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ThemaWie müssen die Wehren einer Samtgemeinde aufgestellt sein?22 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorStef8an 8R., Goslar / NDS766487
Datum03.07.2013 19:528831 x gelesen
Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Passage zur Feuerwehrverordnung vom 30. April 2010 für das Land Niedersachsen.
Es handelt sich um den folgenden Abschnitt:

§ 1 Aufbau (2) In einer Gemeinde mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren einzurichten.

Wie sieht diese Regelung bei einer Samtgemeinde aus drei Teilgemeinden und insgesamt 7 Ortswehren aus? Sind von diesen sieben Ortswehren immer noch zwei Wehren als Stützpunkt auszustatten? Gibt es Möglichkeiten seitens der Politik nur noch eine der sieben Ortswehren als Stützpunkt auszustatten und die restlichen sechs Ortswehren als Feuerwehr mit Grundausstattung? Kann dieses gegen den Willen der Ortswehr geschehen?

Welche Fahrzeugkombination ist also möglich um als Feuerwehrstützpunkt geführt zu werden?
1. LF 8 + HLF 10/10
2. LF 8 + TLF 2000 (Bei dieser Kombination bin ich mir eigentlich sicher, dass es bei einem Stützpunkt bleibt)
3. ELW 1 + HLF 10/10 (Ich denke dieses wäre eine Feuerwehr mit Grundausstattung)

Vielen Dank für eure Hilfe!

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AutorMarc8o K8., Sittensen / Niedersachsen766490
Datum03.07.2013 20:146249 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Stefan R.Welche Fahrzeugkombination ist also möglich um als Feuerwehrstützpunkt geführt zu werden?
1. LF 8 + HLF 10/10
2. LF 8 + TLF 2000 (Bei dieser Kombination bin ich mir eigentlich sicher, dass es bei einem Stützpunkt bleibt)
3. ELW 1 + HLF 10/10 (Ich denke dieses wäre eine Feuerwehr mit Grundausstattung)


Die FwVO spricht in § 4 "Mindestausrüstung" von einem Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung und einem Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung oder zwei Fahrzeugen mit Staffelbesatzung. Also kommt nur Punkt 2 in Frage.


MkG
Marco

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.766498
Datum03.07.2013 20:585895 x gelesen
Geschrieben von Stefan R.Gibt es Möglichkeiten seitens der Politik nur noch eine der sieben Ortswehren als Stützpunkt auszustatten und die restlichen sechs Ortswehren als Feuerwehr mit Grundausstattung?
Solange es nicht dem Passus einer "leistungsfähigen Feuerwehr" widerspricht, sehe ich da kein Hindernis.

Geschrieben von Stefan R.Kann dieses gegen den Willen der Ortswehr geschehen?
Ja, denn es ist eine Einrichtung der Gemeinde und nicht der Feuerwehrleute. Hat man bedenken, sollte man Argumente liefern. Manche Wehren werden ja auch mal bockig und drohen bzw. vollziehen Massenaustritte. Richtig ist, die Samtgemeinde braucht in der Regel eher die FA, als die FA die Samtgemeinde. Aber so eine "Erpressung" muss dann nicht sein.

Geschrieben von Stefan R.Welche Fahrzeugkombination ist also möglich um als Feuerwehrstützpunkt geführt zu werden?
Das läuft so nicht. Die Wehr muss als Stützpunktwehr definiert werden und dann die Ausstattung erhalten. Wir haben bei uns in der Samtgemeinde zwei Ortswehren mit Grundaustattung. Die eine verfügt über TSF-W, LF 8 und ELW 1, die andere über LF 10 und ELW 1. Das ist über die Mindestvorgabe, aber sinnvoll.

So als Tipp: Es gibt ja im Netz so ein paar Vorlagen für Brandschutzbedarfspläne. Bevor jetzt ein Aufschrei losgeht, offiziell erstellen sollte es ein Beretungsunternehmen. Aber wenn man ein paar Zahlen, Daten und Fakten eingibt, hat man ja schon mal eine Tendenz. Aber es kann natürlich auch sein, das ein aus Sicht der Feuerwehr gewünschtes Ergebnis nicht zustande kommt. Auch das sollte man akzeptieren.

Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorIngo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen766508
Datum03.07.2013 21:385686 x gelesen
Geschrieben von Stefan R.Gibt es Möglichkeiten seitens der Politik nur noch eine der sieben Ortswehren als Stützpunkt auszustatten

Die FWVO nennt da zwei Möglichkeiten

Möglichkeit 1§ 1
....
(4) Ist die Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert, so
ist sie mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten


Möglichkeit 2§ 6
Befreiungen
(1) Von den Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 3 und 4 ist auf Antrag zu befreien,
wenn durch einen Brandschutzbedarfsplan oder ein vergleichbares Konzept nachgewiesen
wird, dass die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr auch ohne
Einhaltung dieser Vorschriften sichergestellt ist.



Geschrieben von Stefan R.Welche Fahrzeugkombination ist also möglich um als Feuerwehrstützpunkt geführt zu werden?
4. MLF + MLF-TH (ohne Wassertank)

Gruß
Ingo

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AutorDenn8is 8E., Menden / NW766512
Datum03.07.2013 21:455967 x gelesen
Oder Punkt 1, da es ja um Mindestausrüstung geht und 2 LFs sogar 2 Gruppen sind und damit mehr als je 1 Gruppe + Trupp oder 2 Staffeln

mit kameradschaftlichen Grüßen

Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!

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AutorStef8an 8R., Goslar / NDS766531
Datum04.07.2013 08:085647 x gelesen
Auch wenn der LF 8 natürlich keinen Wassertank hat?

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AutorStef8an 8R., Goslar / NDS766532
Datum04.07.2013 08:095520 x gelesen
Wo finde ich diese Vorlagen in denen ich ein wenig mit den Daten usw. "spielen" kann? Habe bisher nichts gefunden...

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AutorThor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen766577
Datum04.07.2013 15:325361 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Stefan R. Auch wenn der LF 8 natürlich keinen Wassertank hat?

Ja.
Minimalforderung wäre MLF mit Tank + MLF ohne Tank oder LF ohne Tank + Trupp-TLF.
Da liegst du bei LF 8 + LF 10 deutlich drüber. Hauptsache einmal Wasser dabei, zwölf Leute und zwei feste Pumpen.

Ob das nun tiefergründig Sinn macht, einem MLF generell einen höheren Wert als 'nem TSF-W zuzuschreiben ist vermutlich ebenso fraglich wie die angemessene Ausrüstung allein an beliebig auswählbaren Fahrzeugkombinationsmöglichkeiten festschreiben zu wollen ohne jede Steuerung der großräumigen Verteilung bestimmter Fähigkeiten. Zehn Stützpunkte mit LF+TLF helfen einem Nichts, wenn man einen GW-G oder RW-Ausrüstung abseits von Schere/Spreizer benötigt...

Besagte Ausrüstungsvorgabe legt auch nur fest, was eine Wehr vom Typ X vorhalten muss, das heißt nicht automatisch, dass die so ausgerüstete Wehr auch als Stützpunkt klassifziert wird. Theoretisch kann man einer Grundaustattungswehr auch 'nen ELW2, Dekon-P und obendrein ein FLF und Teleskopmast neben ihr TSF stellen und es denoch als erweiterte Grundausstattung deklarieren.

Will man die Vorgaben der FwOrgVO umgehen bleibt zudem noch die Option über einen BSBP was völlig anderes als adäquate Ausrüstung nachzuweisen.

BSBP-Tool aus Schleswig-Holstein:
http://www.lfs-sh.de/BSBP/Start/Start.php

Infos NABK:
http://www.lfs-loy.niedersachsen.de/download/74003

Beispiel SG Giboldehausen:
http://www.lfs-loy.niedersachsen.de/download/75624

Uchte:
http://www.uchte-online.de/downloads/datei/OTExMDAwOTI4Oy07L3Vzci9sb2NhbC9odHRwZC92aHRkb2NzL2Ntcy91Y2h0ZS9tZWRpZW4vZG9rdW1lbnRlL2JyYW5kc2NodXR6YmVkYXJmc3BsYW5fZGVyX3NnX3VjaHRlLnBkZg%3D%3D

Olpe (NRW):
http://www.olpe.de/PDF/Brandschutzbedarfsplan.PDF?ObjSvrID=1851&ObjID=793&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1297238599


Gruß,
Thorben

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg766581
Datum04.07.2013 16:005098 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Stefan R.

Auch wenn der LF 8 natürlich keinen Wassertank hat?


Wurden in NDS eigentlich in den letzten Jahren noch LF-8 nach der ( seeligen ) " TW Nr. 14 " ohne Löschwasserbehälter beschafft ?


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg766583
Datum04.07.2013 16:285049 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Bernhard D.Wurden in NDS eigentlich in den letzten Jahren noch LF-8 nach der ( seeligen ) " TW Nr. 14 " ohne Löschwasserbehälter beschafft ?

dazu ergänzend die Frage:

gibt es dort jetzt auch MLF bzw. StLF ohne Tank?

MkG Jürgen Mayer

Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen766587
Datum04.07.2013 16:504935 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Bernhard D.:
Wurden in NDS eigentlich in den letzten Jahren noch LF-8 nach der ( seeligen ) " TW Nr. 14 " ohne Löschwasserbehälter beschafft ?
Die TW ist schon lange zurückgezogen, auschließen, daß so ein Fahrzeug irgendwo trotzdem noch beschafft wurde, kann und möchte ich allerdings nicht. Sollte dann aber eine ziemliche Ausnahme sein, Nds. ist inzwischen hier weitgehend "normkonform".


Geschrieben von Jürgen M.:
gibt es dort jetzt auch MLF bzw. StLF ohne Tank?
Nicht daß ich wüßte.


Gruß

Daniel

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AutorAndr8é T8., Nordstemmen / Niedersachsen766588
Datum04.07.2013 16:515024 x gelesen
Ja, hier in der Umgebung. In meiner Gemeinde wurden zum Jahreswechsel 2009/10 2 Stück LF 10 ohne 6 in Dienst gestellt.
Dafür steht bei uns ein TLF 8/18 auf Unimog.

Wer lesen und googlen kann, findet alles heraus ;)




_____________

Im Übrigen stellt dieser Beitrag wie über 99% der Beiträge der anderen Nutzer in diesem Forum nur meine persönliche Meinung/Einschätzung dar.
Aus ihm kann und darf keine Schlussfolgerung auf die Meinung meiner Gemeinde- oder Ortswehr gezogen werden.
Lasst es einfach, es bringt euch nichts.

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AutorStef8an 8R., Goslar / NDS766607
Datum05.07.2013 07:434910 x gelesen
Wie sieht es denn mit den folgenden Kombinationen aus:

1.) HLF 10/10 + TSF
2.) HLF 10/10 + TSF-W
3.) HLF 10/10 + ELW 1

Gibt es eine Möglichkeit der Kommune durch eine Sondergenehmigung trotz abweichender Ausstattung eine Wehr als Stützpunkt zu deklarieren?

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.766611
Datum05.07.2013 08:174773 x gelesen
Geschrieben von Stefan R. Wo finde ich diese Vorlagen in denen ich ein wenig mit den Daten usw. "spielen" kann? Habe bisher nichts gefunden...
Hier: Themengruppe BSBP auf fw.de

Leider ist aber der Link zur Modellregion Hannover nicht mehr so aktuell. Ansonsten auch noch hier: Hinweise zur Druchführung BSBP in Nds. (PDF). Ab Seite 112 [sic ;-)] findet man die Hinweise.

Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorThor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen766624
Datum05.07.2013 10:395062 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Stefan R.Wie sieht es denn mit den folgenden Kombinationen aus:

1.) HLF 10/10 + TSF
2.) HLF 10/10 + TSF-W
3.) HLF 10/10 + ELW 1


Streng genommen alle drei nicht. Wobei man über die ersten beiden IMHO durchaus diskutieren kann, inwiefern das nicht gegenüber zwei MLF in Basisausrüstung gleichwertig ist. Beim TSF-W - das von der FwOrgVO völlig ignoriert wird - scheitert es formal nur an der Entnehmbarkeit der Pumpe und evtl. für das MLF geforderte Sonderlöschmittel. Die Kombination LF + RW/GW/DLK hätte aber auch nicht mehr SLM an Bord und nicht wenige TSF-W fahren ein paar Schaumkanister spazieren...
Das TSF ist rein auf die Standard-Brandbekämpfung betrachtet auch nich viel anders ausgerüstet als ein MLF oder LF 10 und kann als eigenständiger Angriffsträger fungieren. Wenn man bei zwei MLF auf einen Tank zu Gunsten von TH-Ausrüstung verzichten kann, hätte man diese halt im Fall 1) auf dem LF dabei.

FwOrgVO:
(3) ^1 Die Mindestausrüstung einer Stützpunktfeuerwehr umfasst

1. ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) und

2. ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung als

a) Löschfahrzeug (Typ 2.1.1),
b) Hubrettungsfahrzeug (Typ 3),
c) Rüstwagen (Typ 4),
d) Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder
e) Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6)

oder

3. zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2).

^2 Wird ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) zusammen mit einem Löschfahrzeug
mit Truppbesatzung (Typ 2.1.1) vorgehalten, so kann bei dem Löschfahrzeug mit Gruppenbesat-
zung (Typ 2.3.1) auf die Ausrüstung mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden. ^3 Werden
zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2) vorgehalten, so kann bei einem der Fahr-
zeuge auf die Ausrüstung mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden, wenn die sich daraus
ergebende Zuladungsmöglichkeit für Geräte zur technischen Hilfeleistung (hydraulisches Ret-
tungsgerät) oder andere Sonderausrüstung genutzt wird.


[Anlage 1]

2 Löschfahrzeug
2.1 mit Truppbesatzung
[...]

2.2 mit Staffelbesatzung

2.2.1 zur Menschenrettung und Brandbekämpfung
[...TSF...]

2.2.2 zur Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie zur Durchführung eines Schnellangriffs

1. Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel,
2. feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe,
3. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1 000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar,
4. Löschwasserbehälter mit 600 l Inhalt,
5. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe,
6. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
7. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m und
8. Sonderlöschmittel.

Wird auf den Löschwasserbehälter verzichtet, so kann die sich ergebende Gewichtsreserve z. B. für Geräte der technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) verwendet werden;


2.2.3 zur Menschenrettung und Brandbekämpfung, zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr
[...TLF 16/25...]


2.3 mit Gruppenbesatzung

2.3.1 zur Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie zur Durchführung eines Schnellangriffs

1. Aufnahmemöglichkeit für eine Gruppe,
2. feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe,
3. fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1 000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar,
4. Löschwasserbehälter mit 600 l Inhalt,
5. Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe,
6. vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte,
7. eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m und
8. Sonderlöschmittel.

Wird auf den Löschwasserbehälter verzichtet, so kann die sich ergebende Gewichtsreserve z. B. für Geräte der technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) verwendet werden;


Gruß,
Thorben

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AutorStef8an 8R., Goslar / NDS766626
Datum05.07.2013 11:204645 x gelesen
Also könnte auch theoretisch eine Stützpunktwehr mit einem HLF 10 (Hilfeleistungssatz selbstverständlich + 1.800l Wasser) + TSF bestehen ja?!

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AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt766630
Datum05.07.2013 11:374660 x gelesen
Da trifft das gleiche, wie beim TSF-W zu. Die Pumpe ist nicht fest eingebaut und mit Sonderlöschmittel könnte es auch eng werden.

Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

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AutorCars8ten8 K.8, Hambühren LK Celle / Niedersachsen766633
Datum05.07.2013 12:204604 x gelesen
Geschrieben von Stefan R.§ 1 Aufbau (2) In einer Gemeinde mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren einzurichten.

Wie sieht diese Regelung bei einer Samtgemeinde aus drei Teilgemeinden und insgesamt 7 Ortswehren aus? Sind von diesen sieben Ortswehren immer noch zwei Wehren als Stützpunkt auszustatten? Gibt es Möglichkeiten seitens der Politik nur noch eine der sieben Ortswehren als Stützpunkt auszustatten und die restlichen sechs Ortswehren als Feuerwehr mit Grundausstattung? Kann dieses gegen den Willen der Ortswehr geschehen?


Moin,

entscheidend ist doch letztendlich was politisch bei euch gewollt ist und wie die örtlichen Verhältnisse aussehen. Wir haben bei drei Teilgemeinden nur zwei Ortfeuerwehren, wobei beide als Feuerwehrstützpunkt mit erweiterter Ausstattung ausgewiesen sind. Die Erweiterung sieht so aus, dass beide Wehren ein MTW zusätzlich haben und bei uns ein TSF-W zusätzlich zum LF und TLF vorgehalten wird. Bei uns ist es politisch gewollt ein hohes Ausstattungsniveau vorzuhalten und es wird nicht streng nach Feuerwehrverordnung ausgestattet. Dafür sparen wir so eine Ortsfeuerwehr ein.
Wenn bei euch die Politik sagt: Wir leisten uns eine Stützpunktfeuerwehr und statten dafür eine oder zwei Wehren mit Grundausstattung (oder sogar alle) etwas höherweriger aus als gefordert, muss das ja nix schlechtes sein. Entscheidend ist doch eher dass die Aufgaben in vollem Umfang und in einem akzeptablen Zeitrahmen erfüllt werden können und die Wehren dabei auch genug Personal vorhalten.
Als Stützpunkt kommt für mich Kombination zwei und drei in Frage (ich bin der Meinung das Kombination drei möglich sein müsste, zumindest mit LF 8/6 oder LF 10 plus ELW 1)...Auf jeden Fall solltet ihr euch frühzeitig mit den politischen Entscheidungsträgern zusammensetzen und ein realistisches Konzept vorweisen können. Besser man spielt den Ball den Verantwortlichen zu als ihn immer nur fangen zu müssen. Manchmal ist es aber auch besser sich selbst rechtzeitig zu (ver)ändern, anstatt zu warten bis man geändert wird. Böckchen schieben und Bestandsschutz fordern ist dabei oft der falsche Weg.

Gruß aus der Heide,
Carsten

Meine Meinung steht fest, bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen;-)

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AutorThor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen766641
Datum05.07.2013 13:324659 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Stefan R.Also könnte auch theoretisch eine Stützpunktwehr mit einem HLF 10 (Hilfeleistungssatz selbstverständlich + 1.800l Wasser) + TSF bestehen ja?!

Kommt auf den Blickwinkel drauf an. Streng nach Vorschrift erst einmal nicht.
Wenn du jetzt Wissen willst, ob du mit HLF 10 + TSF die FwOrgVO überprüfuingssicher einhältst - Nein, denn das TSF (oder auch TSF-W) erfüllt nich die geforderten Merkmale (feste Pumpe, Sonderlöschmittel) des geforderten Typs 2.2.2 im Anhang.
Wenn du hingegen nun argumentieren willst, dass die Ausstattung mangelhaft sei und weitere Fzg beschaft werden müssten - könntest mit auf die Schnauze fallen, da man - siehe mein vorheriges Posting - durchaus eine vergleichbare Leistungsfähigkeit wie die geforderten zwei MLF ansetzen kann. Die FwOrgVO kennt aber zunächst einmal keine "...oder vergleichbar"-Klausel, andererseits kann es nicht Zweck der FwOrgVO sein, Altfahrzeuge nun massenahft außer Dienst zu stellen, weil sie irgendwo nicht mehr den aktuellen Maßgaben entsprechen, aber noch 15 Jahre halten...

Und wenn das alles nicht hilft, lässt sich immer noch ein BSBP erstellen, der ohnehin die jeweiligen Erfordernisse besser berücksichtigt als die pauschalen Angaben der FwOrgVO. Und da kann dann im Prinzip alles mögliche drinne stehen, meinetwegen auch DLK+TSF, falls irgendwer Mitten im Nichts ein Baumhaus bewohnt.

Nebenbei - was will man mit 1800 Liter Wasser auf 'nem HLF 10?! Wo soll da noch die TH-Ausrüstung (gerde bei einem H im Namen erwarte ich da auch einen ernsthaften Umfang, nicht einfach nur Kombigerät und vier Schiebeblöcke) bleiben? Oder will man ein eigentliches LF 20 dem Gemeinderat zum HLF10 umgelabelt verkaufen?!


Gruß,
Thorben

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AutorStef8an 8R., Goslar / NDS766652
Datum05.07.2013 16:584444 x gelesen
Kann denn die Gemeinde sagen, dass die Wehr eine Stützpunktwehr bleibt obwohl die Fahrzeuge z.B. nur ein LF 10 + TSF sind?

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AutorPasc8al 8S., Barsbüttel / Schleswig-Holstein766667
Datum05.07.2013 21:444397 x gelesen
Moin,

in Wittmund wurde 2009 ein LF nach TW 14 NDS beschafft.

LF 10 FF Wittmund

Im Kreis Goslar wurde 2008 auch noch eins beschafft.

LF 10 FF Seesen

Grüße

MfG
Pascal

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AutorThor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen766672
Datum05.07.2013 22:524333 x gelesen
Nabend,

Geschrieben von Stefan R.Kann denn die Gemeinde sagen,

nehme mal an, du meinst hier den Träger des Brandschutzes, also i.d.R. Samtgemeinde/Einheitsgemeinde/Flecken/Stadt, je nach Örtlichkeit. Die einfache Mitgliedsgemeinde als solches hat eigentlich nichts zu melden.

Geschrieben von Stefan R. dass die Wehr eine Stützpunktwehr bleibt obwohl die Fahrzeuge z.B. nur ein LF 10 + TSF sind?
Wer sollte sie daran hindern? Kann man ja erstmal so behaupten. Stellt sich dann die Frage, ob das irgendwann bei einer Überprüfung aus welchem Anlass auch immer dann vielleicht Konsequenzen für die Kommune hat. Aber ob da die Aufsichtsbehörde oder der Richter oder wer auch immer das mal unter die Lupe nimmt dann mehr nach exaktem Wortlaut der FwOrgVO geht oder danach, was damit unterm Strich an Leistungsfähigkeit in etwa bei raus kommen sollte kann hier keiner vorhersehen. Im Zweifelsfall die nächsthöhere Ebene fragen, dann weiß man vorher wie die das sehen.


Gruß,
Thorben

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