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Thema | Feuerwehrhaus = öffentliches Gebäude? | 14 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Max 8S., Langenfeld / Rheinland-Pfalz | 752456 | |||
Datum | 31.01.2013 16:32 | 7488 x gelesen | |||
Hallo Zusammen, wir hatten jetzt die Diskusion, ob ein Feuerwehrhaus ein öffentliches Gebäude ist oder nicht. Es gab verschiedene Ansichten; manche sagten ja, weil von der Öffentlichkeit genutzt; ein öffentliches Bauwerk... Andere sagten widerum nein; nur von öffentlicher Hand gebaut, aber Zutritt nur für aktive Mitglieder der Feuerwehr, daher nicht öffentlich... Was ist nun richtig? Bei sämtlichen bemühten Suchmaschinen (und es waren ettliche) gab es bisher keine eindeutigen Aussagen dazu. Kann mir hier jemand weiterhelfen und Klarheit in diese undurchsichtige Angelegenheit bringen? Danke schon einmal für die Antworten. MkG Max | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 752457 | |||
Datum | 31.01.2013 16:33 | 4858 x gelesen | |||
hallo, in welchem Zusammenhang soll diese Einordnung erfolgen? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Max 8S., Langenfeld / Rheinland-Pfalz | 752458 | |||
Datum | 31.01.2013 16:41 | 4702 x gelesen | |||
Hallo, es geht darum, ob rechtlich gesehen ein Feuerwehrhaus ein öffentliches Gebäude ist. Ähnlich wie z. B. eine Festhalle? Oder gibt es Einschränkungen bezüglich der Nutzung, weil eben nicht öffentlich? MkG Max | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 752459 | |||
Datum | 31.01.2013 16:46 | 4634 x gelesen | |||
Naja, es ist ein öffentliches Gebäude, den die öffentliche Hand ist der Nutzer. Es ist aber kein öffentliches Gebäude wie beispielsweise eine Festhalle oder ein Ladenlokal. Die Anzahl der Menschen ist geringer und es sind i.d.R. "Mitarbeiter". Du darfst daher bestimmte Vorgänge durchführen (Wahlen, Traung), fällst aber nicht unter die VersammlungsstättenVO o.ä. | |||||
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Autor | Andr8eas8 L.8, Sindelfingen / B/W | 752460 | |||
Datum | 31.01.2013 16:56 | 4366 x gelesen | |||
Bei uns kam die Diskussion auf als das Nichtraucherschutzgesetz eingeführt wurde. Darin wurde Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden durchgesetzt. Einige rauchende Kameraden bezweifelten, das das FW Haus darunter falle. Ein kurzer Hinweis aus dem Rathaus belehrte die Selben-Feuerwehrhaus vom Steuerzahler bezahlt, also öffentlich. Wir können nicht alles, aber beim Rettungsdienst sind wir die Profis! Andreas Leutwein | |||||
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Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW | 752461 | |||
Datum | 31.01.2013 16:58 | 4064 x gelesen | |||
Geschrieben von Max S.Oder gibt es Einschränkungen bezüglich der Nutzung, weil eben nicht öffentlich? Ob es ein "öffentliches Gebäude" ist, hängt insbesondere von der Widmung eines Gebäudes ab. Entscheident ist der, auch konkludent vorgenommene, Widmungsakt. Eure Frage werdet ihr allerdings mit dem Herausfinden, ob es ein "öffentliches Gebäude" ist, nicht lösen können. Ein Rathaus, Kindertagesstätte, Schule und Jugendclub oder Krematorium sind auch öffentliche Gebäude, dabei sind die erlaubten Nutzungen insb. von der Umgebung (reines oder allgemeines Wohngebiet? Mischgebiet?), etwaigen Auflagen in der Baugenehmigung usw. abhängig. Was meint ihr mit Nutzung? Wollt ihr Feste feiern, das Gebäude umwidmen und eine Schule darin eröffnen...? Auf eine so unkonkrete Frage wird hier niemand sinnvoll antworten können :) | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 752462 | |||
Datum | 31.01.2013 16:59 | 4214 x gelesen | |||
Vor dieser Frage standen wir auch, als das Rauchverbot für öffentliche Gebäude aufkam. Da wurde viel überlegt, diskutiert ob man nicht räumlich unterscheiden könnte etc. Zu einem rechtsbeständigem Ergebnis sind wir nicht gekommen, die Vernunft hat gesiegt. Die Mehrheit war aber der Meinung, dass es sich um ein öffentliches Gebäude handelt. Aber die Mehrheit muss ja nicht unbedingt Recht haben. Audiatur et altera pars. | |||||
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Autor | Joha8nne8s J8., Weidhausen / Bayern | 752464 | |||
Datum | 31.01.2013 17:03 | 4269 x gelesen | |||
Geschrieben von Harald S.fällst aber nicht unter die VersammlungsstättenVO o.ä. Naja, das hat erstmal nix mit öffentlich oder nicht-öffentlich zu tun. In der MVStättVO steht zu lesen: Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. Also wenn beim jährlichen Feuerwehrfest, bei einer Fahrzeugübergabe oder sonstigen Anlässen plötzlich doch 200 Leute (§1 Absatz 1 Satz 1 MVStättVO) in der Fahrzeughalle sitzen, ist es auf einmal eine Versammlungsstätte. | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 752466 | |||
Datum | 31.01.2013 17:23 | 3914 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Adolf H. Die Mehrheit war aber der Meinung, dass es sich um ein öffentliches Gebäude handelt. Aber die Mehrheit muss ja nicht unbedingt Recht haben. Selbiges wurde auch vom Innenministerium in einer entsprechenden Anfrage bestätigt. Prinzipiell ist "öffentliches Gebäude" eben NICHT das Gegenteil von "geschlossene Gesellschaft", sondern hat auch etwas mit der Trägerschaft etc. zu tun. Grüße Magnus | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 752469 | |||
Datum | 31.01.2013 17:48 | 3796 x gelesen | |||
Ja, ich weis. Das wird allerdings umgangssprachlich vermischt. Da die Zielsetzung nicht bekannt war hatte ich in die Richtung gedacht. | |||||
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Autor | Sasc8ha 8H., Zusmarshausen / BY | 752470 | |||
Datum | 31.01.2013 18:01 | 3698 x gelesen | |||
Ich verstehe das so. Ein öffentliches Gebäude sind Bauwerke die vom einer Verwaltung (Kommune, Stadt, Länder, Bund) genutzt werden. Nur weil ein Gebäude öffentlich ist, heißt das nicht dass jeder dazu Zutritt hat. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 752477 | |||
Datum | 31.01.2013 18:21 | 3613 x gelesen | |||
Geschrieben von Max S.Was ist nun richtig?Dafür müsste man den Kontext wissen. Geht es zum Beispiel um das Nichtraucherschutzgesetz, ist das "öffentliche Gebäude" in § 2 ziemlich genau definiert. Auszug, mit Hervorhebung wie die Feuerwehrhäuser darunter fallen: ...alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Behörden, Gerichte, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts untergebracht sind... Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 752480 | |||
Datum | 31.01.2013 18:31 | 3731 x gelesen | |||
Geschrieben von Adolf H.Vor dieser Frage standen wir auch, als das Rauchverbot für öffentliche Gebäude aufkam. Wenn es um Rauchverbote geht, ist die Definition "öffentliches Gebäude" irrelevant. Es gelten Ländergesetze, in denen in der Regel drin steht, dass das Rauchen in Gebäuden von Behörden verboten ist, unabhängig davon, ob Publikumsverkehr stattfindet oder nicht. (Z.B. für Bayern GSG, Art. 2 Abs. 1) MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | |||||
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Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 752511 | |||
Datum | 31.01.2013 21:21 | 3171 x gelesen | |||
Das ist Länderabhängig. In RLP z.B §2 Da spielt es, wie Linus schon sagt, keine Rolle ob da Leute ein und aus gehen. Das ist m.E. völlig unmissverständlich Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr AG Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Rettungsdienst | |||||
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