das allein erfüllt dann wahrscheinlich nicht den Begriff Kraftfahrzeug?


    Natürlich nicht.

    Die Menge der Feuerwehrfahrzeuge schneidet sowohl die Menge der Kraftfahrzeuge als auch die Menge der Anhänger für Kraftfahrzeuge.
    Die Eigenschaft "Feuerwehrfahrzeug" ändert nichts an der Zugehörigkeit zu einer der beiden Mengen, das ist eine zusätzliche Eigenschaft. Die Menge der Feuerwehrfahrzeuge nicht nicht auch Teilmenge einer der beiden o.g. Mengen ist, ist eine leere Menge. (*)

    Die Schnittmenge der Mengen "Kraftfahrzeug" und "Anhänger für Kraftfahrzeug" ist allerdings eine leere Menge (den Sonderfall des Schleppens mal nicht berücksichtigt, weil der etwas komplizierter ist...).

    (*) Es gibt also bei der Feuerwehr auch Fahrzeuge, die keine Feuerwehr-Fahrzeuge im Sinne der genannten Vorschrift sind. Diese Fahrzeuge können auch Kraftfahrzeuge oder Anhänger für Kraftfahrzeuge sein. Oder auch ander Fahrzeuge...

    Eigentlich ganz einfach, nur etwas Mengenlehre :-))

    Gruß,
    Henning


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    AutorPhil8ip 8G., Leipzig / Sachsen643441
    Datum06.09.2010 17:4414188 x gelesen
    Eine Minute Zeit zum Nachdenken oder eben diese bildliche Erklärung. Manchmal lohnt sich das Forum.
    Danke


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    AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken643446
    Datum06.09.2010 18:2214200 x gelesen
    Hi,

    durch das Blaulicht würden sich aber auch die Anforderungen an den Trekkerfahrer ändern, oder?

    Tomy


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    AutorMich8ael8 A.8, Würzburg / Bayern643448
    Datum06.09.2010 18:2714116 x gelesen
    Im günstigsten Fall ist der Trekkerfahrer ausgebildeter Maschinist. Dann hat er gelernt was es bei Blaulichtfahrten zu beachten gibt. Ansonsten sollte innerhalb der Wehr auch mal ein "Fahrertraining" abgehalten werden, bzw. Einweisungsfahrten mit den entsprechenden Fahrzeugen. Ob es tätsächlich Trekker/TSA-Gespanne mit Blaulicht/Signalhorn gibt, lass ich mal dahingestellt.


    Es handelt sich um meine persönliche Meinung !

    -- Viele Klettern so schnell, dass sie gar nicht merken, dass sie auf den falschen Berg gestiegen sind --

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW643450
    Datum06.09.2010 18:3614112 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Neumann Thomasdurch das Blaulicht würden sich aber auch die Anforderungen an den Trekkerfahrer ändern, oder?

    Grundsätzlich schon.

    Erstmal greifen dann die je nach Bundesland vorhandenen (dienstrechtlichen) Vorschriften für Einsatzfahrer.

    Andererseits könnten im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung weitere Auflagen gemacht werden.

    Wirklich anders wird es, wenn es sich um einen Feuerwehr-eigenen Schlepper handelt. Dann fallen alle Erleichterungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge erstmal weg.

    Baut man das Blaulicht einfach ohne Beachtung der Rechtsgrundlagen an, muss der Fahrer noch die Bedingung "hängt nicht an seiner Fahrerlaubnis" erfüllen ;-)

    Gruß,
    Henning


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    AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen643453
    Datum06.09.2010 19:0314161 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochErstmal greifen dann die je nach Bundesland vorhandenen (dienstrechtlichen) Vorschriften für Einsatzfahrer.

    Erklärs mal bitte.

    Peter


    Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

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    AutorSven8 H.8, Ibbenbüren / NRW643457
    Datum06.09.2010 20:0014014 x gelesen
    Gunnar, Anhänger... den Hänger hast du in der... *räuspernuschel* ;-)
    Gruß
    Sven


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    AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg643458
    Datum06.09.2010 20:3714104 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochBaut man das Blaulicht einfach ohne Beachtung der Rechtsgrundlagen an, muss der Fahrer noch die Bedingung "hängt nicht an seiner Fahrerlaubnis" erfüllen ;-)

    Hallo,

    das wäre die einfachste und billigste Lösung. Sollte sich innerhalb von Jahrzehnten irgend jemand an der Blaulichtfahrt eines Traktors mit TSA stören und zur Polizei gehen, sind das 10 € oder 20 €, - wenn überhaupt. Billigere Lösungen gibt es nicht.

    Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

    Gerhard Pfeiffer


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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW643459
    Datum06.09.2010 20:5513976 x gelesen
    Geschrieben von Gerhard PfeifferBilligere Lösungen gibt es nicht.

    Das Leben könnte so einfach sein, aber;
    pssst!


    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW643476
    Datum06.09.2010 22:3014018 x gelesen
    Mahlzeit.

    In NRW gibt es z.B. den sogenannten Blaulichterlass.

    Der verlangt, dass nur zuverlässige Fahrer für Einsatzfahrten eingesetzt werden und diese regelmässig über die rechtlichen Rahmenbedingungen belehrt werden (und noch einiges mehr).

    Gruß,
    Henning


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    AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen643485
    Datum06.09.2010 23:0514056 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochIn NRW gibt es z.B. den sogenannten Blaulichterlass.

    Der verlangt, dass nur zuverlässige Fahrer für Einsatzfahrten eingesetzt werden und diese regelmässig über die rechtlichen Rahmenbedingungen belehrt werden (und noch einiges mehr).


    Danke

    Denkst du aber das eben die Frage auch mit den Pflichten einherging?

    Peter


    Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

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     03.09.2010 19:45 ., Oberrieden
     03.09.2010 19:46 Chri7sti7an 7F., Wernau
     03.09.2010 21:23 Stef7an 7R., Regenstauf
     06.09.2010 14:18 Phil7ip 7G., Leipzig
     06.09.2010 14:22 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     06.09.2010 14:30 Phil7ip 7G., Leipzig
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     06.09.2010 17:44 Phil7ip 7G., Leipzig
     06.09.2010 12:29 Ralf7 H.7, Seebach
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     03.09.2010 22:49 ., Kirchheim unter Teck
     03.09.2010 23:53 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     04.09.2010 00:28 Lars7 B7., Weinstadt
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     06.09.2010 09:06 Thom7as 7K., Hermeskeil
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     05.09.2010 19:18 Jürg7en 7M., Weinstadt
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