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Thema | Türöffnungswerkezug unter Verschluss | 8 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Seba8sti8an 8W., Taunusstein / Hessen | 707697 | |||
Datum | 25.12.2011 14:17 | 5926 x gelesen | |||
Hallo Zusammen, mit diesem thread möchte ich keine Diskussion auslösen, ob etwas Sinn macht oder nicht. Nun zu meiner Frage: Gibt es ein Gesetz (Verodnung/ Erlass) in dem geregelt ist, dass das Türöffnungswerkzeug unter Verschluss zu sein hat (extra Schließfach im Fahrzeug). Wenn es so eine gesetzliche Grunslage gibt, würde es mich interessieren, wo ich es nachlesen kann. Weihnachtliche Grüße Sebastian | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 707698 | |||
Datum | 25.12.2011 14:19 | 4174 x gelesen | |||
hallo, definiere mal in diesem Zusammenhang "Türöffnungswerkzeug". Wo grenzt man da ab? übertrieben gefragt: zählt die Feuerwehraxt auch schon dazu? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Taunusstein / Hessen | 707701 | |||
Datum | 25.12.2011 14:27 | 4150 x gelesen | |||
Servus, sorry das habe ich natürlich vergessen. *Mea culpa* Mit dem Begriff "Türöffnungswerkzeug" meine ich in diesem Zusammenhang, z.B. Ziehfix, Zylinderziehglocke, Fallenheber usw. Feuerwehraxt, Kettensäge usw. wollte ich in dem Fall ausser Acht lassen. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 707709 | |||
Datum | 25.12.2011 14:32 | 4069 x gelesen | |||
hallo, mir ist schon klar das eine Feuerwehr-Axt da sicherlich nicht drunterfällt. Bei rechtlichen Festlegungen muss man die Bereiche usw. aber genau definieren. Sonst hat man zuviele Schlupflöcher ... MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 707720 | |||
Datum | 25.12.2011 15:01 | 4111 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian W.Gibt es ein Gesetz (Verodnung/ Erlass) in dem geregelt ist, dass das Türöffnungswerkzeug unter Verschluss Kurz und knapp: Nein. Und wenn jemand etwas anderes behauptet, dann muß er beweisen, dass es diese rechtlich verbindliche Vorschrift gibt ;-) Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 707737 | |||
Datum | 25.12.2011 18:27 | 3742 x gelesen | |||
Diskussion von 2008 Audiatur et altera pars. | |||||
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Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 707741 | |||
Datum | 25.12.2011 19:10 | 3540 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Sebastian W. Gibt es ein Gesetz (Verodnung/ Erlass) in dem geregelt ist, dass das Türöffnungswerkzeug unter Verschluss Wie Christian schon schrieb: Gibt es nicht. Vermutlich kommt dieser Unfug zum Teil daher, dass der alte Brechwerkzeugsatz innen eine plombierbare Extratasche für die Sperrhaken hatte, um unbefugte Nutzung zu vermeiden...welch eine Hemmschwelle. Um den Schwachsinn nun noch auf die Spitze zu treiben: Im Saarland gab es einen Fall, bei dem Einbrecher aus einem Gerätehaus sämtliche Werkzeugkoffer und Taschen entwendeten. Lediglich ein Koffer fand sich anschließend in den Büschen wieder, weil die Täter damit offensichtlich nichts anzufangen wussten - nun ratet mal welcher ;-) Gruß aus dem Saarland Jo | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Nordendorf / Bayern/Schwaben | 707755 | |||
Datum | 25.12.2011 19:59 | 3381 x gelesen | |||
Da man das Zeug problemlos kaufen kann, warum soll man es dann unter Verschluss halten? Damit Google nicht mehr bemüht werden muss: www.xing.com/profile/Knut_Kobbe?sc_o=mxb_p | |||||
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