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ThemaUrteilsbegründung zu einer Verurteilung wg. Brandstifung8 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg739820
Datum26.09.2012 09:224615 x gelesen
hallo,

hier in der Gegend gab es einen dreisten Fall von Brandstiftung. Im Februar dieses Jahres brannte das VfR Vereinsheims in Winnenden-Birkmannsweiler ab.

Inzwischen wurden die Brandstifter verurteilt. Interessant ist die Urteilsbegründung:

...Aber Richter Wolfgang Hahn begründete ausführlich, warum es sich um eine schwere Brandstiftung handelt. Dem Verein sei ein Schaden von 850000 Euro entstanden. Wahrscheinlich komme die Versicherung des Vereins nur für einen Teil des Schadens auf. Den Rest müsse er selbst aufbringen. Die neue Pächterfamilie habe fast ihr ganzes Hab und Gut durch das Feuer verloren. Inventar im Wert von 18000 Euro wurde vernichtet. Ein ganzes Gebäude mit einer Wohnung wurde durch die Flammen zerstört, und die Pächterfamilie musste sich eine Notunterkunft bei Bekannten suchen. Man könne eine Brandstiftung nicht mit einer Sachbeschädigung vergleichen, so Richter Hahn, denn ein Brand sei viel gefährlicher. In Birkmannsweiler waren zum Beispiel Feuerwehrleute in Gefahr. ...
Quelle: Waiblinger Kreiszeitung: Das Urteil: Vier Jahre Haft wegen des Brandanschlags auf das VfR Vereinsheim

MkG Jürgen Mayer

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW739835
Datum26.09.2012 12:483008 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Jürgen M.Interessant ist die Urteilsbegründung:

naja.

So wirklich neu ist die zitierte Erkenntnis ja nicht. Genau das dürfte doch der Grund sein, warum der Gesetzgeber Sachbeschädigung als Vergehen ahnden lässt und schon die einfache Brandstiftung als Verbrechen.

Gruß,
Henning

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen739936
Datum27.09.2012 00:272566 x gelesen
Moin

das Ganze liest sich komisch. Aus den Kommentaren unter dem Artikel geht hervor, dass versuchter Mord in vier Fällen angeklagt war und dann fallengelassen wurde. Das hört sich für mich so an, als ob vier Personen (wer?) irgendwie konkret gefährdet waren - im Artikel steht aber, dass sich die Herrschaften überzeugt hatten, dass niemand im Gebäude war.

Ich kann den Klimmzug zur schweren Brandstiftung nicht ganz nachvollziehen. 306a Abs. 1 passt nicht sofern niemand im Vereinsheim war, also musste die Gefährdung von Personen her, damit Abs. 2 passte. Die rein abstrakte Gefährdung von Feuerwehrleuten liegt in der Natur der Brandbekämpfung. Ich kann mir selbst beim Mülleimer-Löschen den Fuß verknacksen, das sollte aber wohl dennoch keine schwere Brandstiftung sein. Da bräuchte es m.E. eine greifbarere Gefährdung von Feuerwehrleuten, um 306 Abs. 2 anzunehmen - aber ich bin kein Richter am Landgericht ;o)
Fürs Strafmaß hätte es den 306a jedenfalls nicht gebraucht, auch nach 306 kann man für bis zu zehn Jahre einwandern. Damit hätte man den hohen Schaden auch im Rahmen von 306 angemessen würdigen können.

Ich denke, hier fehlen einige Details aus der Ermittlungsakte, um das Urteil richtig einordnen zu können. So bleibt es ein wenig mysteriös.

Gruß,
Sebastian

--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW739937
Datum27.09.2012 01:182425 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian W.Ich kann den Klimmzug zur schweren Brandstiftung nicht ganz nachvollziehen. 306a Abs. 1 passt nicht sofern niemand im Vereinsheim war,

Es war ja nicht nur das Vereinsheim als Lokal betroffen:

"Ein ganzes Gebäude mit einer Wohnung wurde durch die Flammen zerstört"

Also §306a Absatz 1 Nummer 1?

Gruß,
Henning

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AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen739949
Datum27.09.2012 08:142364 x gelesen
Hallo Jürgen,

aus der Urteilsbegründung
Man könne eine Brandstiftung nicht mit einer Sachbeschädigung vergleichen, so Richter Hahn, denn ein Brand sei viel gefährlicher.

gut, Du bist nicht der Richter, aber wie passt das Urteil aus Winnenden dann mit dem dann vergleichsweise milden Urteil aus Delmenhorst zusammen?

Gruß
Lars

"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff

****************************************************************************
Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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AutorStef8an 8S., Göttingen / Niedersachsen739967
Datum27.09.2012 09:572311 x gelesen
Hallo Lars,

ich bin zwar nicht Jürgen, der mit seinen Erfahrungen aus dem Schöffenamt sicherlich eine gute und zutreffende Antwort finden kann. Ich bin zudem als Jurist kaum im Strafrecht tätig. Aber zu Deiner Frage:

Geschrieben von Lars T.gut, Du bist nicht der Richter, aber wie passt das Urteil aus Winnenden dann mit dem dann vergleichsweise milden Urteil aus Delmenhorst zusammen?

fällt mir relativ problemlos eine vielleicht überraschende juristische Einordnung ein: Beide Urteile liegen recht nahe zusammen!

In Delmenhorst wurde (vorsätzlich) Feuer an einen Unterstand für Mülltonnen gelegt. Dies dürfte unter § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB einzuordnen sein. Das Feuer griff auf Wohngebäude über, die teilweise zerstört wurden. Das dürfte eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1, zweite Alternative StGB sein. Zweite Alternative, da nicht die Gebäude in Brand gesetzt wurden, sondern durch die Brandlegung am Unterstand in Brand gerieten.

Weiterhin ist den Berichten zu entnehmen, dass sich das Gericht in Delmenhorst stark mit der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit beschäftigt hat. Die Brandstifung am Unterstand war sicherlich vorsätzlich, der Übergriff wohl aber fahrlässig herbeigeführt, so dass die Obergrenze des Strafrahmens von 10 auf 5 Jahre gesenkt wurde (§ 306d Abs. 1 StGB).

In Winnenden wurde unmittelbar und vorsätzlich ein Gebäude in Brand gesetzt, in welchem eine Wohnung enthalten war, so dass nach §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306 Abs. 1 StGB eine Obergrenze des Strafrahmens von 10 Jahren gegeben war.

Bei stark vereinfachter Betrachtung als einmal 40 %, und einmal 30 % von der Höchststrafe...

Mit besten Grüßen
Stefan

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen739999
Datum27.09.2012 15:112199 x gelesen
Moin

Geschrieben von Henning K.Es war ja nicht nur das Vereinsheim als Lokal betroffen:Hatte ich nicht gefunden. Wenn Wohnungen enthalten waren, dann 306a Abs. 1 Nr. 1 und man braucht gar nicht mehr mit Gefahren für Feuerwehrleute zu hantieren. ;o)

Kann daher gut sein, dass die zitierte Aussage gar nicht zum Ausfüllen des Tatbestands fiel, sondern einfach generell nochmal klar machen sollte, dass die Brandstiftung nicht ohne Grund unter den "Gemeingefährlichen Straftaten" steht.

Gruß,
Sebastian

--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg740006
Datum27.09.2012 16:162111 x gelesen
hallo,

in dem Vereinsheim war neben der Gastwirtschaft auch die Wohnung des Pächters. Die waren aber Gott sei Dank im Urlaub.

MkG Jürgen Mayer

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 26.09.2012 09:22 Jürg7en 7M., Weinstadt
 26.09.2012 12:48 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 27.09.2012 00:27 Seba7sti7an 7W., Linden
 27.09.2012 01:18 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 27.09.2012 15:11 Seba7sti7an 7W., Linden
 27.09.2012 16:16 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.09.2012 08:14 Lars7 T.7, Oerel
 27.09.2012 09:57 Stef7an 7S., Göttingen
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