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Thema | Blaulicht | 47 Beträge | |||
Rubrik | Einsatz | ||||
Infos: | |||||
Autor | Stef8an 8W., Oberrieden / Bayern | 643133 | |||
Datum | 03.09.2010 19:45 | 20739 x gelesen | |||
Ich hätte folgende Frage Wir haben in unserer kleinen Dorffeuerwehr nur einen Tragkraftspritzenanhänger TSA. Ist es gestattet auf ihm oder auf dem Zugfahrzeug(Traktor) ein mobiles Blaulicht (nur zum aufsetzen bei einen Einsatz) zu installieren. Bei diesen Anhängern ist das Problem, dass sie bei Nacht nicht auffallen, da sie keine Warnlichter/Blinklichter besitzen. Hier würde daher nur ein kleines Blinklicht schon helfen, um eine Signalwirkung zu erreichen. Bitte um Antwort mfg Stefan | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 643134 | |||
Datum | 03.09.2010 19:46 | 17263 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan WilhelmIst es gestattet auf ihm oder auf dem Zugfahrzeug(Traktor) ein mobiles Blaulicht (nur zum aufsetzen bei einen Einsatz) zu installieren. Blau nicht. Gelb geht. Und zur Warnung reicht auch gelb aus. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Stef8an 8R., Regenstauf / Bayern | 643139 | |||
Datum | 03.09.2010 21:23 | 16851 x gelesen | |||
du weißt grad nicht zufällig, wo das geschrieben steht? Ich kann mich dunkel daran erinnern, es irgendwo gelesen zu haben, dass eine Sondersignalanlage für TSA-Zugfahrzeuge nicht genehmigungsfähig ist, nur finde ich die Quelle nicht mehr. Google ist in dem Fall leider auch nicht mein Freund :-( Gruß, Stefan | |||||
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Autor | Oliv8er 8M., München / Bayern | 643142 | |||
Datum | 03.09.2010 22:36 | 16375 x gelesen | |||
Ein Blaulicht auf dem TSA ist nicht zulassungsfähig, weil Sondersignalanlagen nur in Kraftfahrzeugen eingebaut werden dürfen (§ 52 (3) StVZO). Eine Sondersignalanlage (Blaulicht und Einsatzhorn, nur zusammen [§ 55 (3) StVZO]) sollte auf einem Traktor der Feuerwehr zulassungsfähig sein, weil nicht nach der Kraftfahrzeugart unterschieden wird. Für private Zugfahrzeuge sollte es möglich sein, eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für das Führen einer Sondersignalanlage zu erhalten, die auf die Einsatztätigkeit beschränkt sein kann. Im Fall einer solchen Beschränkung kann eine abnehmbare Kompaktanlage verwendet werden. | |||||
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Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 643144 | |||
Datum | 03.09.2010 22:49 | 16201 x gelesen | |||
Ist doch auch Wurst! Pack wie Christian gesagt hat eine oder zwei gelbe Rundumkennleuchten mit Batteriebetrieb erzielen i. S. Absicherung ebensolche Dienste! Es geht doch um die Sicherheit! Oder ? Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 643149 | |||
Datum | 03.09.2010 23:53 | 16021 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Ist doch auch Wurst! Pack wie Christian gesagt hat eine oder zwei gelbe Rundumkennleuchten mit Batteriebetrieb erzielen i. S. Absicherung ebensolche Dienste! Es geht doch um die Sicherheit! Oder ? Oder. Der OP hatte nach der rechtlichen Seite gefragt, wenn ich ihn richtig verstanden habe. Da muss man dann mit den gelben Rundumkennleuchten auch etwas aufpassen. Wer die haben darf, steht gleich zwei Absätze nach den blauen Fackeln in Absatz 4 des §52 StVZO. Zulässig können (im Stand) Warnleuchten nach §53 Absatz 3 (im Grunde auch solche nach Absatz 1) sein. Die sind aber von Zulassung und Warnwirkung eine ganz andere Baustelle als Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)... Gruß, Henning | |||||
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Autor | Loth8ar 8R., Pliezhausen / Ba-Wü | 643152 | |||
Datum | 04.09.2010 00:26 | 15701 x gelesen | |||
Hallo Forum, Geschrieben von ---Oliver Meisenberg--- Ein Blaulicht auf dem TSA ist nicht zulassungsfähig, weil Sondersignalanlagen nur in Kraftfahrzeugen eingebaut werden dürfen (§ 52 (3) StVZO). Und wie ist das dann mit den blauen Rundumkennleuchten bzw. Blitzleuchten am Heck von diversen Abrollbehältern? Das sind doch auch keine Kraftfahrzeuge. Frage aus Pliezhausen Lothar Reichenecker Wir ertrinken in Informationen und hungern nach Wissen | |||||
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Autor | Lars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg | 643153 | |||
Datum | 04.09.2010 00:28 | 15751 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Geschrieben von ---Henning--- Zulässig können (im Stand) Warnleuchten nach §53 Absatz 3 (im Grunde auch solche nach Absatz 1) sein. Das mit der anderen Baustelle würde ich so nicht sagen. Verschiedene nach § 53a StVZO zugelassene Warnleuchten namhafter Hersteller unterscheiden sich technisch nicht wirklich von den "normalen" Kennleuchten. Meist ist nur die Befestigungsmöglichkeit deutlich abgeschwächt, d.h. sie sind nicht für den "fahrenden" Betrieb geeignet und eventuell ist auch der Aufbau etwas einfacher/billiger. Ich selber habe solche Warnleuchten (Blitzleuchten mit Magnet zum aufsetzten aufs Dach) privat im Fahrzeug und diese unterscheiden sich bei der Sichtbarkeit und Warnwirkung in keinster Weise von den an unseren RTW. Also mit Sicherheit eine Alternative und man ist rechtlich definitiv auf der sicheren Seite, wenn um die Absicherung des stehenden Fahrzeuges geht. Viele Grüße Lars _______________________________________________ Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 643154 | |||
Datum | 04.09.2010 00:47 | 15710 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Lars Behning Das mit der anderen Baustelle würde ich so nicht sagen. Verschiedene nach § 53a StVZO zugelassene Warnleuchten namhafter Hersteller unterscheiden sich technisch nicht wirklich von den "normalen" Kennleuchten. Ich meinte mich an (deutlich unterschiedliche) Maximalleistungen für die Leuchtmittel zu erinnern. Nach kurzem Überfliegen der zuständigen TA lässt sich das aber wohl nicht halten. Geschrieben von Lars Behning Also mit Sicherheit eine Alternative und man ist rechtlich definitiv auf der sicheren Seite, wenn um die Absicherung des stehenden Fahrzeuges geht. Bei geeigneter Auswahl der Warnleuchten widerspreche ich dem deswegen nicht. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Joch8en 8W., Ltb.-Nellmersbach / Baden Württemberg | 643194 | |||
Datum | 04.09.2010 14:15 | 15351 x gelesen | |||
Geschrieben von Lothar ReicheneckerUnd wie ist das dann mit den blauen Rundumkennleuchten bzw. Blitzleuchten am Heck von diversen Abrollbehältern? funktionieren die auch im abgesattelten Zustand? MkG Jochen http://feuerwehr.leutenbach.de | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 643195 | |||
Datum | 04.09.2010 14:17 | 15223 x gelesen | |||
Geschrieben von Lothar Reichenecker
Die sind aber - im Gegensatz zu einem Anhänger - während der Fahrt teil des Trägerfahrzeugs. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Chri8sti8an 8M., Roggden / Bayern | 643202 | |||
Datum | 04.09.2010 14:50 | 15213 x gelesen | |||
also ich kenne eine TSA-Feuerwehr, die auf ihrem Hänger eine kleine blaue Leucht montiert hat! Inwiefern das ganze rechtlich abgesichert/abgesegnet ist, entzieht sich aber leider meiner Kenntnis ... | |||||
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Autor | Lars8 B8., Weinstadt / Baden-Württemberg | 643204 | |||
Datum | 04.09.2010 15:19 | 15272 x gelesen | |||
Hallo zusammen, ich kenne Anhänger mit blauen Rundumlicht ( z.B. Auf die Schnelle ). Ich vermute jedoch, das hier die "Zulassung" aufgrund des Zugfahrzeuges besteht. Diese verfügen normalerweise ja über eine zugelassene und eingetragene Sondersignalanlage. Und sobald das Zugfahrzeug vom Anhänger abgekoppelt ist, hat die Rundumkennleuchte am Hänger normalerweise keinen Strom mehr. Und da die Stromversorgung ein extra Kontakt im Stecker ist, kann man die Rundumleuchte ja auch nur mit den damit ausgestatteten Fahrzeugen in Betrieb nehmen. Viele Grüße Lars _______________________________________________ Alle Texte von mir in diesem Forum sind meine eigene private Meinung und stehen in keinerlei Zusammenhang mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 643240 | |||
Datum | 04.09.2010 22:41 | 15214 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Lars Behning Ich vermute jedoch, das hier die "Zulassung" aufgrund des Zugfahrzeuges besteht. Nein, auch mit Zugfahrzeug wird der Anhänger nicht zum Kraftfahrzeug. Blaue Kennleuchten auf einem Anhänger gehen legal nur mit Ausnahmegenehmigung. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Stef8an 8W., Oberrieden / Bayern | 643281 | |||
Datum | 05.09.2010 18:42 | 15033 x gelesen | |||
Also dann darf eine gelbe Rundumleuchte installiert werden, eine blaue nicht.!? Danke für die schnelle Hilfe | |||||
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Autor | Stef8an 8W., Oberrieden / Bayern | 643284 | |||
Datum | 05.09.2010 18:56 | 14956 x gelesen | |||
Ich bin da gerade noch auf etwas gestoßen- Stimmt das, dass die blaue Rumdumleuchte bei stehendem Fahrzeug erlaubt ist?? So schreibt es der Hersteller einer kleinen Rundumleuchte (--Die Super-Gaudi im Partykeller und für die Show auf dem stehenden Auto--) mfg Stefan Wilhelm | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 643285 | |||
Datum | 05.09.2010 19:18 | 14854 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Stefan Wilhelm So schreibt es der Hersteller einer kleinen Rundumleuchte (--Die Super-Gaudi im Partykeller und für die Show auf dem stehenden Auto--) ob ein Hersteller von Partyzubehör in einer Werbeaussage eine rechtlich sichere Auskunft gibt sollte da noch genauer hinterfragt werden ... MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 643286 | |||
Datum | 05.09.2010 19:29 | 14762 x gelesen | |||
Mit so einer Partyleuchte macht ihr euch lächerlich, abgesichert wird damit nix. Wie üblich: meine private Meinung, nix dienstliches. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 643288 | |||
Datum | 05.09.2010 20:11 | 14693 x gelesen | |||
Geschrieben von Stefan Wilhelm
Ich lehne mich mal ganz weit aus dem Fenster und sage; Ja.... solange du dich nicht im Bereich der STVO oder STVZO aufhälst ;) Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 643289 | |||
Datum | 05.09.2010 20:23 | 14710 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Thomas Middeke Ja....Was das ganze für den Einsatz also irgendwie untauglich macht. Schlecht zu vermitteln, dass man den TSA erst in den Hof des Brandobjekts rangiert und das Hoftor schließt bevor man mit dem Löschen loslegt. ;o) Wenn du dich nicht im öffentlichen Verkehrsraum befindest, darfst du das Blaulicht sogar während der Fahrt verwenden. Auch in lila. Mit amerikanischem Gejaule. Auf einem minzgrünen TSA ;o) Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) | |||||
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Autor | Mich8ael8 A.8, Würzburg / Bayern | 643310 | |||
Datum | 05.09.2010 22:46 | 14582 x gelesen | |||
Blaues Blinklicht ist definitiv den BOS vorbehalten. Verwendet ein "Zivilist" diese Sondersignalfarbe ist dies eine Ordnungswidrigkeit und wird geahndet. Auch eine blaue Rundumkennleuchte auf einem TSA ist grundsätzlich alleine nicht zulässig, wenn dies nicht mit Ausnahmegenehmigung genehmigt wurde. Desweitern ist blaues Blinklicht ohne zusätzlich installiertes Signalhorn nicht zulässig. Ist beides installiert, wird noch eine "Blaulichtgenehmigung" von der zuständigen Regierung und vom Landratsamt benötigt um es betreiben zu dürfen. Blaulichter auf TSA werden halt von der Polizei geduldet. | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 643314 | |||
Datum | 05.09.2010 22:52 | 14634 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Michael Albert Blaues Blinklicht ist definitiv den BOS vorbehalten. Verwendet ein "Zivilist" diese Sondersignalfarbe ist dies eine Ordnungswidrigkeit und wird geahndet. Was sind dann blutspendedienste? Und Stadtwerke? Und DB-Notfallmanager? Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Mich8ael8 A.8, Würzburg / Bayern | 643318 | |||
Datum | 05.09.2010 23:00 | 14524 x gelesen | |||
Auch diese fallen unter die BOS. Blutspendedienste haben bisweilen Sondergenehmigungen für eilige Bluttransporte. Gruß Michael. | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 643319 | |||
Datum | 05.09.2010 23:02 | 14523 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Henning Koch Blaue Kennleuchten auf einem Anhänger gehen legal nur mit Ausnahmegenehmigung. Was macht dann das THW, die ja doch öfter mal größere Anhänger haben? z.B. die NEAs? Haben doch auch meist Blaulicht dran. z.T. sogar getrennt am Aggri geschaltet, also unabhängig vom Zugfahrzeug...?! Wie ist's denn überhaupt, wenn ein Anhänger das Blaulicht des Zugfahrzeugs nach hinten verdeckt? War da nicht was ala Wegerechte nur, wenn Blaulicht rundum sichtbar? Was, wenn nun mit einem Ahänger gefahren wird, der das Licht nach hinten verdeckt und a) kein Blaulicht hat oder b) es an diesem nicht eingeschaltet ist? Sind blaue Blinklichter auf Anhängern dann nicht in vielen Fällen sogar erforderlich, damit man die Sondersignalanlage des Zugfahrzeugs überhaupt nutzen darf? Kann es sein, dass die Aussage "SoSi Anlagen nur in Kraftfahrzeugen" sich auf die Kombination aus Horn + Blaulicht bezieht? Dass das Horn nicht eingebaut werden darf (weil das Zugfahrzeug schon eins hat), das Blaulicht aber ggf. sogar montiert werden muß, damit das Blaulicht am Gespann 360° Sichtbar ist? Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 643327 | |||
Datum | 05.09.2010 23:18 | 14515 x gelesen | |||
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, sind definitiv keine BOS. Ebensowenig Unfallhilfswagen von Energieversorgern Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr | |||||
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Autor | Mich8ael8 A.8, Würzburg / Bayern | 643330 | |||
Datum | 05.09.2010 23:26 | 14540 x gelesen | |||
Bestimmte Einsatzfahrzeuge der Energieversorger, wie auch der Notfallmanager der Bahn sind mit Sondersignalanlagen ausgerüstet. Sie verfügen über Sondergenehmigungen. Das schnelle Eintreffen dieser Fahrzeuge, bzw. Menschen an einer entsprechenden Einsatzstelle ist von entscheidender Wichtigkeit. Beispielsweise bei einem Gasleck in einer Stadt. Die "Würzburger Versorgungs- und Verkehrsbetriebe" haben z.B. solche Fahrzeuge. Die Einsatzfahrten müssen entsprechend protokolliert werden. Wie gesagt, mit Sondergenehmigung geht vieles. | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 643334 | |||
Datum | 05.09.2010 23:30 | 14582 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thorben Gruhl Wie ist's denn überhaupt, wenn ein Anhänger das Blaulicht des Zugfahrzeugs nach hinten verdeckt? War da nicht was ala Wegerechte nur, wenn Blaulicht rundum sichtbar? ... nein, m.W. reicht für Blaulicht (im Gegensatz zu Gelblicht) eine Sichtbarkeit von 270°, d.h. im rückwärtigen Sektor muss es nicht sichtbar sein. Gruß Gerhard | |||||
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Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 643339 | |||
Datum | 05.09.2010 23:38 | 14594 x gelesen | |||
Nach §52 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
Gemäß 3 ist hier ein Vorbehalt für BOS ausgeschlossen. ;-) und sogar ohne "Sondergenehmigung" Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 643359 | |||
Datum | 06.09.2010 09:06 | 14451 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jochen Weller funktionieren die auch im abgesattelten Zustand? Ja, über eingebaute Batterie. Darüber werden Beleuchtung, Warnblinker + Blaulicht versorgt. MfG, Thomas Klee Dies ist ausschließlich meine private Meinung Gib jedem Tag die Chance, der beste Deines Lebens zu werden | |||||
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Autor | Gunn8ar 8K., Wüstenrot / BW | 643360 | |||
Datum | 06.09.2010 09:14 | 14380 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben GruhlWas macht dann das THW, die ja doch öfter mal größere Anhänger haben? z.B. die NEAs? Haben doch auch meist Blaulicht dran. z.T. sogar getrennt am Aggri geschaltet, also unabhängig vom Zugfahrzeug...?! bei uns sind alle Hänger mit einen Blaulicht nach hinten ausgetstattet, und ich bin mir sicher das es legal ist ;-) Gunnar | |||||
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Autor | Thor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern | 643361 | |||
Datum | 06.09.2010 09:15 | 14467 x gelesen | |||
Servus, Geschrieben von Gerhard Bayer ... nein, m.W. reicht für Blaulicht (im Gegensatz zu Gelblicht) eine Sichtbarkeit von 270°, d.h. im rückwärtigen Sektor muss es nicht sichtbar sein. so beschafft auch der Bund. Bei diesen Fahrzeugen ist das Blaulicht von hinten nicht zu sehen: Bundesbeschaffung LKW Schönen Gruss Thorsten Schlotter -- Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung --- | |||||
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Autor | Ralf8 H.8, Seebach / Baden-Würrtemberg | 643379 | |||
Datum | 06.09.2010 12:29 | 14481 x gelesen | |||
Hallo zusammen! Geschrieben von Christian Fischer Blau nicht. Gelb geht. Und zur Warnung reicht auch gelb aus. Und was ist mit denen hier?;-p Mkg Ralf Haas, Seebach (Baden) "Drum grüß´ ich Dich, mein Badnerland....." "Probleme kann man niemals mit derselben Denkweise lösen, durch die sie entstanden sind." -Albert Einstein (1879-1955) Hunde, haben Herrchen und Katzen, haben Personal...! Rechtschreibfehlermodus: EIN | |||||
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Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 643386 | |||
Datum | 06.09.2010 13:09 | 14325 x gelesen | |||
Genau diese Situation gabe es ca. 5 km nördlich von mir in der kleinen Gemeinde Adlitz (zwischen Marloffstein und Langensendelbach). Die Kameraden hatten viele Jahre lang einen TSA und einen rot lackierten Trecker als Zugfahrzeug, der am Überrollbügel ein blaues Blinklicht hatte. Inzwischen wurde dieses Gespann durch ein leichtes LF 8 auf Mercedes-Transporterbasis (gebraucht) ersetzt. ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | |||||
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Autor | Phil8ip 8G., Leipzig / Sachsen | 643398 | |||
Datum | 06.09.2010 14:18 | 14404 x gelesen | |||
Dazu gleich mal ne Frage inwieweit findet da folgender Satz seine Anwendung: "Feuerwehrfahrzeuge sind für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltete Kraftfahrzeuge oder Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge,..." aus DIN 14011 - 6/06.81 Mir ist klar wie ein Kraftfahrzeug definiert ist und diese DIN wäre da ja in der Aussage ein Widerspruch. Ist diese DIN zurückgezogen? Oder hab ich einen Denkfehler? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 643399 | |||
Datum | 06.09.2010 14:22 | 14403 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Philip Günther diese DIN wäre da ja in der Aussage ein Widerspruch Wo siehst du den Widerspruch? Gruß, Henning | |||||
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Autor | Phil8ip 8G., Leipzig / Sachsen | 643401 | |||
Datum | 06.09.2010 14:30 | 14459 x gelesen | |||
Naja also so:Feuerwehrfahrzeuge sind für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltete (Kraftfahrzeuge oder) Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge Dementsprechend wäre ein Anhänger ja ein Feuerwehrfahrzeug. Aber das allein erfüllt dann wahrscheinlich nicht den Begriff Kraftfahrzeug? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 643424 | |||
Datum | 06.09.2010 16:13 | 14333 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Philip Günther Naja also so:Feuerwehrfahrzeuge sind für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltete (Kraftfahrzeuge oder) Anhängefahrzeuge für Kraftfahrzeuge Natürlich nicht. Die Menge der Feuerwehrfahrzeuge schneidet sowohl die Menge der Kraftfahrzeuge als auch die Menge der Anhänger für Kraftfahrzeuge. Die Eigenschaft "Feuerwehrfahrzeug" ändert nichts an der Zugehörigkeit zu einer der beiden Mengen, das ist eine zusätzliche Eigenschaft. Die Menge der Feuerwehrfahrzeuge nicht nicht auch Teilmenge einer der beiden o.g. Mengen ist, ist eine leere Menge. (*) Die Schnittmenge der Mengen "Kraftfahrzeug" und "Anhänger für Kraftfahrzeug" ist allerdings eine leere Menge (den Sonderfall des Schleppens mal nicht berücksichtigt, weil der etwas komplizierter ist...). (*) Es gibt also bei der Feuerwehr auch Fahrzeuge, die keine Feuerwehr-Fahrzeuge im Sinne der genannten Vorschrift sind. Diese Fahrzeuge können auch Kraftfahrzeuge oder Anhänger für Kraftfahrzeuge sein. Oder auch ander Fahrzeuge... Eigentlich ganz einfach, nur etwas Mengenlehre :-)) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Phil8ip 8G., Leipzig / Sachsen | 643441 | |||
Datum | 06.09.2010 17:44 | 14188 x gelesen | |||
Eine Minute Zeit zum Nachdenken oder eben diese bildliche Erklärung. Manchmal lohnt sich das Forum. Danke | |||||
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Autor | Neum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken | 643446 | |||
Datum | 06.09.2010 18:22 | 14200 x gelesen | |||
Hi, durch das Blaulicht würden sich aber auch die Anforderungen an den Trekkerfahrer ändern, oder? Tomy | |||||
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Autor | Mich8ael8 A.8, Würzburg / Bayern | 643448 | |||
Datum | 06.09.2010 18:27 | 14116 x gelesen | |||
Im günstigsten Fall ist der Trekkerfahrer ausgebildeter Maschinist. Dann hat er gelernt was es bei Blaulichtfahrten zu beachten gibt. Ansonsten sollte innerhalb der Wehr auch mal ein "Fahrertraining" abgehalten werden, bzw. Einweisungsfahrten mit den entsprechenden Fahrzeugen. Ob es tätsächlich Trekker/TSA-Gespanne mit Blaulicht/Signalhorn gibt, lass ich mal dahingestellt. Es handelt sich um meine persönliche Meinung ! -- Viele Klettern so schnell, dass sie gar nicht merken, dass sie auf den falschen Berg gestiegen sind -- | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 643450 | |||
Datum | 06.09.2010 18:36 | 14112 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Neumann Thomas durch das Blaulicht würden sich aber auch die Anforderungen an den Trekkerfahrer ändern, oder? Grundsätzlich schon. Erstmal greifen dann die je nach Bundesland vorhandenen (dienstrechtlichen) Vorschriften für Einsatzfahrer. Andererseits könnten im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung weitere Auflagen gemacht werden. Wirklich anders wird es, wenn es sich um einen Feuerwehr-eigenen Schlepper handelt. Dann fallen alle Erleichterungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge erstmal weg. Baut man das Blaulicht einfach ohne Beachtung der Rechtsgrundlagen an, muss der Fahrer noch die Bedingung "hängt nicht an seiner Fahrerlaubnis" erfüllen ;-) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Pete8r L8., Frankenberg / Sachsen | 643453 | |||
Datum | 06.09.2010 19:03 | 14161 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochErstmal greifen dann die je nach Bundesland vorhandenen (dienstrechtlichen) Vorschriften für Einsatzfahrer. Erklärs mal bitte. Peter Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci) | |||||
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Autor | Sven8 H.8, Ibbenbüren / NRW | 643457 | |||
Datum | 06.09.2010 20:00 | 14014 x gelesen | |||
Gunnar, Anhänger... den Hänger hast du in der... *räuspernuschel* ;-) Gruß Sven | |||||
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Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 643458 | |||
Datum | 06.09.2010 20:37 | 14104 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochBaut man das Blaulicht einfach ohne Beachtung der Rechtsgrundlagen an, muss der Fahrer noch die Bedingung "hängt nicht an seiner Fahrerlaubnis" erfüllen ;-) Hallo, das wäre die einfachste und billigste Lösung. Sollte sich innerhalb von Jahrzehnten irgend jemand an der Blaulichtfahrt eines Traktors mit TSA stören und zur Polizei gehen, sind das 10 € oder 20 €, - wenn überhaupt. Billigere Lösungen gibt es nicht. Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 643459 | |||
Datum | 06.09.2010 20:55 | 13976 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard PfeifferBilligere Lösungen gibt es nicht. Das Leben könnte so einfach sein, aber; pssst! Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 643476 | |||
Datum | 06.09.2010 22:30 | 14018 x gelesen | |||
Mahlzeit. In NRW gibt es z.B. den sogenannten Blaulichterlass. Der verlangt, dass nur zuverlässige Fahrer für Einsatzfahrten eingesetzt werden und diese regelmässig über die rechtlichen Rahmenbedingungen belehrt werden (und noch einiges mehr). Gruß, Henning | |||||
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Autor | Pete8r L8., Frankenberg / Sachsen | 643485 | |||
Datum | 06.09.2010 23:05 | 14056 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochIn NRW gibt es z.B. den sogenannten Blaulichterlass. Danke Denkst du aber das eben die Frage auch mit den Pflichten einherging? Peter Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci) | |||||
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