alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

Themarechtswidriger Befehl45 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW657075
Datum05.12.2010 22:4819474 x gelesen
Hallo!

Wie ist (und auf welcher Grundlage) die Rechtslage im Fall eines Befehls bzw. einer dienstlichen Anweisung, wenn deren Befolgung eine Straftat bedeuten würde?

(falls man da unterscheiden muss: am liebsten für den Fall des EA FM(SB) in NRW)

Ich gehe davon aus, dass der FM(SB) diesen Befehl nicht ausführen darf (und in der Folge für die Weigerung nicht belangt werde kann).

Gibt es zu der Thematik bekannte Urteile zu "Fehlentscheidungen", weil der FM(SB) z.B. die Rechtswidrigkeit nicht erkannt hat oder aber umgekehrt einen rechtmäßigen Befehl verweigert hat?

Was ändert sich am Sachverhalt, wenn es sich "nur" um eine Ordnungswidrigkeit handelt?

IIRC gibt es da im Soldatenrecht einen erheblichen Unterschied, aber ist das so auch auf den FM(SB) zu übertragen?

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBern8har8d G8., München / Bayern657076
Datum05.12.2010 22:5615255 x gelesen
Schau Dir mal bei Wikipedia den Artikel über Befehlsnotstand an. ich glaube, der könnte Dir weiterhelfen: Link zu Wikipedia


Es handelt sich hier ausschließlich um meine private Meinung. Sie kann durchaus von der meines Arbeitgebers, und/oder Vorgesetzten abweichen. Dies ist weder beabsichtigt, noch als beabsichtigt anzusehen.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP657077
Datum05.12.2010 22:5915091 x gelesen
Geschrieben von Henning KochIIRC gibt es da im Soldatenrecht einen erheblichen Unterschied,

Ja, siehe dazu auch §11 Soldatengesetz. Ich denke mal das man das auch auf den FM(SB) übertragen kann, da sich der Absatz 2 des §11 auf den §1 GMvV bezieht. Und es sollte jedem FM(SB) klar sein wann ein Befehl (darf man das heute noch so nennen?) eine Straftat zur Folge hat.


Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW657078
Datum05.12.2010 23:0015189 x gelesen
Geschrieben von Michael LinkenbachJa, siehe dazu auch §11 Soldatengesetz. Ich denke mal das man das auch auf den FM(SB) übertragen kann, da sich der Absatz 2 des §11 auf den §1 GMvV bezieht. Und es sollte jedem FM(SB) klar sein wann ein Befehl (darf man das heute noch so nennen?) eine Straftat zur Folge hat.

wir haben in den Führungsbüchern in Ermangelung entsprechender Regelungen bei den Feuerwehren dann hier oft auch die Analogien zur Bw gezogen...


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW657081
Datum05.12.2010 23:1014777 x gelesen
Mahlzeit.

Geschrieben von Michael LinkenbachGeschrieben von Henning KochIIRC gibt es da im Soldatenrecht einen erheblichen Unterschied,

Ja, siehe dazu auch §11 Soldatengesetz.


Daraus lese ich, dass ein Soldat einen Befehl nicht verweigern darf, wenn dieser eine OWi beinhaltet. (genauer: ich lese nicht, dass er es darf....)

Logisch folgend dürfte er dann für diese OWi auch nicht bestraft werden.

Aber: muss er dafür erstmal protestiert haben oder darf er nach dem Motto handeln "hey, $Chef hats mir erlaubt, jetzt aber los!!"?

Geschrieben von Michael LinkenbachIch denke mal das man das auch auf den FM(SB) übertragen kann

Spontan hätte ich gedacht, dass man das Dienstverhältnis eines EA FM(SB) eher mit dem eines Beamten vergleichen könnte als mit dem eines Soldaten.

Der Verweis auf die GMvV dürfte bei einem Richter im Zweifelsfall doch eher für Heiterkeit sorgen. Verfehlungen im RL werden ja i.d.R. von einem realen Richter bearbeitet und nicht von der Forums-Gerichtsbarkeit!

Geschrieben von Michael LinkenbachUnd es sollte jedem FM(SB) klar sein wann ein Befehl (darf man das heute noch so nennen?) eine Straftat zur Folge hat.

So ganz optimistisch würde ich das nicht sehen.

Die Teilfrage bezieht sich eher darauf, ob der für die Strafbarkeit nötige Grad der Fahrlässigkeit irgendwie höher anzusetzen ist, wenn es sich nicht um eine eigene Entscheidung sondern um eine dienstliche Anweisung handelt.

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen657091
Datum06.12.2010 07:5213997 x gelesen
Moin,

letztlich ist es doch so, dass die Straftat von demjenigen begangen wird, der tatsächlich handelt. Dabei ist es doch für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, ob er das vorher befohlen bekam oder nicht. Er hat defacto die möglichkeit, es nicht zu tun. Das reicht aus.

Insoweit wäre da auch mal ganz klar die Linie zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht zu ziehen - ersteres hat m.E. da entsprechend das höhere Gewicht.

Gruß, otti


"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP657092
Datum06.12.2010 08:2113609 x gelesen
Geschrieben von Henning Koch
Der Verweis auf die GMvV dürfte bei einem Richter im Zweifelsfall doch eher für Heiterkeit sorgen. Verfehlungen im RL werden ja i.d.R. von einem realen Richter bearbeitet und nicht von der Forums-Gerichtsbarkeit!


Ich bezog mich auch eher drauf das es einem FM(SB) klar sein sollte, das er Befehle/Aufträge nicht ausführen darf die eine Straftat beinhalten. Wobei ich gestern abend nochmal in meinen Erinnerungen an diverse Unterrichte zu dem Thema gekramt habe und zu dem Schluss gekommen bin das es teilweise auch nach LBKG legal sein kann strafbare Handlungen zu begehen. Ich denke da an Hausfriedenbruch, Sachbeschädigung, etc.

Ergo bin ich hier:
Geschrieben von Henning KochSo ganz optimistisch würde ich das nicht sehen.

bei dir.


Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW657093
Datum06.12.2010 08:2213739 x gelesen
Guten Morgen,

Geschrieben von Matthias Ottletztlich ist es doch so, dass die Straftat von demjenigen begangen wird, der tatsächlich handelt. Dabei ist es doch für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, ob er das vorher befohlen bekam oder nicht. Er hat defacto die möglichkeit, es nicht zu tun. Das reicht aus.

grundsätzlich sehe ich das beim Strafrecht auch so. Aber was ist mit den Ordnungswidrigkeiten?

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg657094
Datum06.12.2010 08:4013650 x gelesen
Geschrieben von Michael Linkenbachzu dem Schluss gekommen bin das es teilweise auch nach LBKG legal sein kann strafbare Handlungen zu begehen. Ich denke da an Hausfriedenbruch, Sachbeschädigung, etc.

Natürlich. Ohne euer LBKG näher zu kennen schließt das selbst Grundrechtseingriffe ein.

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg657100
Datum06.12.2010 11:2113513 x gelesen
hallo,

kann mir mal jemand ein oder mehrere "realistische" Beispiele für Befehle nennen die offensichtlich rechtswidrig sind?

mit "realistisch" meine ich jetzt keine utopischen Beispiele sondern Situationen die durchaus auch mal vorkommen können.


MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg657101
Datum06.12.2010 11:2813725 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yer kann mir mal jemand ein oder mehrere "realistische" Beispiele für Befehle nennen die offensichtlich rechtswidrig sind?

- Bewegen von KfZ ohne notwendige FE und/oder unter bekanntem Alkoholeinfluss
- Öffnen von Türen ohne Gefahr im Verzug und ohne POL
- Einsatz kommunalen Eigentums für private Zwecke im Rahmen einer Übung
- Vertuschen von Fehlverhalten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen (z.B. fahrl. KV, Mobbing)
- Manipulation von Rechnungen, Fahrtenbücher, dienstl. Aufzeichnungen...
- uneidliche Falschaussage
- Manipulation von Wartungs- und Prüfungsunterlagen

Da muss man nicht wirklich kreativ sein, such dir was aus. ;-) Das meiste davon war hier schon Thema, oder?

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen657183
Datum06.12.2010 19:1713128 x gelesen
Moin,

puh. Naja, wenn ich mich recht entsinne, dann unterscheidet die Ordnungswiedrigkeit von der Straftag zunächst mal die Ahnung (Geldbuße vs. Strafe), grundsätzlich aber die "moralische Vorwerfbarkeit". Das sagt per se nix über die Schuld aus, könnte aber die Schwell, wann jemand glauben muss/kann dass etwas im Einsatz gerechtfertig wäre, herab setzen. Was das aber am Ende auslöst, keine Ahnung...

Vielleicht ist noch der § 9 OWiG interessant, wonach auf einen ausdrücklich beauftragten auch auch die persönlichen Merkmahle zur Ahndung einer OWi zutreffen, wenn er sie in diesem Verhältnis begeht.

Meiner persönlichen Meinung kommt man aus der nummer nicht raus, wenn man etwas verbotenes (sei es nun eine Straftat oder eine Ordnungswiedrigkeit) begeht. Das kann man nicht mit der Befehlsbefolgung rechtfertigen - das wäre m.W. der einzige Sachverhalt, bei dem man persönliche Schuld "abgeben" kann. Viel eher muss man prüfen, ob überhaupt eine Straftat oder eine OWi vorliegt, weil es ja gerade im Einsatz für bestimmte Dinge auch Rechtfertigungsgründe gibt.

Gruß, otti


"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern657200
Datum06.12.2010 20:2313109 x gelesen
Geschrieben von Matthias OttViel eher muss man prüfen, ob überhaupt eine Straftat oder eine OWi vorliegt, weil es ja gerade im Einsatz für bestimmte Dinge auch Rechtfertigungsgründe gibt.

Blöd gefragt:
Kann ich das von jedem hü FA erwarten? Der muss doch davon ausgehen, dass der Einheitsführer die Sache geprüft hat.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW657229
Datum06.12.2010 21:3112961 x gelesen
Geschrieben von Adolf HuberKann ich das von jedem hü FA erwarten? Der muss doch davon ausgehen, dass der Einheitsführer die Sache geprüft hat.

Gehört m. M. n. zum Befehl, man gibt einen Befehl nur wenn er auch ausführbar ist und da gehört die Prüfung auch dazu

Gruß

Thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg657267
Datum07.12.2010 01:0113049 x gelesen
Geschrieben von Adolf Huber Kann ich das von jedem hü FA erwarten? Der muss doch davon ausgehen, dass der Einheitsführer die Sache geprüft hat.

Das wird in einem späteren Verfahren und spätestens bei der Strafzumessung sicher zu prüfen sein. Wenn ich aber hier poste, dass ich besoffen nicht LF fahren darf, dann sollte ich mich zwei Tage später nicht erwischen lassen - beispielsweise.

Grundsätzlich schützt zwar Unwissenheit vor Strafe nicht, es gibt aber einen überstrapazierten Grundsatz im Strafrecht, ähnlich dem "Treu und Glauben" aus dem BGB, den man in solchen Fällen heranziehen kann. Es ist mir aber zu spät um den jetzt zu suchen.

Kurz: Kann angenommen werden, dass dem FA (hü) mit einer üblichen Ausbildung zugetraut werden kann, dass er die Unrechtmäßigkeit seines Handelns erkennt, dann wird es ganz schnell ganz eng. Wenn der Richter dann die Lehrstoffblätter Rechtsgrundlagen heranzieht, dann sieht er ja, was der FA gelernt hat. Um eines meiner Beispiele zu zitieren: wenn der GF dem FA befiehlt ein Fahrzerug ohne FE zu lenken, dann wird sich der FA kaum auf den Befehl herausreden können, wenngleich es sicher Punkte gibt, die bei der Bemessung des Strafmaß für den Angeklagten sprechen können (Und einige Punkte, mit denen man den GF richtig schön an den Eiern packen kann).

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBjör8n M8., Petershagen / NRW657306
Datum07.12.2010 12:3112938 x gelesen
Geschrieben von Markus WeberUm eines meiner Beispiele zu zitieren: wenn der GF dem FA befiehlt ein Fahrzerug ohne FE zu lenken, dann wird sich der FA kaum auf den Befehl herausreden können, wenngleich es sicher Punkte gibt, die bei der Bemessung des Strafmaß für den Angeklagten sprechen können (Und einige Punkte, mit denen man den GF richtig schön an den Eiern packen kann).

Kann der FA in dem Beispiel nicht davon ausgehen das der GF den §74 Absatz 5 FEV auf Anwendbarkeit geprüft hat? Zumindest nach einem informellen Protest ("Du weißt das ich keine FE habe!?") würde ich diesen Befehl dann schon ausführen, wenn er danach noch aufrecht erhalten wird. Mal ausgenommen wenn es offensichtlich nicht anwendbar ist, das lernt man ja in Rechtskunde.


Grüße
Björn

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg657308
Datum07.12.2010 12:3512861 x gelesen
Geschrieben von Björn MöhlenbrockZumindest nach einem informellen Protest ("Du weißt das ich keine FE habe!?") würde ich diesen Befehl dann schon ausführen, wenn er danach noch aufrecht erhalten wird.

Ich nicht. Warum auch, soll der GF sich das doch ans Bein binden, wenn er lustig ist. Es ist nicht mein Feuerwehrauto und es ist nicht mein Haus, dass brennt. Also ist die Gemeinde zuständig einen Fahrer für ihre Karre vorzuhalten, nicht ich!

DU hast in deiner Fahrausbildung gelernt, dass gem. FeVO eine Fahrerlaubnis erforderlich ist. DU hast gelernt, dass §38 StVO von den Vorschriften der StVO befreit - nicht aber von der FeVO. DICH werden sie als Erstes (zu Recht!) verknacken und du glaubst doch nicht im Ernst, dass sich GF, Wehrleiter oder Gemeinde schützend vor dich stellt, wenns denn schief geht?

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern657325
Datum07.12.2010 13:4212742 x gelesen
Geschrieben von Markus Weberdass §38 StVO von den Vorschriften der StVO befreit

Der befreit dich von gar nichts.
Wenn dann meinst du sicher §35 StVO.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBjör8n M8., Petershagen / NRW657332
Datum07.12.2010 14:0912811 x gelesen
Ich habe ja auf §74 FeV verwiesen, im Absatz 5 werde ich ich von Vorschriften der FeV befreit, analog zum §38 StVO.

Ist ja auch Sinnvoll, sonst dürfte ich z.B. ohne den Führerschein mitzuführen auch nicht Fahren, Mitführpflicht ist schließlich in der FeV geregelt, nicht in der StVO. Wie beim 38er ist halt abzuwägen ob die Dringlichkeit nun groß genug ist einen Verstoß zu rechtfertigen. Das sollte der GF können, im Falle der Mitführpflicht kann ich das sogar selbst.

Interessant wäre jetzt aber: Darf ich einen legitimen Befehl verweigern, weil ich denke das er eben nicht legitim ist? Was passiert mir wenn jemand zu schaden kommt und später die Juristen, mit viel Zeit ausgestattet, herausfinden das die Ausführung eines Befehls nicht rechtswiedrig gewesen wäre? Sei's weil eh keine OWi vorgelegen hätte oder weil sie im Zuge der Gefahrenabwehr legitim gewesen wäre.


Grüße
Björn

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg657335
Datum07.12.2010 14:1412686 x gelesen
Geschrieben von Alexander Horcher Wenn dann meinst du sicher §35 StVO.

Das ist der Fall.

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg657337
Datum07.12.2010 14:2212810 x gelesen
FeV §74 Absatz 5
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Geschrieben von Björn MöhlenbrockWas passiert mir wenn jemand zu schaden kommt und später die Juristen, mit viel Zeit ausgestattet, herausfinden das die Ausführung eines Befehls nicht rechtswiedrig gewesen wäre? Sei's weil eh keine OWi vorgelegen hätte oder weil sie im Zuge der Gefahrenabwehr legitim gewesen wäre.

Niemand (!) kann dich zwingen ein Fahrzeug ohne gültige FE zu führen. Daraus kann dir auch niemand einen Strick drehen, denn sicherlich liegen für die fehlende FE Gründe vor. Es bleibt weiterhin das Problem der Gemeinde für Fahrer zu sorgen, das ist für mich ein Akt der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wer sich die Fehler der Gemeinde in die eigenen Schuhe schieben lässt, z.B. weil er das LF "schwarz" bewegt, der verhindert damit nur, dass sich etwas ändert.

Die Frage was bei Befehlsverweigerung passiert ist schwieriger. Ich muss doch mal nach diesem "Treu-und-Glauben-§" aus dem StGB suchen.

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBjör8n M8., Petershagen / NRW657397
Datum07.12.2010 17:0912739 x gelesen
Geschrieben von Markus WeberNiemand (!) kann dich zwingen ein Fahrzeug ohne gültige FE zu führen. Daraus kann dir auch niemand einen Strick drehen, denn sicherlich liegen für die fehlende FE Gründe vor.

Klar, wenn ich ein Fz nicht fahren kann, muß ich das sogar verweigern. Für mich Persönlich wäre folgender Fall evtl. (hoffentlich nie ;-) ) relevant: Ich habe FS Kl. C. Ich fahre mit meinem Privatauto bei Rot über 'ne Ampel und muß 4 Wochen Fahrrad fahren. Ich bin nach Alarmierung am Gerätehaus (habe ich bringen lassen ;-)) der einzige der Fahren kann, darf aber nicht. Lage ist Menschenleben in Gefahr im eigenen Dorf, quasi um die Ecke, man wäre also mit Abstand ersteintreffende Einheit. Nach dem was mir in Rechtskunde beigebracht wurde kann nun der GF entscheiden das ich trotzdem fahre, zum Einsatz hin. Zurück nicht mehr, klaro. Und bei diesem Szenario wäre ich nicht ganz sicher ob ich da das Fahren verweigern dürfte. Wäre für mich nahe an unterlassener Hilfeleistung, denn zumutbar wäre es gewesen und rechtswiedrig evtl. nicht, weil §74 das hergibt.

Wenn wir natürlich über Fälle reden wo andere Einheiten evtl. 'ne Minute später eh da sind oder nur die Katze im Baum sitzt... dann braucht man nicht zu diskutieren, dann ist es nicht mehr so dringlich.

Das Thema ist aber auch Abseits der FeV sehr interessant, vielleicht gibt es weniger spezielle Fallbeispiele. Sachbeschädigung z.B. weil ein Auto auf einem Hydrant steht. Darf man überhaupt Autos aus dem Weg räumen als Feuerwehr? Inwieweit darf man da "Gewalt" anwenden? Wir lernen zwar wie das möglichst ohne Beschädigung geht, aber ausschließen kann man das nicht.
Ich denke da an ein Video wo Feuerwehrleute ein vor dem Gerätehaus gepartes Auto einfach auf's Dach rollen. (nein, so machen wir das nicht)


Grüße
Björn

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen657411
Datum07.12.2010 18:1912817 x gelesen
Geschrieben von Björn MöhlenbrockNach dem was mir in Rechtskunde beigebracht wurde kann nun der GF entscheiden das ich trotzdem fahre

Entscheiden kann er es schon, ob du es machst ist was ganz anderes.

Was ist denn im umgekehrten Fall. Du überbügelst dabei einen anderen Menschen. Noch dazu mit dem Bewußtsein, dass dir in diesem Moment die Erlaubnis zum Führen fehlte? Wer sagt denn das dies immer nur ein tempörärer Entzug sein muss?
Was wenn die gleichzeitig mitalarmietren Einheiten plötzlich schnell sind?

Leider immer sehr theoretisch.

Geschrieben von Björn MöhlenbrockDas Thema ist aber auch Abseits der FeV sehr interessant, vielleicht gibt es weniger spezielle Fallbeispiele. Sachbeschädigung z.B. weil ein Auto auf einem Hydrant steht. Darf man überhaupt Autos aus dem Weg räumen als Feuerwehr? Inwieweit darf man da "Gewalt" anwenden? Wir lernen zwar wie das möglichst ohne Beschädigung geht, aber ausschließen kann man das nicht.
Ich denke da an ein Video wo Feuerwehrleute ein vor dem Gerätehaus gepartes Auto einfach auf's Dach rollen. (nein, so machen wir das nicht)


Wie war das mit der Geschichte:"Auf hoher See und...."?

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBjör8n M8., Petershagen / NRW657435
Datum07.12.2010 20:3612706 x gelesen
Geschrieben von Peter LieffertzWas ist denn im umgekehrten Fall. Du überbügelst dabei einen anderen Menschen. Noch dazu mit dem Bewußtsein, dass dir in diesem Moment die Erlaubnis zum Führen fehlte?

Provokant gefragt: Fahre ich oder die FE? Ob der Unfall mit FE nicht passiert wäre? Der Entzug der FE heißt ja nicht unbedingt das ich nicht geeignet bin zum führen eines Fz, es ist eine Strafe, zumindest in dem Fall "Rotlichtverstoß". Grundlage der Diskussion ist natürlich das der Fahrer zum führen des Fz geeignet ist.

Geschrieben von Peter LieffertzWer sagt denn das dies immer nur ein tempörärer Entzug sein muss?
Wer dauerhaft abgibt ist in der Regel geistig oder körperlich nicht in der Lage ein Fz zu führen, er wird es durch Blaulicht auf dem Dach auch nicht werden.

Geschrieben von Peter LieffertzLeider immer sehr theoretisch.
Will auch hoffen das das so bleibt ;-)

Ich frage mich übrigens grad wie das THW die alten MKW bewegt? Die haben ja immerhin 11 Sitzplätze und dafür reicht eigentlich kein Klasse C.


Grüße
Björn

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg657439
Datum07.12.2010 20:5712771 x gelesen
Geschrieben von Björn Möhlenbrock Ich frage mich übrigens grad wie das THW die alten MKW bewegt? Die haben ja immerhin 11 Sitzplätze und dafür reicht eigentlich kein Klasse C.

Ausnahmegenehmigung, gab dafür eine eigene Kennziffer. Beim neuen Führerschein steht nur noch diese Kennziffer hinter der Klasse, im rosa Lappen stand noch eine kleine Erklärung dabei. Bei mir damals (mit 14 Jahren) "Fahrerlaubnis der Klasse 5 bis zur Vollendung des 16 Lebensjahres beschränkt auf landwirtschaftliche Zugmaschinen im eigenen Betrieb und (mit 16 Jahren) "Fahrerlaubnis der Klasse 3 bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres beschränkt auf landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40km/h".

Die Ziffern gibt es heute noch, guckst du hier. Die THW-Sonderregelung ist aber imo entfallen. Das hat aber recht wenig mit dem Thema zu tun.

Gruß

Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r L8., Frankenberg / Sachsen657440
Datum07.12.2010 21:0312709 x gelesen
Geschrieben von Björn MöhlenbrockProvokant gefragt: Fahre ich oder die FE? Ob der Unfall mit FE nicht passiert wäre? Der Entzug der FE heißt ja nicht unbedingt das ich nicht geeignet bin zum führen eines Fz

Diese Frage müßte dann ein Richter entscheiden.

Geschrieben von Björn MöhlenbrockGrundlage der Diskussion ist natürlich das der Fahrer zum führen des Fz geeignet ist.

Nach deiner Meinung ja, nach Meinung der Behörde die deinen FS ja dann in Besitz hätte eher nein. Ansonsten hätten die den "Denkzettel" ja nicht verhängt.

Geschrieben von Björn MöhlenbrockWer dauerhaft abgibt ist in der Regel geistig oder körperlich nicht in der Lage ein Fz zu führen, er wird es durch Blaulicht auf dem Dach auch nicht werden.

Zweifellos, nur ob das wirklich überall auffallen würde?

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg657441
Datum07.12.2010 21:1612846 x gelesen
Geschrieben von Björn Möhlenbrock Ich habe FS Kl. C. Ich fahre mit meinem Privatauto bei Rot über 'ne Ampel und muß 4 Wochen Fahrrad fahren. Ich bin nach Alarmierung am Gerätehaus (habe ich bringen lassen ;-)) der einzige der Fahren kann, darf aber nicht. Lage ist Menschenleben in Gefahr im eigenen Dorf, quasi um die Ecke, man wäre also mit Abstand ersteintreffende Einheit.

Ich wußte, dass das Beispiel genau so konstruiert werden würde. Das ist jetzt nochmal wie realistisch? Meistens wirst du nicht gebracht werden können oder es ist kein Menschenleben in Gefahr, du hast ihn vielleicht wegen Saufen statt Rotlicht weg oder es ist zwei Dörfer weiter und die Nachbarn vielleicht doch schneller, oder es ist ein anderer Fahrer da, oder, oder, oder.

Meinetwegen mach das in diesem Fall, ich würde es aus reinen Selbstschutzgründen nicht machen und auch NICHT empfehlen. Am Ende haben sie dich an den Eiern und das ganze Geplapper von wegen der tollen Kameradschaft hat ein Ende.

Bist DU so wichtig, dass es unbedingt notwendig ist? Wenn deine Feuerwehr anständig aufgestellt ist sicher nicht, und damit muss man auch keine Sonderfälle konstruieren, bei denen man vielleicht doch... Es ist die Aufgabe der Gemeinde den Brandschutz sicherzustellen. ISSO. Es geht dich prinzipiell einen feuchten Kehricht an, wer das Auto da hin fährt . und in keinem anderen Bereich würde man überhaupt darüber diskutieren. Nur bei den Freiwilligen Feuerwehren, weil wir ja alle so wichtig sind, muss man sich mit solchem und ähnlichen Käse auseinandersetzen.

Geschrieben von Björn MöhlenbrockDas Thema ist aber auch Abseits der FeV sehr interessant, vielleicht gibt es weniger spezielle Fallbeispiele. Sachbeschädigung z.B. weil ein Auto auf einem Hydrant steht. Darf man überhaupt Autos aus dem Weg räumen als Feuerwehr? Inwieweit darf man da "Gewalt" anwenden? Wir lernen zwar wie das möglichst ohne Beschädigung geht, aber ausschließen kann man das nicht.
Ich denke da an ein Video wo Feuerwehrleute ein vor dem Gerätehaus gepartes Auto einfach auf's Dach rollen. (nein, so machen wir das nicht)


Stichwort: Güterabwägung. Je höher das Gut, dass du schützt, desto freiere Hand hast du gegenüber anderen Rechtsgütern. Bei dem witzigen Video solltest du schon eine richtig gute Erklärung haben...

Gruß,
Markus


Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen.

J. Mäschle, Forums-Philosoph

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorVolk8er 8H., Lage / NRW 657444
Datum07.12.2010 22:0712653 x gelesen
Die alten Mkw wurden bereits Mitte der 90er durch den Ausbau von Sicherheitsgurten auf 8+1 Sitzplätze "zurückgebaut".


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen657446
Datum07.12.2010 22:2612670 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Adolf HuberKann ich das von jedem hü FA erwarten? Der muss doch davon ausgehen, dass der Einheitsführer die Sache geprüft hat.

solllte mal grob in der Grundausbildung besprochen worden sein, zudem ist der Mensch ja auch noch Staatsbürger, der eigentlich bei allem was er tut prüfen muss, ob er das darf oder nicht. Und wenn er im Einsatz zweifel hat, dann müsste er m.E. bevor er den Befehl blind ausführt zumindest mal den Einheitsführer nachgefragt haben. Recht blöd kommt am Ende die Aussage "Ich dachte mir ja schon von Anfang an, dass das verboten ist - aber wenn der Schorsch mir das befielt..."

Gruß, otti


"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern657464
Datum08.12.2010 07:0412545 x gelesen
Aber es sollte beispielsweise genügen, wenn der GF Gefahr im Verzug festgestellt hat. Darauf muss ich mich verlassen können und dürfen.
Auch kann ich nicht von jedem erwarten sämtliche Inhalte des Feuerwehrgesetzes zu kennen. Sagt ihm nun der GF, "pass auf Freund, du machst jetzt das und das." "Äh, das ist aber eigentlich nicht ok!" "dochdoch, das steht im XFwG, das darfst du."
Wie siehts dann aus?


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen657465
Datum08.12.2010 07:0512536 x gelesen
Geschrieben von Björn Möhlenbrockob die Dringlichkeit nun groß genug ist einen Verstoß zu rechtfertigen. Das sollte der GF können, im Falle der Mitführpflicht kann ich das sogar selbst.

Die Dringlichkeit kann gar nicht hoch genug sein, dass ich ein Fahrzeug lenke ohne Versicherungsschutz, denn wer ein Fzg. ohne gültige Fahrerlaubnis führt hat keinen, und das auf einer hochriskanten Einsatzfahrt.
Wenn hier Schäden an Sachwerten oder sogar Personen zu beklagen sind, bezahlst du alles aus eigener Tasche.

Ich weiß nicht, wie es dir geht, aber ich kann nicht mal so aus eigener Tasche ein Feuerwehrfahrzeug kaufen oder eine Hinterbliebenenrente zahlen.

Also Hände weg vom Steuer eines KFz, das du nicht führen darfst.
Wenn man keinen Fahrer hat, muss man sich halt notfalls einen einfangen.


Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern657466
Datum08.12.2010 08:0012492 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Adolf HuberSagt ihm nun der GF, "pass auf Freund, du machst jetzt das und das." "Äh, das ist aber eigentlich nicht ok!" "dochdoch, das steht im XFwG, das darfst du."

würd ich mich bei Feuerwehrs nicht drauf verlassen...
Wie oft ich schon gehört habe: Das darf man nicht, da erlischt der Versicherungsschutz.... Und das kam oft genug von hochrangigen Grüßonkels.....
Woher sollen die plötzlich das FwG kennen? ;-)


Schönen Gruss

Thorsten Schlotter


--
Mein Beitrag --- Meine persönliche Meinung ---

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW657506
Datum08.12.2010 15:1412548 x gelesen
Geschrieben von Gerrit LamadeDie Dringlichkeit kann gar nicht hoch genug sein, dass ich ein Fahrzeug lenke ohne Versicherungsschutz, denn wer ein Fzg. ohne gültige Fahrerlaubnis führt hat keinen, und das auf einer hochriskanten Einsatzfahrt.
Wenn hier Schäden an Sachwerten oder sogar Personen zu beklagen sind, bezahlst du alles aus eigener Tasche.


Ich fasse nochmal das Beispiel, dass ich im übrigen für gar nicht soooo abwegig halte, kurz zusammen über das wir hier reden:
FA-1 hat Fahrerlaubnis Klasse C
FA-1 hat momentan ein Fahrverbot (also kein Entzug der Fahrerlaubnis)
Die Feuerwehr ist alarmiert zu einem Einsatz bei dem aufgrund der Meldung von akuter Gefahr für Menschenleben ausgegangen werden muss.
FA-1 ist der einzige bei Alarm am Standort, der für das notwendige Einsatzfahrzeug die entsprechende Fahrerlaubnis Klasse besitzt.

FA-GF weißt FA-1 an, das Fahrzeug zu fahren
FA-1 sagt: "Aber ich darf doch nicht, weist du doch!"
FA-GF bekräftigt seine Anordnung und führt sogar noch kurz aus "Hier geht es um Menschenleben und da gibt es eine Ausnahmeregelung die greift!"


Soweit doch der hier im Forum zugrunde liegende, beispielhafte Sachverhalt.

Ob der Verstoß gegen das Fahrverbot jetzt straffrei ist, aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes, eines Befehlsnotstandes oder eines Verbotsirrtum dürfte für den Fahrer letztendlich egal sein.
Die Regressforderung der Gemeinde müsste sich auf "grobe Fahrlässigkeit" berufen. Ein Nachweis, der bei jemandem der ein Fahrzeug führen kann (aber gerade aufgrund einer Strafe nicht darf) recht ähnlich aussehen dürfte wie bei jemandem der ein Fahrzeug führen kann und gerade keinem Fahrverbot unterliegt.


Geschrieben von Gerrit LamadeWenn man keinen Fahrer hat, muss man sich halt notfalls einen einfangen.
Ob ein Fahrer, der weder das Feuerwehrfahrzeug kennt noch jemals eine Alarmfahrt gemacht hat die Alarmfahrt besser und sicherer durchführen kann, als ein eingewiesener Maschinist der momentan nur aufgrund eines Fahrverbotes nicht fahren darf möchte ich zur Diskussion stellen.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg657507
Datum08.12.2010 15:2312434 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Manuel SchmidtOb ein Fahrer, der weder das Feuerwehrfahrzeug kennt noch jemals eine Alarmfahrt gemacht hat die Alarmfahrt besser und sicherer durchführen kann, als ein eingewiesener Maschinist der momentan nur aufgrund eines Fahrverbotes nicht fahren darf möchte ich zur Diskussion stellen.

die Diskussion kann man meiner Ansicht nach gut abkürzen: Der GMV alleine sagt einem daß diese Lösung ( FA-1 fährt obwohl seine Pappe gerade Urlaub hat ) die sinnvollste Lösung ist.


MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW657508
Datum08.12.2010 15:3112440 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerdie Diskussion kann man meiner Ansicht nach gut abkürzen: Der GMV alleine sagt einem daß diese Lösung ( FA-1 fährt obwohl seine Pappe gerade Urlaub hat ) die sinnvollste Lösung ist.

Das enspricht auch meiner persönlichen und privaten Meinung. Gleichzeitig mache ich mir aus obigen Gründen bei obigen Rahmenbedingungen bezüglich möglicher rechtlicher Konsequenzen auch keine Gedanken.


Wobei: ich dachte wir dürfen nicht's annehmen? Also auch keine Vernunft!


Manuel

Natürlich sieht die Sache anders aus, wenn der FA-1 aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an seiner allgemeinen Tauglichkeit zum führen von KRaftfahrzeugen hat aufkommen lassen (das dürfte dann aber nicht nur durch ein Fahrverbot deutlich gemacht worden sein)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen657509
Datum08.12.2010 15:5112419 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerdie Diskussion kann man meiner Ansicht nach gut abkürzen: Der GMV alleine sagt einem daß diese Lösung ( FA-1 fährt obwohl seine Pappe gerade Urlaub hat ) die sinnvollste Lösung ist.


Eben nicht:

Siehe hier:Keine Einsatzfahrt ohne gültige Fahrerlaubnis


Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW657510
Datum08.12.2010 15:5212477 x gelesen
Geschrieben von Gerrit Lamade Geschrieben von Jürgen M@yer"die Diskussion kann man meiner Ansicht nach gut abkürzen: Der GMV alleine sagt einem daß diese Lösung ( FA-1 fährt obwohl seine Pappe gerade Urlaub hat ) die sinnvollste Lösung ist.
"

Eben nicht:

Siehe hier:Keine Einsatzfahrt ohne gültige Fahrerlaubnis


die Frage ist, ob die das auch für den zuerst diskutierten Fall so meinten - oder eben nur für den Fall, dass gar keine entsprechende Fahrerlaubnis erworben wurde..


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW657512
Datum08.12.2010 15:5912376 x gelesen
Geschrieben von Gerrit LamadeSiehe hier:Keine Einsatzfahrt ohne gültige Fahrerlaubnis

"Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis" ist ein anderer Straftatbestand als der Verstoß gegen ein Fahrverbot.

Dass die Landesregierung die mögliche Güterabwägung im Sinne des §74FeV nicht genannt hat, werte ich mal als Absicht. Damit das niemand als Regelfall anwenden will.
Im Konkreten Einzelfall dürfte das aber sicherlich eine Option sein, sofern man die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHara8ld 8S., Köln / NRW657513
Datum08.12.2010 16:0412361 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtOb ein Fahrer, der weder das Feuerwehrfahrzeug kennt noch jemals eine Alarmfahrt gemacht hat die Alarmfahrt besser und sicherer durchführen kann, als ein eingewiesener Maschinist der momentan nur aufgrund eines Fahrverbotes nicht fahren darf möchte ich zur Diskussion stellen.

Dann Fährt er halt langsam und ohne Alarm. Das ist u.U. deutlich schneller, als wenn erst jemand gezaubert werden muss.
Außerdem verbietet doch niemand, das der ursprüngliche Fahrer mit Pappe auf Urlaub daneben Sitzt und den Fahrer entsprechend anleitet.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW657514
Datum08.12.2010 16:0512357 x gelesen
Mahlzeit.

Geschrieben von Gerrit LamadeEben nicht:

Siehe hier:Keine Einsatzfahrt ohne gültige Fahrerlaubnis


Diese Darstellung dürfte für den dort angefragten Regelfall relativ unumstritten sein.

Auf die hier diskutierte besondere Lage (Abwägung höherwertiger Rechtsgüter) wird dort nicht eingeganen, deswegen sehe ich auch keinen Widerspruch zum vorher hier präsentierten Ergebnis.

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen657515
Datum08.12.2010 16:0512432 x gelesen
Geschrieben von Manuel Schmidt"Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis" ist ein anderer Straftatbestand als der Verstoß gegen ein Fahrverbot.

nicht nach STVG und das steht über der FeV

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.

als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.

eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.

vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.

vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.

das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.

als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.

in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.


Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Albert Einstein

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBjör8n M8., Petershagen / NRW657624
Datum08.12.2010 21:4512540 x gelesen
Geschrieben von Markus WeberIch wußte, dass das Beispiel genau so konstruiert werden würde.

Irgendwie muß man ja was konstruieren.
Allerdings muß ich etwas zurückrudern, in dem konstruierten Fall habe ich meine Fahrerlaubnis noch und habe ein Fahrverbot. Das heißt technisch das mir die Eignung zum Führen eines Fz nicht aberkannt wird, verliere ich die FE ist das mit "körperlich oder geistig nicht fähig" gleichzusetzen. Allerdings ist sowohl Fahren ohne FE als auch Fahren trotz Fahrverbot dieselbe Straftat nach StVG, und das StVG gibt keine Ausnahmen für BOS an. Liefe dann also auf Güterabwägung heraus. §74 FEV nützt uns also wohl wirklich nur für das Fahren ohne Führerschein (also ohne FS dabei zu haben).

Geschrieben von Markus WeberBist DU so wichtig...

Hier geht es ja nicht um mich sondern um eine ganze Einheit, wäre die nicht wichtig wäre sie nicht alarmiert worden. Und es geht mir auch nicht drum das ich Fahren will, sondern vielmehr ob ich fahren muß, da bin ich mir eben nicht sicher was mir das Recht gibt zu verweigern, in dem Beispiel.
Denn ich sehe keinen Grund warum es die Gefahr eines Unfalls signifikant vergrößert wenn ich trotz Fahrverbot fahre, vorausgesetzt ich bin grundsätzlich dafür geeignet und augebildet, sprich habe eine FE und die nötige Ausbildung auf dem Fz. Und dann ist für mich als nicht-GF nicht ganz klar was mich dazu bringen soll die Güterabwägung des GF in Frage zu stellen. Es entsteht kein Schaden und es geht auch keine besondere Gefahr vom Übertritt aus.

Und der Thread soll doch bezwecken zu klären wann ich als durchschnitts-FA erkennen muss das die Güterabwägung des GF nicht hinhaut und ich damit den Befehl verweigern muss und was passiert wenn ich das nicht tue oder andersrum was passiert wenn ich fälschlicherweise die Abwägung des GF in Frage stelle und verweigere und dann etwas passiert. Für mich ist das unabhängig davon wie konstruiert oder wahrscheinlich ein spezieller Fall ist ein sehr interessantes Thema.


Grüße
Björn

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBjör8n M8., Petershagen / NRW657625
Datum08.12.2010 22:0612311 x gelesen
Tatsächlich ist der Straftatbestand derselbe, die Rahmenbedingungen allerdings völlig verschiedene.

Und Tatsächlich greift der §74FeV nicht, es wäre eine Straftat wie z.B. Sachbeschädigung auch.


Grüße
Björn

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBjör8n M8., Petershagen / NRW657632
Datum08.12.2010 22:2512369 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtFA-GF weißt FA-1 an, das Fahrzeug zu fahren
FA-1 sagt: "Aber ich darf doch nicht, weist du doch!"
FA-GF bekräftigt seine Anordnung und führt sogar noch kurz aus "Hier geht es um Menschenleben und da gibt es eine Ausnahmeregelung die greift!"


Genau so meine ich das.

Jetzt aber nochmal eine interessante Wendung im Fall:

FA-1 sagt: "Neee, das ist mir zu heiß, such dir 'nen anderen der dir 'ne Straftat begeht."

Wenn nun das Menschenleben das in Gefahr war nicht gerettet werden kann, und evtl. hätte die Einheit daran etwas ändern können weil sie schneller vor Ort gewesen wäre, nötige Einsatzmittel dabei gehabt hätte oder einfach Personal fehlte!? Was käme dann auf FA-1 zu?

Oder: FA-1 sagt: "Nee, so wichtig sind wir nicht, wir kommen da ja erst als 3. Einheit an"

Und die Einschätzung vom FA-1 war falsch und die Einheit wäre doch so wichtig gewesen.


Grüße
Björn

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r B8., Weißenthurm / Rheinland - Pfalz657786
Datum10.12.2010 14:2812554 x gelesen
Ich habe das Problem vor längerer Zeit mal beschrieben:
Notfallvorsorge 1/1998, S. 4 ff.; abrufbar unter

http://gsb.download.bva.bund.de/BBK/BBKNV199801.PDF

Die Aktualisierung ist noch nicht fertig, aber im Rohr.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 05.12.2010 22:48 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 05.12.2010 22:56 Bern7har7d G7., München
 05.12.2010 22:59 Mich7ael7 L.7, Dausenau
 05.12.2010 23:00 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 05.12.2010 23:10 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 06.12.2010 07:52 Matt7hia7s O7., Waldems
 06.12.2010 08:22 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 06.12.2010 19:17 Matt7hia7s O7., Waldems
 06.12.2010 20:23 Adol7f H7., Rosenheim
 06.12.2010 21:31 Thom7as 7E., Nettetal
 07.12.2010 01:01 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 07.12.2010 12:31 Björ7n M7., Petershagen
 07.12.2010 12:35 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 07.12.2010 13:42 ., Neuburg
 07.12.2010 14:14 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 07.12.2010 14:09 Björ7n M7., Petershagen
 07.12.2010 14:22 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 07.12.2010 17:09 Björ7n M7., Petershagen
 07.12.2010 18:19 Pete7r L7., Frankenberg
 07.12.2010 20:36 Björ7n M7., Petershagen
 07.12.2010 20:57 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 07.12.2010 21:03 Pete7r L7., Frankenberg
 07.12.2010 21:16 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 07.12.2010 22:07 Volk7er 7H., Lage
 08.12.2010 21:45 Björ7n M7., Petershagen
 08.12.2010 07:05 ., Frankfurt
 08.12.2010 15:14 ., Dortmund
 08.12.2010 15:23 Jürg7en 7M., Weinstadt
 08.12.2010 15:31 ., Dortmund
 08.12.2010 15:51 ., Frankfurt
 08.12.2010 15:52 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 08.12.2010 15:59 ., Dortmund
 08.12.2010 16:05 ., Frankfurt
 08.12.2010 22:06 Björ7n M7., Petershagen
 08.12.2010 16:05 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 08.12.2010 16:04 Hara7ld 7S., Köln
 08.12.2010 22:25 Björ7n M7., Petershagen
 07.12.2010 22:26 Matt7hia7s O7., Waldems
 08.12.2010 07:04 Adol7f H7., Rosenheim
 08.12.2010 08:00 Thor7ste7n S7., Eltingshausen
 06.12.2010 08:21 Mich7ael7 L.7, Dausenau
 06.12.2010 08:40 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 06.12.2010 11:21 Jürg7en 7M., Weinstadt
 06.12.2010 11:28 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 10.12.2010 14:28 Pete7r B7., Weißenthurm
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt