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Thema | rechtliche Bindung GUV, vfdb usw.... | 6 Beträge | |||
Rubrik | pers. Ausrüstung | ||||
Autor | Mark8us 8M., Idstein / Hessen | 767393 | |||
Datum | 15.07.2013 12:07 | 3617 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Christian T.--- Die GUV-I und die VFDB RL haben selbstverständlich keine rechtliche Bindung ..... Hallo, helft mir, aber als ich das gelesen hab wurde ich doch ein wenig stutzig. Sind es nicht genau diese Vorgaben und Richtlinien (GUV-I...., vfdb, BGR/GUV-R, o.ä.) die im Falle eines Falles von der Staatsanwaltschaft zu Grunde gelegt werden? Ich habe letztens danach gefragt, nach welcher Vorgabe ich mich bezüglich "Wartungsintervallen von Atemschutzgeräten" halten muss (GUV-I 8674, GUV-R190, vfdb08/04, Gerätewarthandbuch), da hier unterschiedliche Angaben bzw. Verweise genannt werden. Wenn nun aber genau diese oben genannten Regelwerke nicht rechtsverbindlich sind, nach was richte ich mich denn dann? Ist es dann am Ende doch das Gerätewarthandbuch des Herstellers, was die größte Aussagekraft und Verbindlichkeit aufweißt? Oder ist es so, dass GUVen für den einen Gültigkeitsbereich keine rechtliche Bindung, für andere Bereiche aber sehrwohl eine rechtliche Bindung aufweisen? Bin da jetzt ein bissl verwirrt, denn warum machen wir dann Leiter-, Elektro- und div. andere Prüfungen, wenn diese nach GUV nicht rechtsverbindlich sind? Oder ergibt sich die rechtliche Bindung noch durch irgendwelche anderen Regularien, an die ich gerade nicht denke? Oder sind die ganzen GUVen nur "Spielregeln" der Unfallkassen und BGen, die sagen: "Wenn Du die Spielregel nicht eigehalten hast, zahlen wir im Falle eines Unfalls nicht"? Vielen dank für eure Hilfe und Aufklärung. markus | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 767394 | |||
Datum | 15.07.2013 12:09 | 2387 x gelesen | |||
hallo, Zauberwort: "Stand der Technik" MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Flor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern | 767414 | |||
Datum | 15.07.2013 13:48 | 2178 x gelesen | |||
Hallo Jürgen, meinst Du nicht die anerkannten Regeln der Technik? Schöne Grüße Florian Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung! Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de | |||||
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Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Düsseldorf / NRW | 767418 | |||
Datum | 15.07.2013 14:18 | 2141 x gelesen | |||
Hallo, ich kann und will hier keine umfassende Einschätzung zu dieser Thematik geben, sondern beschränke mich mal auf einzige Zitate zu den Unfallverhütungsvorschriften. Es kann durchaus auch relevant sein, ob ein privater Verein oder eine öffentlich-rechtliche Unfallversicherung usw. diese Vorschriften macht. Das geht schon aus § 15 SGB VII hervor, der die Unfallverhütungsvorschriften, auch die der DGUV e.V. explizit erwähnt und ministerielelr Genehmigung bedürfen (Abs. 4). Schon § 15 SGB VII verweist zudem darauf, dass es sich um "autonomes" Recht handele. Ich habe leider auch gerade nicht genügend Material zur Hand. In Kurzform aber zumindest soviel: 1. Unfallverhütungsvorschriften sind verbindlich. Das muss für die Äußerungen anderer Institutionen noch lange nicht gelten. So etwa schön: "Die Unfallverhütungsvorschrift für Krane (BGV D 6) verpflichtet den Unternehmer sicher zu stellen, dass deren Beschaffenheit und deren Betrieb den Bestimmungen der BGV D 6 sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§§ 3, 3a BGV D 6)." BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. III ZR 86/08, Rn. 14 2. Sie wirken zudem auf die Haftung, weil man bei Fahrlässigkeitstatbeständen danach fragt, ob eine Pflicht verletzt wurde. Für die genaue Beschreibung dieser Pflichten kann auch auf die UVV zurückgegriffen werden. "Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften verdeutlichen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers [...] bzw. können zur Bestimmung der diesem obliegenden Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden", BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. III ZR 86/08, Rn. 13. Nettes Beispiel: "Denn diese Vorschriften [UVV] sind aufgrund langjähriger Berufserfahrung den unterschiedlichen Unfallgefahren der einzelnen Gewerbezweige angepaßt, so daß sie zur Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber dritten Personen, mit denen an Arbeitsstellen gerechnet werden muß, herangezogen werden können." BGH, Urteil vom 15.04.1975, Az. VI ZR 19/7, Rn. 9 [BGH arbeitet sich an einer UVV ab] "Die Unfallverhütungsvorschriften sollen in erster Linie die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gegen Unfälle und Berufskrankheiten schützen. Diese müssen bestimmte, mit ihrem Beruf verbundene Gefahren in Kauf nehmen, zumal sie sich Kraft ihrer Erfahrung häufig selbst zu schützen imstande sind; jedoch dürfen Dritte, am Arbeitsprozeß nicht beteiligte, aber in den Gefahrenbereich einbezogene oder geratene Personen im allgemeinen nicht in der gleichen Weise gefährdet werden. Der erkennende Senat hat bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutze betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber seinen Betriebsangehörigen zu erfüllen hat [...]", BGH, Urteil vom 15.04.1975, Az. VI ZR 19/7, Rn. 13. - und, auch bedenkenswert: "Es ist daher im Einzelfall durchaus möglich, daß ihnen [Dritten] gegenüber größere Sorgfaltspflichten bestehen als nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Versicherten.", BGH, Urteil vom 15.04.1975, Az. VI ZR 19/7, Rn. 13 Bitte aber beachten, dass dies gerade nur zwei Ausschnitte sind, die weder endültig noch umfassend sind. Dafür ist das Feuerwehrforum auch nicht der richtige Ort. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW | 767446 | |||
Datum | 15.07.2013 18:03 | 1910 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Jürgen M.
Och, ich denke das würde spannend, insbesondere wenn der "Stand der Technik" bezüglich Wartungszeiträumen in Nachbarländern 66% mehr zulässt. Wohlgemerkt bei gleicher Nutzungsart!! Gruß, Christian Rieke ***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte*** | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 767571 | |||
Datum | 17.07.2013 07:12 | 1893 x gelesen | |||
Folgendes wurde mir so, recht verständlich, auf dem Sicherheitsbeauftragten Lehrgang erklärt: Früher gab es für alles mögliche eine UVV. Unter anderem eine Vorschrift in der ganz klar stand das man mit einer 3 m langen Latte, die der Versicherte alleine auf der Schulter trägt, nicht um eine Ecke gehen darf. Das war sicherlich alles etwas komplex aber: UVVen wurden schliesslich mit Blut geschrieben. Die Vorschrift war für alle Unternehmen gültig, auch die in denen keine 3m Latten vorhanden waren. Dann kam die EU und hat alles so vor sich hinharmonisert. Unter anderem das System der UVVen. Das haben andere Länder so nämlich nicht und der, im Schengenraum ansässige, Unternehmer wäre wahrscheinlich verarmt. Also ging man hin und schuf eine Reihe von EU Richtlinien und gab dem Unternehmer auf das er in Zukunft für die Sicherheit verantwortlich ist. D.h. der Unternehmer muss eine Gefährdungsanalyse durchführen und geeignete Maßnahmen treffen. Im Gegenzug musste die DUGV ihr Vorschriftenwerk was die abspecken. ABER: Was sind die geeigneten Maßnahmen? Um dort nicht alles wegzuwerfen wurden die GU-R und besonders die GU - I eingeführt. Die haben zwar keinen Vorschriftscharakter mehr können aber durchaus als Stand der Technik angesehen werden. Beispiel: Für den Feuerwehrdienst gilt die GUV C 53 UVV Feuerwehren. Für den Geräte bzw Hauswart gibt es keine eigene Vorschrift. Jetzt will die Feuerwehr X Stadt in dem Bereich aber für mehr Sicherheit sorgen, guggt mal was die Unfallkasse so zu bieten hat und wird bei der GUV I 652 Hausmeister, Hausverwalter und Beschäftigte der Haustechnik fündig. Klingt gut, kann man mal so machen. In der I 652 findet man jetzt folgenden Absatz: 2.1 Regale und Materiallagerung Unebener Fußboden, falsches Ablegen und mangelhafte Standsicherheit sind Unfallursachen bei der Materiallagerung. Regale und Schränke können nicht umstürzen, wenn sie z. B. an Wand oder Decke sicher verankert oder einzelne Regale zu größeren Gruppen fest verbunden sind. Bei Regalen und Schränken, deren Fächer vom Boden aus über 1,80 m liegen, müssen geeignete Tritte oder Leitern bereitgestellt und benutzt werden. Flure und Treppenhäuser müssen als Flucht- und Rettungswege frei von jeglichen Materialien bleiben. Loses Papier sowie andere entzündliche Stoffe dürfen nicht frei gelagert werden, auch nicht unter Treppen. Ohne seitliche Sicherung darf auf Regalen und Schränken nicht über Fachhöhe hinaus gestapelt werden. Die größte zulässige Belastung der einzelnen Fachböden muss bekannt sein. Ein Blick ins Lager unseres Versicherten (aka Haus und Gerätewart) zeigt das es dort aussieht wie nach einem Luftschlag. Also nimmt man etwas Zeit und Geld in die Hand und baut dort um. Gefahr ermittelt, Gefahr nach geltenden Regeln der Technik gemindert - was will man mehr? Grüße, BeschFl Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas "As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job" | |||||
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