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ThemaMit 16 mit auf einsätze fahren15 Beträge
RubrikJugendfeuerwehr
Infos:
  • FW-Forum: JF´ler im Einsatz!
  • FW-Forum: Bawü: Forderung Eintrittsalter in die aktive Abteilung auf 16 absenken
  • FW-Forum: Mit 16 Jahren aktive Wehr in NRW?
  • FW-Forum: Jugendfeuerwehr auf der BAB???
  • FW-Forum: Jugendliche bei Einsätzen
  • FW-Forum: Unter 18-jährige und Einsätze. Neuer Erlass IM SH.
  • FW-Forum: U18 im richtigen Leben.... woanders kein Problem
  •  
    AutorLars8 P.8, Aachen / 826434
    Datum07.01.2017 20:389441 x gelesen
    Hallo zusammen,
    Bald werde ich 16 und habe gehört, dass man bei der jugendfeuerwehr mit 16 Jahren mit den Erwachsenen auf einsätze fahren darf, solange man aus dem gefahren Bereich bleibt. Muss man da irgendeine Prüfung machen oder braucht man eine gewisse "Erfahrung"/ bestimmte Zeit in der JF ??

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    AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern826435
    Datum07.01.2017 20:505570 x gelesen
    Servus,

    das kommt auf euer Feuerwehrgesetz und auch auf die Vorgesetzten an.

    Bei uns ist das möglich, es muss allerdings die Truppmannprüfung bestanden sein.

    Als Jugendlicher erhält man allerdings zunächst keinen Meldeempfänger. Im Alarmfall entscheidet dann noch einmal der zuständige Gruppenführer ob er den Jugendlichen auf den Einsatz mitnimmt. Bei entsprechenden Meldebildern müssen Jugendliche unter Umständen "daheim" bleiben.

    MfG
    Adrian

    Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP826436
    Datum07.01.2017 21:225237 x gelesen
    Infos zur Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Aachen

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW826437
    Datum08.01.2017 00:064686 x gelesen
    Ich bin mir fast sicher, dass es in Aachen auch für diesen Fall eine spezielle örtliche Regelung gibt. Deswegen ist es sinnvoll, deinen Jugendwart danach zu fragen.

    Hier kann man dich im Grunde nur auf §13 Absatz 1 Satz 6 verweisen, der aber nur eine kann-Bestimmung ist und eben halt durch örtliche Regelungen konkretisiert werden muss.

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    AutorOliv8er 8B., Köln / NRW826438
    Datum08.01.2017 00:264547 x gelesen
    Hallo,

    wie hier schon beschrieben wurde, der Leiter der Feuerwehr entscheidet wen und wann er aufnimmt. Ferner bedarf es der Einv. deiner Eltern.

    Bzgl. Gefahrenbereich:
    Aus meiner Sicht scheidet somit die Teilnahme an Einsätzen grundsätzlich aus, denn man würde einem "U18" u.U. dazu anhalten sich zügig zur Wache zu begeben. Durch die zügige Fahrt zur Wache ist man m.M. einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt.

    Alle Einsätze auf Verkehrsschnellstraßen und Autobahnen finden immer im Gefahrenbereich statt. Aus meiner Sicht dürfte es sehr schwer sein Gefährdungen auszuschließen. Man sollte bedenken das dies eine "kann" Bestimmung ist. Bei einer rechtlichen Überprüfung wird man sicher prüfen ob "Alarmfahrten" nicht generell gefährlicher sind als die normale Teilnahme am Straßenverkehr. Da sollte der Fahrer 2x hinschauen ob alle angeschnallt sind ;-)

    Umkritisch sehe ich die Teilnahme an Einsätzen wie z.B. Hochwasser - wenn man sich nicht in die Nähe des Gewässers begibt oder gar oben auf dem Deich tätig wird. Gleiche für die Teilnahme am "Übungsdienst" der aktiven Wehr sowie der Truppmann-Ausbildung. Somit wäre die Möglichkeit die Grundausbildung bis zum vollenden des 18. Lebensjahr bereits abgeschlossen zu haben. Ist doch toll! Dann kann es richtig losgehen.

    U18 ja, aber bitte nicht bei Einsätzen.

    Grüße
    Olli

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    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW826439
    Datum08.01.2017 05:554258 x gelesen
    Geschrieben von Oliver B.Aus meiner Sicht scheidet somit die Teilnahme an Einsätzen grundsätzlich aus,Geschrieben von Oliver B.Umkritisch sehe ich die Teilnahme an Einsätzen wie z.B. (...)
    Ja ich verstehe was du meinst ;)

    Mein Kleiner zählt nur noch Wochen bis zum 16.Geb., das Thema steht beim Abendessen also ganz oben .

    1) Unsere JF-Führung entscheidet ob er grundsätzlich zur Mitfahrt im Einsatz geeignet ist.
    2) Unsere FF-Führung entscheidet dann ob und zu welchen Einsätzen er mit fahren darf, das hat Hand und Fuß weil unsere großen Kleinen an der FF-Ausbildung teilnehmen und hierfür bereits einer Gruppe zugeteilt sind.
    (JF-Kleidung aber FF-Helm).
    Somit kennt man ihn und eine Einschätzung der Person! und seiner Leistungsfähigkeit ist recht gut möglich.
    3)Ich habe das letzte Wort, damit sind das 1. und 2. Fahrzeug ein No-Go, im Aufbau nur "vom Verteiler bis zum Fahrzeug", wenn der Aufbau steht bis zum "Verteiler". Schule geht immer vor, ergo kaum Nachteinsätze.

    "Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"
    Innenminister de Maizière
    "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
    frei n.Bmark

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    AutorManf8red8 S.8, Karlstadt / Bayern826445
    Datum08.01.2017 13:243902 x gelesen
    Hallo Lars,
    nach Jugendschutzgesetz ist es Jugendliche nicht gestattet sich an Jugendgefährdenden Orte aufzuhalten.
    Hiernach müsste dich sogar die Polizei zum Verlassen des Ortes anhalten.

    Gesetzestext
    § 8 Jugendgefährdende Orte
    Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

    1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,

    2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

    In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.

    Ausnahme gibt es schon , wenn es zur Ausbildung notwendig ist und Du von einem erfahrenen Kameraden ständig beaufsichtigt wirst und dieser bei einer Gefahr sofort einschreiten dich aus dem Gefahrenbereich bringt.

    Viele Grüße aus Unterfranken
    Manfred

    Erfahrung nennt man die Summe aller unserer Irrtümer.
    Thomas Alva Edison

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP826446
    Datum08.01.2017 15:14   4292 x gelesen
    Ein U18-Thema hatten wir hier schon lange nicht mehr. Schön, den Unterhaltungswert hebt es i.d.R. doch ordentlich an, wenn die Ausgangsfrage eigentlich beantwortet ist, das Forum aber mit der Diskussion beginnt, warum nicht sein kann, was nicht sein darf.

    Geschrieben von Manfred S.nach Jugendschutzgesetz ist es Jugendliche nicht gestattet sich an Jugendgefährdenden Orte aufzuhalten. Ja, Einsatzstellen der Feuerwehr sind natürlich jugendgefährdende Orte. Da haben 16jährige niemals etwas verloren. Lieber erst auf die Ausbildung konzentrieren, z.B. als Zimmerer ein bisschen mit der Kettensäge auf halbfertigen Dachstühlen rumturnen, dann mit 17 zum Militär noch ein bisschen rumballern gehen, und dann mit 18 ist es immer noch früh genug, um sich mit dem Kampffegen von Ölspuren und dem komplexen und gefahrvollen Schlauchmanagement beim Strohballenbrand auseinanderzusetzen.
    Wenn die Polizei anfängt, U18 von den Einsatzstellen zu verweisen, macht das aber hoffentlich nicht der 17jährige mD-Anwärter im Praxisteil, sonst wirkt das vielleicht doch etwas zu seltsam ;-)

    Realitätsferne kann man unserem Jugendschutzgesetz an sich ja kaum vorwerfen, denn immerhin erlaubt es Jugendlichen in Deutschland den Kneipenbesuch mit Rauchen und Saufen, wenn sie vorher geheiratet haben. Ob es aber geeignet ist, um die Einsatzteilnahme bei den Feuerwehren zu regeln, da habe ich doch leise Zweifel.

    Geschrieben von Manfred S.Ausnahme gibt es schon Na Gott sei Dank. Wobei ich überzeugt bin, die meisten Einsatztätigkeiten von U18 sind nicht mit den Ausnahmen der Vorschriften zu begründen, sondern ganz einfach schon mit der vernünftigen Anwendung der Grundsätze. Die UVV unterscheidet z.B. zwischen Feuerwehranwärtern allgemein (altersunabhängig!) und Angehörigen der Jugendfeuerwehren (nach Landesrecht). Viele Ansichten zum U18-Einsatz tun genau dies nicht.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorVolk8er 8C., Trier / RLP826447
    Datum08.01.2017 20:133352 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian K.Lieber erst auf die Ausbildung konzentrieren, z.B. als Zimmerer ein bisschen mit der Kettensäge auf halbfertigen Dachstühlen rumturnen, Danke :-(( Den Hinweis hätte ich vor 25 Jahren gebraucht. Ich musste nämlich genau schon das machen bevor ich in die FF durfte.

    Dies ist meine Meinung.

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW826448
    Datum08.01.2017 20:413881 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian K.Ein U18-Thema hatten wir hier schon lange nicht mehr.

    aber früher öfter schon mal, hier einer der ausführlicheren Threads:
    http://www.feuerwehr-forum.de/f.php?m=565541#565541

    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg826454
    Datum09.01.2017 08:223305 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Sebastian K.

    Wobei ich überzeugt bin, die meisten Einsatztätigkeiten von U18 sind nicht mit den Ausnahmen der Vorschriften zu begründen, sondern ganz einfach schon mit der vernünftigen Anwendung der Grundsätze.

    Wobei das FwG-BaWü als Landesrecht dies grundsätzlich im § 11 Abs. 1 klar und unmißverständlich regelt:

    Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr

    (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden,

    die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,


    Aber hier hat jedes BL seine eigenen Vorgaben, wie ist das in anderen BL geregelt ?


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen826480
    Datum10.01.2017 10:562419 x gelesen
    Geschrieben von Bernhard D.Aber hier hat jedes BL seine eigenen Vorgaben, wie ist das in anderen BL geregelt ?

    In Nds Eintritt in die FF mit 16. Wenn ich das passend mache und gleich einen Termin für den Truppmann bekommen, bin ich 3 Monate später damit durch. Wenn ich vorher in der JF war, kann auf die Probezeit verzichtet werden und ich werde zum FM ernannt und darf an Einsätzen teilnehmen. Blöde nur, das ich für wichtige Dinge (AGT, Sprechfunk) 18 sein muß.
    Damals, als ich in dem Alter war, war ich Stolz, das ich zu den "großen" gehörte, Als meine Jungs soweit waren, hatte ich schon ein anderes Gefühl und ob ich in der heutigen Zeit als Verantwortlicher mir auch noch die Aufsicht über einen Jugendlichen antun und wenn was passiert auch, noch den Eltern gegenüber vertreten muss, weiß ich auch nicht. Und die Verantwortung an der Einsatzstelle einfach an einen anderen Feuerwehrmann abzuschieben ist auch nicht der Weisheit letzter Schluss.

    Und ja, ich weiß, das so mancher 16 - 17 jähriger Reifer ist als ein gerade 18 gewordener, aber irgendwo muß man die Grenze ziehen. Sonst würde es ja auch eine Reifeprüfung beim Führerschein geben.

    Gruß
    Heinrich

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg826484
    Datum10.01.2017 12:172443 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Heinrich B.

    Wenn ich das passend mache und gleich einen Termin für den Truppmann bekommen, bin ich 3 Monate später damit durch. Wenn ich vorher in der JF war, kann auf die Probezeit verzichtet werden und ich werde zum FM ernannt und darf an Einsätzen teilnehmen. Blöde nur, das ich für wichtige Dinge (AGT, Sprechfunk) 18 sein muß.


    Das Vorgehen für BaWü stellt diese Ausarbeitung " Aufnahme in die Einsatzabteilung mit 17 Jahren " der LFS BaWü anschaulich dar, und regelt u.a. Tätigkeiten, die für 17-Jährige in Aus- und Fortbildung nicht zulässig sind und ab welchem Alter darf ein Feuerwehrangehöriger an Einsätzen teilnehmen darf.

    in der heutigen Zeit als Verantwortlicher mir auch noch die Aufsicht über einen Jugendlichen antun und wenn was passiert auch, noch den Eltern gegenüber vertreten muss, weiß ich auch nicht. Und die Verantwortung an der Einsatzstelle einfach an einen anderen Feuerwehrmann abzuschieben ist auch nicht der Weisheit letzter Schluss.

    Genau.

    Und ja, ich weiß, das so mancher 16 - 17 jähriger Reifer ist als ein gerade 18 gewordener, aber irgendwo muß man die Grenze ziehen.

    Auf irgend eine Grenze muß man sich festlegen, und wenn ein Bundesland die Teilnahme Minderjähriger FW/JF-Angehöriger an Einsätzen erlaubt, dann sollten die Regeln (Defination Gefahrenbereich, Erlaubte/Unerlaubte Tätigkeiten, etc. ) dafür Hieb- und Stichfest sein und ggf. juristischen Bestand haben.


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg830529
    Datum31.05.2017 08:382491 x gelesen
    Guten Tag

    Geschrieben von Lars P.

    Bald werde ich 16 und habe gehört, dass man bei der jugendfeuerwehr mit 16 Jahren mit den Erwachsenen auf einsätze fahren darf, solange man aus dem gefahren Bereich bleibt.


    Das regelt auch die neue " Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW " im § 11 Abs. 3:

    " (3) Mit dem schriftlichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten dürfen Angehörige der Jugendfeuerwehr ab dem 16. Lebensjahr auch außerhalb der Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden. "

    Wie wird in der Praxis dieser Passus gehandhabt ?:

    " Die Erziehungsberechtigten werden vor Erteilung ihrer Zustimmung über die Inhalte ihrer Erklärung von der Feuerwehr in geeigneter Weise informiert."


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW830550
    Datum31.05.2017 18:062037 x gelesen
    Bei uns fahren Jugendliche nicht mit auf den Einsatz. Das hat sich nicht geändert.

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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     07.01.2017 20:38 Lars7 P.7, Aachen
     07.01.2017 20:50 Adri7an 7R., Utting
     07.01.2017 21:22 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     08.01.2017 00:06 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     08.01.2017 00:26 Oliv7er 7B., Köln
     08.01.2017 05:55 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     08.01.2017 13:24 Manf7red7 S.7, Karlstadt
     08.01.2017 15:14 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     08.01.2017 20:13 Volk7er 7C., Trier
     08.01.2017 20:41 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     09.01.2017 08:22 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     10.01.2017 10:56 Hein7ric7h B7., Osnabrück
     10.01.2017 12:17 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     31.05.2017 08:38 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     31.05.2017 18:06 Thom7as 7E., Nettetal
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