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Thema | Flaschen Transport per Spedition | 12 Beträge | |||
Rubrik | Atemschutz | ||||
Autor | Rich8ard8 S.8, Stelle / Niedersachsen | 759343 | |||
Datum | 12.04.2013 09:01 | 8494 x gelesen | |||
Moin, ich wollte für unsere Wehr ein paar gebrauchte Stahlflaschen erwerben. Jetzt ist meine Frage wie ich diese am kostengünstigsten zu mir bekomme? Wenn die Flaschen Restentleert sind gelten sie dann noch als Gefahrgut? Ich hoffe ihr habt so spontan eine Idee oder könnt aus Erfahrungen berichten. Gruß Richard Der Beitrag stellt meine persönliche Meinung dar und nicht die meiner Wehr! | |||||
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Autor | Mich8ael8 G.8, Kurort Berggießhübel / Sachsen | 759345 | |||
Datum | 12.04.2013 09:24 | 6793 x gelesen | |||
Guten Morgen, der Paketdienst Trans-o-Flex transportiert auch gefüllte Druckgasflaschen. Einfach mal dort anfragen. Die sind bei med. Druckgasflaschen sehr verbreitet. Viele Grüsse Michael Gröbe | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 759346 | |||
Datum | 12.04.2013 09:42 | 6710 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Michael G. der Paketdienst Trans-o-Flex transportiert auch gefüllte Druckgasflaschen. Muss man das Paket dann kennzeichnen? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 759347 | |||
Datum | 12.04.2013 09:45 | 6702 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Muss man das Paket dann kennzeichnen? LQ-Aufkleber... Hatte auch schon mit UN-Nummer... Aber die Jungs wissen da eigentlich schon Bescheid. Das Ganze darfst du auch machen, wenn du Spraydosen verschickst... Gleiches Spielchen... Interessant wird es dann, wenn das Ganze ins Ausland geht... Ist aber hier ja wohl eher nicht der Fall... Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | |||||
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Autor | Marc8o V8., Appen / Schleswig Holstein | 759348 | |||
Datum | 12.04.2013 10:31 | 6663 x gelesen | |||
Moinsen, vorsicht vorsicht, diese Aussage ist so nicht wirklich richtig. Aber vom Anfang: restentleerte Druckluftflaschen fallen nicht unters Gefahrgutrecht. Sie müssen weder gekennzeichnet werden, noch sind andere Regelungen nach ADR zu beachten. Sind diese Flaschen aber noch gefüllt fallen sie unter die UN Nummer 1002 Luft, verdichtet ( druckluft). Eine Freistellung nach LQ kann hier nur bis zu einer Größenordnung von 120 ml beansprucht werden, was logischerweise nicht gehen kann aufgrund der normalen größe einer Druckluftflasche. Eine Kennzeichnung mit Gefahrenlabel 2.2 sowie der UN Nummer muß dann auf dem Gebinde erfolgen. Ob der Paketdienst solche dann mitnimmt muß mit demselben geklärt werden. Das ADR könnt ihr hier downloaden http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/UI/Gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriften-strasse.html In Tabelle A des Kapitels 3.2 ( Seite 314) findet Ihr die Un Nummer 1002 Die Sondervorschrift bzgl. der Prüfung der Flaschen für Feuerwehren findet ihr in Sondervorschrift 655 Kapitel 3.3 Seite 619. Also, Flaschen restentleeren, dann ist es kein Problem. Gruß Marco Alles meine eigene und private Meinung. Homepage meiner FF www.ff-appen.de seit dem 01.03.12 in neuem Design | |||||
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Autor | Rich8ard8 S.8, Stelle / Niedersachsen | 759418 | |||
Datum | 12.04.2013 21:53 | 6070 x gelesen | |||
Danke für die Antworten. Ich habe mich jetzt dazu entschieden die Strecke zu fahren und die selber abzuholen. Aber sehr interessant zu wissen das restentleerte Flaschen kein Gefahrgut ist. Gruß Richard Der Beitrag stellt meine persönliche Meinung dar und nicht die meiner Wehr! | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 759423 | |||
Datum | 13.04.2013 08:08 | 5809 x gelesen | |||
Geschrieben von Richard S.Aber sehr interessant zu wissen das restentleerte Flaschen kein Gefahrgut ist. Das stimmt so nicht. Restentleerte Druckflaschen sind sehr wohl Gefahrgut - genau wie der Sprit in deinem Fahrzeugtank - aber der Transport kann nach ADR freigestellt sein. Ein kleiner aber feiner Unterschied. Holst du die Teile als 'Privatmensch' ab, kann die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 a) (Privatpersonen) genutzt werden. Fährst du 'dienstlich', kann ADR 1.1.1.3 c) (Handwerkerregelung) nicht genutzt werden, da es sich um eine 'externe Versorgung' handelt. Bleiben also nur die bereits genannten Freistellungen nach ADR 1.1.3.2 (Gase der Gruppen A und O bei nicht mehr als 2 bar - also Restentleert) oder ADR 1.1.3.5 i.V.m. RSEB 1-13 (ungereinigte leere Verpackungen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der vom Stoff ausgehenden Gefahren getroffen wurden - z.B. entleert und gespült). Aber mach die Flaschen richtig fest, wenn's klappert, kostet's bei einer Kontrolle! Link Die Aktion hier (Gasflaschen als Zusatztank): Bild konnte eben aufgrund der ADR-Freistellung nur nach § 22 StVO (Ladungssicherung) geahndet werden. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 759427 | |||
Datum | 13.04.2013 09:45 | 5610 x gelesen | |||
Ohh,ohh ich habe immer das Ventil rausgedreht und damit die Dinger als Stahlschrott betrachtet. Naja, ich wurde nie kontrolliert. | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 759429 | |||
Datum | 13.04.2013 09:55 | 5508 x gelesen | |||
Das ist auch eine Lösung ... :) Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Clausthal / Niedersachsen | 759430 | |||
Datum | 13.04.2013 10:07 | 5566 x gelesen | |||
Ich würde eine restentleerte, druckfreie (also Ventil geeöffnet) Druckluftflasche als gereinigt ansehen und somit nicht mehr als Gefahrgut einstufen. Oder sollte man sie doch noch einmal mit Luft spülen ;-) Gruß Mario | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 759436 | |||
Datum | 13.04.2013 11:14 | 5562 x gelesen | |||
Ach Mario ... Ich hab's doch geschrieben, Druckluftflaschen (Gruppe 1A) können mit bis zu 2 bar Restdruck im Rahmen von ADR 1.1.3.2 freigestellt transportiert werden. Leere Propangasflaschen, Chlorgasflaschen, etc werden beim Transport zur Wiederbefüllung in der Regel unter 1.1.3.6 in der Beförderungskategorie 4 transportiert. Eine Freistellung nach 1.1.3.5 kommt nur in Frage, wenn die Flaschen tatsächlich "gespült" wurden (geeignete Maßnahme nach RSEB 1-13). Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Clausthal / Niedersachsen | 759471 | |||
Datum | 13.04.2013 17:14 | 5381 x gelesen | |||
Sorry, kam für mich nicht so klar rüber. Dann sind wir uns ja mal wieder einig :-) | |||||
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