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ThemaUnternehmer verklagt Stadt nach Feuerwehreinsatz48 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Bericht: Baden-Baden.tv
  • FM: Großfeuer Baden-Baden
  • LFS BaWü: Fluorhaltige Schaumlöschmittel (2010 )
  • OLG KA: Stadt Baden-Baden haftet für Einsatz umweltschädlichen Löschschaums durch Baden-Badener Feuerwehr
  •  
    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg692837
    Datum17.08.2011 11:1936934 x gelesen
    Guten Tag

    Unternehmer verklagt die Stadt nach Feuerwehreinsatz

    Siehe:

    SWR: " Unternehmer verklagt die Stadt nach Feuerwehreinsatz ".

    "Baden-Baden
    Unternehmer verklagt die Stadt nach Feuerwehreinsatz
    Wer muss den Schaden bezahlen, den giftiger Löschschaum anrichtet? Mit dieser Frage beschäftigt sich ab heute das Landgericht Baden-Baden. Nach einem Großbrand, der im Februar 2010 einen Großteil seines Unternehmens zerstörte, hat der Großhändler Claus die Stadt Baden-Baden auf 1,7 Millionen Euro verklagt.


    Ähnliche Fälle gab es schon mehr und werden zu´nehmen.


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorKars8ten8 M8., Durmersheim / BaWü692954
    Datum18.08.2011 06:1222670 x gelesen
    Siehe Badisches Tagblatt (Link wird nur heute funktionieren):



    "Von Harald Holzmann Baden-Baden - Zum Auftakt des Zivilprozesses um den Einsatz von giftigem Löschschaum beim Großbrand im Februar 2010 in Sandweier ist die beklagte Stadtverwaltung gestern vor dem Landgericht unter Druck geraten. Ihr Anwalt hat nun vier Wochen Zeit, weiteres Beweismaterial vorzulegen. Das Verfahren wird im Oktober fortgesetzt. Den Schaum - 7000 Liter wurden eingesetzt, wodurch Boden und Grundwasser rund um die vom Brand betroffene Firma Claus verseucht wurden (wir berichteten) - hatte die Baden-Badener Feuerwehr offenbar geschenkt bekommen. Wann und von wem, ist aber unklar. Von der Stadtverwaltung heißt es, das Material stamme von der Werksfeuerwehr der Rheinmünsterer Chemiefirma Dow. Diese habe den Schaum abgegeben, weil er für Einsätze auf dem Firmengelände nicht ausreiche. Es gibt aber offenbar keinen schriftlichen Nachweis über diese Schenkung, sondern nur die Aussage jenes Feuerwehrmannes, der in der Brandnacht auch Einsatzleiter war und die Verwendung des Schaumes angeordnet hat. "Wir wissen also weder wann, noch von wem das giftige Material kam", sagte der Vorsitzende Richter Bernhard Maué gestern. "Das ist äußerst dünn, nicht sehr vertrauenswürdig." Er forderte die Verwaltung auf, diese Fragen zu klären. Vor allem der Zeitpunkt der Schenkung könnte wichtig sein. Laut Maué ist der Einsatz des Schaumes nämlich wegen seiner Giftigkeit grundsätzlich seit Juni 2008 verboten. Nur für Material, das vor 2007 in Verkehr gebracht wurde, habe es eine Aufbrauchfrist bis Juni 2011 gegeben, so Maué. Wenn der in Sandweier eingesetzte Schaum also aus der Zeit nach 2007 stammte, war sein Einsatz rechtswidrig. Strittig ist auch die Uhrzeit, ab der der giftige Schaum eingesetzt wurde. Die Verwaltung geht von 23.30Uhr aus. Man habe damit versucht, das Übergreifen des Feuers auf Nachbargebäude zu verhindern. Ein von der klagenden Firma Claus eingesetzter Gutachter kommt dagegen zum Schluss, dass der Schaum deutlich später eingesetzt wurde, als der Brand längst am Abflauen gewesen sei. Aus dem Einsatzprotokoll der Feuerwehr geht die Zeit nicht hervor. "Wir können das alles nicht überprüfen, weil die vorliegenden Unterlagen nicht umfangreich genug sind", bemängelte Maué. "Das Ergebnis des Gutachtens der Firma Claus sieht jedenfalls für die Stadt nicht gut aus." Die Stadt hat nun vier Wochen Zeit, weitere Unterlagen vorzulegen, mit denen sich Gericht und Kläger befassen können. Eine umfangreiche Beweisaufnahme mit der Vernehmung vieler Zeugen sei zu erwarten, hieß es gestern aber von allen Verfahrensbeteiligten. Am Ende muss das Gericht entscheiden, wer den aus dem Einsatz resultierenden Umweltschaden tragen wird, der vermutlich in die Millionen geht, dessen genaue Höhe aber noch nicht feststeht: die Versicherung der Stadtverwaltung oder die Firma Claus? Geklärt werden muss auch, wie der Einsatzleiter der Feuerwehr überhaupt zur Entscheidung gekommen ist, den Schaum zu verwenden. Über die der Entscheidung zugrundeliegenden Überlegungen fehle bisher jeglicher Sachvortrag, sagte Maué. Der Gutachter des Klägers habe unterstellt, es sei dabei darum gegangen, das giftige Material billig loszuwerden. "Das ist natürlich eine Unterstellung. Ich hoffe, dass das nicht Grundlage der Entscheidung war", sagte Maué. Dies sei eine "keineswegs vertretbare Polemik", sagte Eberhardt Meiringer, der Anwalt der Stadtverwaltung. Die Feuerwehrleute hätten unter Einsatz ihres Lebens das Beste gegeben und fühlten sich durch die Anklage verletzt und beleidigt. Er führte außerdem an, dass die Lastwagen der Firma Claus, in denen das vermutlich auf Brandstiftung zurückgehende Großfeuer seinen Anfang nahm, zu nah an der Halle geparkt gewesen seien, das Unternehmen damit gegen Brandschutzvorschriften verstoßen habe. Dieser Argumentation wollte der Richter aber nicht folgen. "Dort herrschte kein Parkvebot", sagte er. Das Verfahren wird am 27.Oktober fortgesetzt. Dann wird Maué verkünden, wie die Beweisaufnahme weitergeht."


    www.drk-durmersheim.de

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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen692956
    Datum18.08.2011 07:2220598 x gelesen
    Die Feuerwehrleute hätten unter Einsatz ihres Lebens das Beste gegeben und fühlten sich durch die Anklage verletzt und beleidigt.

    Gehen den jetzt schon die Sachargumente aus?

    MkG
    Marc


    Mein StatusArtikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen692958
    Datum18.08.2011 08:2820745 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Marc DickeyGehen den jetzt schon die Sachargumente aus?

    ... wenn einer (vermutlich) wahrheitswidrig behauptet, die Fw hätte da vorsätzlich altes Schaummittel entsorgt, ist das nicht gerade motivierend.
    Auch wenn es einige hier nicht gerne hören: im Gegensatz zu den ha-Kräften brauchen die ea-Feuerwehrangehörigen eine andere Motivationsbasis für ihre Tätigkeit (weil es nicht monetär): und die bricht sehr schnell weg, wenn die Öffentlichkeit (oder auch Einzelne öffentlichkeitswirksam) nicht mehr davon ausgeht, man würde sein Amt nach "besten Wissen und Gewissen" im Interesse eben dieser Öffentlichkeit wahrnehmen ...

    Gruß
    Gerhard


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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen692959
    Datum18.08.2011 08:3020042 x gelesen
    Geschrieben von Gerhard Bayer... wenn einer (vermutlich) wahrheitswidrig behauptet, die Fw hätte da vorsätzlich altes Schaummittel entsorgt, ist das nicht gerade motivierend.

    Das mag sein. Aber es taugt meines Erachtens nicht als ein Sachargument in einem Prozeß in dem es letztlich der Wahrheitsfindung geht.

    MkG
    Marc


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    (2) ...

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692961
    Datum18.08.2011 08:5020248 x gelesen
    Die ganze Sache hat so ein paar Knackpunkte:

    1. Geschrieben von Karsten MaierEin von der klagenden Firma Claus eingesetzter Gutachter kommt dagegen zum Schluss, dass der Schaum deutlich später eingesetzt wurde, als der Brand längst am Abflauen gewesen sei.

    Das Problem ist hier, der Brand war eventuell am Abflauen, aber noch nicht aus, hier ist eben das Problem, wenn ich aufhöre zu Beschäumen brennt mir der bereits gelegte Schaumteppich (je nach Rückbrandbeständigkeit schneller oder langsamer) wieder weg, mit der Gefahr einer erneuten Brandausbreitung.

    Hier stellt sich dann die Frage ob es möglich war zeitnah weiteres Mehrbereichsschaummitel heranzuführen oder eben nicht, Falls ja war es zumindest unglücklich für den weiteren Löschangriff auf AFFF-Schaum zurückzugreifen.

    2. Geschrieben von Karsten Maier Vor allem der Zeitpunkt der Schenkung könnte wichtig sein.

    Hier geht es um die Frage ob eine Schenkung gleichzusetzen ist mit einem in Verkehr bringen oder ob der Schaum bereits in Verkehr war, hier kommt es dann eben auch drauf an, wer Hersteller des Schaumes war.

    3. Geschrieben von Karsten MaierWenn der in Sandweier eingesetzte Schaum also aus der Zeit nach 2007 stammte, war sein Einsatz rechtswidrig.

    Für diese Klärung muss ja erstmal Punkt 2 geklärt sein, falls die Schenkung einem Inverkehrbringen gleichzusetzen ist, wann war die Schenkung? Wenn nicht, wer ist Hersteller, Chargennummer und Produktionsdatum für die Chargenrückverfolgung und das ist gerade bei Feuerwehrs häufig problematisch, da bei Feuerwehren die Kennzeichnungsetiketten einen hohen Dampfdruck besitzen und des öfteren einfach verschwinden.

    Insgesamt sehe ich für die Gemeinde eigentlich eher ein geringes Problem, die Gemeinde ist eigentlich nur der Empfänger, strafbar ist nach Chemikalienverbotsverordnung bis 27.06.2011 nur das "In Verkehr bringen". Das wiederum bedeutet das das Problem entweder den Hersteller des Schaumes trifft, fall irgendwie nachgewiesen werden kann, dass der Schaum nach 2006 produziert wurde oder eben der Schenkende, fall die Schenkung als "in Verkehr bringen" gewertet wird. Der Einsatz ist wie oben erwähnt eigentlich eher unglücklich aber durchaus legitim gewesen.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg692963
    Datum18.08.2011 09:1120014 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Gerrit LamadeHier geht es um die Frage ob eine Schenkung gleichzusetzen ist mit einem in Verkehr bringen oder ob der Schaum bereits in Verkehr war, hier kommt es dann eben auch drauf an, wer Hersteller des Schaumes war.

    Aus meiner laienhaften Sicht wurde das Schaummittel schon bei der Auslieferung beim Hersteller an die Werkfeuerwehr in Verkehr gebracht.

    Wobei das wohl juristisch doch nicht so einfach ist kann man bei den unterschiedlichen Definitionen die hier aufgeführt sind sehen.


    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692967
    Datum18.08.2011 09:2719669 x gelesen
    Damit hat nach

    §3 Abs. 4 ChemG (Zubereitungen) und
    §3 Abs. 9 ChemG (Abgabe an Dritte)

    wohl die Werkfeuerwehr den schwarzen Peter falls die Schenkung nach dem 27.12.2006 vorgenommen wurde.
    Falls die Schenkung vor dem 27.12.2006 vorgenommen wurde geht es nur noch darum ob der Einsatz eines AFFF- Schaummittels gerechtfertigt war

    §3 ChemG


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen692970
    Datum18.08.2011 09:3719724 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M@yer
    Aus meiner laienhaften Sicht wurde das Schaummittel schon bei der Auslieferung beim Hersteller an die Werkfeuerwehr in Verkehr gebracht.
    Genauso hätte ich das mit meinem käufmännischen Hintergrund auch gedacht, aber die Definitionen sind ja unterschiedlich und gerade im Chemikaliengesetz (ChemG) heißt es:

    Geschrieben von § 3 Nr. 9 Chemikaliengesetz (ChemG)
    Inverkehrbringen:
    die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte

    Fällt das Schaummittel eigentlich unter das Chemikaliengesetz (ChemG)?! Somit dürfte die Feuerwehr bzw. die Kommune der Dritte sein, dem das Schaummittel zur Verfügung gestellt wurde. Ergo ist wohl tatsächlich auch der Zeitpunkt der Schenkung entscheidend....


    Gruß
    Lars

    "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
    J. Dalhoff

    ****************************************************************************
    Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
    Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692971
    Datum18.08.2011 09:5619529 x gelesen
    Geschrieben von Lars TiedemannFällt das Schaummittel eigentlich unter das Chemikaliengesetz (ChemG)?! Somit dürfte die Feuerwehr bzw. die Kommune der Dritte sein, dem das Schaummittel zur Verfügung gestellt wurde. Ergo ist wohl tatsächlich auch der Zeitpunkt der Schenkung entscheidend....


    s.o. Ja fällt es nach § 3 Abs. 4 ChemG als Zubereitung.


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen692972
    Datum18.08.2011 10:0419513 x gelesen
    Und das kann dort für jemanden noch ziemlich bitter werden :-(

    ChemVerbotsV §8

    ChemG §27

    ChemG §27c


    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg789018
    Datum25.05.2014 07:3717269 x gelesen
    Guten Morgen

    Zum Thema:

    -> SWR " Der Löschwasser-Prozess in Baden-Baden "

    Obwohl die Feuerwehr Baden-Baden im Februar 2010 giftigen Löschschaum nutzte, um eine brennende Lagerhalle zu löschen, soll der abgebrannte Unternehmer jetzt die nötig gewordene Millionen Euro teure Grundwasser-Entgiftung zahlen. Zwei Prozesse laufen ohne ein absehbares Ende. Aber zwei Gutachten kommen unabhängig von einander zu dem Schluss: der Schaum-Einsatz war Blödsinn. Denn die Halle mit Reformhaus-Waren sei zu dieser Zeit ohnehin nicht mehr zu retten gewesen. Der Schaden betrug damals insgesamt über 10 Mio. Euro.



    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen789019
    Datum25.05.2014 08:4016555 x gelesen
    Interessante Argumentation...
    Also nur Schaum, wenn "noch etwas zu retten" ist?
    Wenn man die Ausbreitung verhindert, geht auch (fast)jedes Feuer von alleine aus.

    Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt!
    -
    http://pvsafety.de - Sicherheit im Feuerwehreinsatz
    http://http://standardeinsatzregel.org/die-broschueren/ser-einsatz-bei-photovoltaik-windenergie-und-biogasanlagen/

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    AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt789020
    Datum25.05.2014 09:5015726 x gelesen
    Richtig. Das ist unter Umständen eine bessere Option als eine unnötige Materialschlacht.

    Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

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    AutorPete8r L8., Chemnitz / Sachsen789024
    Datum25.05.2014 10:1415623 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich W.Interessante Argumentation...
    Also nur Schaum, wenn "noch etwas zu retten" ist?
    Wenn man die Ausbreitung verhindert, geht auch (fast)jedes Feuer von alleine aus.

    Worin siehst du denn den Fehler?
    Spätestens seit Pulm darf man nmM diese Frage je durchaus stellen. Beginnend bei Rundballenlagern und endend bei nem EFH/ner Lagerhalle in Vollbrand. Ausschließen möchte ich nur Gefahren durch extreme Gesundheitsgefährdungen für Menschen und Tiere.

    Sonnige Grüße
    Peter


    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern als ihr treu zu bleiben.

    (Friedrich Hebbel)

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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland789029
    Datum25.05.2014 11:4915298 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich W.Wenn man die Ausbreitung verhindert, geht auch (fast)jedes Feuer von alleine aus.
    Hallo, das macht die Feuerwehr in der zweitgrößten Stadt Schwedens (Malmö) auch nicht anders:

    Brand in Wohnung und Dach eines 6 Etagen Hauses - Nur die Ausbreitung auf weitere Wohnungen wurde verhindert

    Sorry für die Werbung, die 30 Sek muss man aushalten. Die Bilder dann sprechen für sich und das entspannte Arbeiten in Schweden.
    PS: Bei dem Brand kam ein 6 jähriges Mädchen ums Leben.

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    AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen789030
    Datum25.05.2014 11:5115190 x gelesen
    Hallo,
    ich sehe keinen Fehler.. Zwischen "Feuer mit allen Mitteln aus machen" oder "brennen lasssen" liegt unser Bereich der Möglichkeiten. Hier müssen wir die beste Variante auswählen. U.U. auch im Verlauf anpassen/ändern. Ich bin auch gegen Materialeinsatz, koste es was es wolle.
    Aber einfach so: "Es war eh nichts zu retten, deswegen war der Einsatz von Schaum Blödsinn..." finde ich zu einfach argumentiert. Damit könnte man etliche Löschmaßnahmen in Frage stellen. Vom PKW-Brand übers Fachwerkhaus bishin zur Indstriehalle... Und ob kontaminiertes Löschwasser in Kombination mit möglicherweise längerem Brandverlauf und damit Rauchentwicklung nun umweltverträglicher ist, als effektiveres Löschen mit Schaum- oder Netzmittel?

    Es wird sicher immer eine Einzelfallbetrachtung bleiben, was die beste Methode ist und ofmals ist man hinterher schlauer..
    Mir ging es um die allgemeine Betrachtung, nicht um den Brand in Baden-Baden.

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    AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen789031
    Datum25.05.2014 11:5415030 x gelesen
    Siehe mein Post von 11:51.
    Wir haben verschiedenen Möglichkeiten..

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    AutorPete8r L8., Chemnitz / Sachsen789033
    Datum25.05.2014 12:0414983 x gelesen
    Hallo Ulrich,

    auch ich meinte es eher allgemein. Ich denke nur wir kennen alle die häufigen "Fights" um jegliche Dinge, wo man sich dann insgeheim fragt, musste das sein. Und ja, auch ich kenne persönlich EL die um echte Abrisshäuser kämpfen ließen.
    Sicher geht es immer um Einzelentscheidungen, nur muss die breite Masse auch erst mal bereit sein über die taktische Möglichkeit der Aufgabe überhaupt nachzudenken und bereit sein diese Entscheidung im schlimmsten Fall dann auch begründen und aushalten zu können.

    PS: Bin erklärter NMW-Freund

    Peter

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    AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen789035
    Datum25.05.2014 12:1114914 x gelesen
    Jupp. Zustimmung.

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    AutorFran8k E8., Viskafors / Västra Götaland789037
    Datum25.05.2014 12:2315240 x gelesen
    Hallo,
    zur Untermauerung der anderen These habe ich das Video gepostet. Ist immer gut, wenn man beide Seiten belegbar (!) vorliegen hat. Dann kan man sich seines herauspicken. Wo in Deutschland würde man solch ein Feuer mit so wenig Wasser abarbeiten? Und Malmö liegt an der See - Wassermangel kann nicht die Ursache gewesen sein.
    Es wird in den Interviews auch gesagt, dass so vorgegangen wurde, um Löschwasserschaden zu vermeiden. Auf anderen Bildern sah man auch deutlich den Einsatz mehrerer Drehleitern. Aber halt ohne Einsatz von Wasser.
    Andererseits vermisst man auch das typisch deutsche Angelrutenbild eines Grossbrandes, wenn man in Schweden die Nachrichten liest.

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    AutorPatr8ick8 B.8, Rheinmünster / Deutschland792428
    Datum25.07.2014 09:0914554 x gelesen
    Badische Neuste Nachrichten - 25.07.2014

    "Die Stadt Baden-Baden muss für die Folgekosten des verheerenden Großbrandes am 8. Februar 2010 bei der Firma Claus & Scharfenberg in Sandweier aufkommen. Das hat die Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden entschieden. Nach Ansicht des Gerichts war der Einsatz eines PFT-haltigen Löschschaums durch die Feuerwehr bei der Brandbekämpfung fehlerhaft. Die giftige Flüssigkeit hat Erdreich und Grundwasser verunreinigt. Dem Urteil war ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen, in dem das Gericht klären musste, wer dafür aufkommt, Erde und Grundwasser zu sanieren."

    Gruß
    Patrick

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    AutorMart8in 8S., Eggenstein / BADEN - Württemberg798501
    Datum11.11.2014 21:0013936 x gelesen
    Aktuelle Entwicklung in dem Fall.
    Revision vorm Verwaltungsgericht Karlsruhe

    Gruß Martin

    "Nur wer das Herz hat zu helfen, hat das Recht zu kritisieren." A.L.

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    AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern798631
    Datum13.11.2014 16:1713464 x gelesen
    Aktuell dazu: Artikel BR

    Audiatur et altera pars.

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg826951
    Datum23.01.2017 20:109860 x gelesen
    Guten Abend

    Geschrieben von Bernhard D.

    Unternehmer verklagt die Stadt nach Feuerwehreinsatz


    und bekam jetzt endgültig recht:

    -> SWP " Baden-Baden haftet für Umweltschäden durch Löschschaum "

    Nach einem Feuerwehreinsatz mit extrem umweltschädlichem Löschschaum haftet die Stadt Baden-Baden für den entstandenen Millionenschaden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) am Montag in Karlsruhe. [...]Die Feuerwehr hatte zur Bekämpfung des Brandes Löschschaum verwendet, der giftige perfluorierte Tenside (PFT) enthielt. Boden und Grundwasser waren massiv verseucht worden.
    Diese Art Löschschaum sei für Flüssigkeitsbrände geeignet gewesen - nicht aber zum Löschen eines Gebäudebrandes, urteilten die Richter. Die Berufsfeuerwehr hätte zwingend zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dieser spezielle Schaum nicht hätte verwendet werden dürfen, hieß es in der Urteilsbegründung.[...]Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Landgericht Baden-Baden muss nun über die genaue Höhe des Schadenersatzes entscheiden.


    Das wird für Baden-Baden wohl teuer.


    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW826954
    Datum23.01.2017 22:368875 x gelesen
    Geschrieben von Bernhard D.Das wird für Baden-Baden wohl teuer.

    Vielleicht kann Holger de Vries sagen, welches Löschmittel der Einsatzleiter besser genommen hätte?

    Gruß, Stefan

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    AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt826961
    Datum24.01.2017 11:168255 x gelesen
    Das Urteil ist (leider) noch nicht auf der HP der Justiz BW abrufbar; auf Anruf hin orientierte man auf nächste Woche.

    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Werner

    "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

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    AutorJan 8Phi8lip8 M.8, Linnich / NRW826962
    Datum24.01.2017 11:328026 x gelesen
    Da ich auf Grund des Berichtes von überwiegend festen Brennstoffen ausgehe,
    wäre m.E. nach Class A am sinnigsten gewesen insofern vorhanden.

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    AutorMart8in 8G., Hannover / Niedersachsen827229
    Datum02.02.2017 20:317228 x gelesen
    Ein MBS oder Class A...

    - wie immer meine eigene Meinung -

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    AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW827235
    Datum03.02.2017 00:146918 x gelesen
    Geschrieben von Martin G.Ein MBS oder Class A...

    Woher nehmen? Auf den Fahrzeugen war m.W. nur AFFF.

    Die Halle und das Nachbargebäude (andere Firma) abfackeln lassen, wäre natürlich auch eine Option gewesen.

    Gruß, Stefan

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    AutorThor8ste8n B8., Bammental / Baden-Würtemberg827237
    Datum03.02.2017 08:01   7025 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Stefan H.Woher nehmen? Auf den Fahrzeugen war m.W. nur AFFF.

    Die Halle und das Nachbargebäude (andere Firma) abfackeln lassen, wäre natürlich auch eine Option gewesen.

    Sorry, das ist jetzt eine typisch "eingeschnappte Feuerwehr-Antwort", die davon ausgeht, dass ein "Löscherfolg" oder einfach nur generell unser Einsatz alles rechtfertigt.
    Vielleicht sollten wir (als Feuerwehren) uns einfach mehr Gedanken über die Einsatzplanung machen, bevor es zu einem entsprechenden Einsatz kommt, und das entsprechend notwendige Material vorhalten?
    Ansonsten: Das Nachbargebäude hätte man sicher gut mit Wasser abgschirmen können. Und manchmal ist brennen lassen (für die schon betroffene Halle) einfach für die Umwelt die bessere Alternative.
    Da habe ich immer wieder Respekt vor dem Einsatz bei eine Lagerhalle in LU voll mit Kunststoffen, bei dem kein Schaum eingesetzet wurde, um einen Schadstoffeintrag in den Rhein zu verhindern. Da wurden benachbarte Objekte auch erfolgreich mit viel Wasser abgeschirmt.

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

    'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)

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    AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern827246
    Datum03.02.2017 11:116557 x gelesen
    Geschrieben von Stefan H.Woher nehmen? Auf den Fahrzeugen war m.W. nur AFFF.

    Die Halle und das Nachbargebäude (andere Firma) abfackeln lassen, wäre natürlich auch eine Option gewesen.


    "Es tut mir Leid, wir mussten ihren Christbaum leider mit 50kg BC-Pulver löschen weil auf dem ersten Fahrzeug nichts anderes verfügbar war. Wir hätten ihre Bude ja auch abfackeln lassen können."

    Ist das dieser hohe Standard mit dem wir gerne werben? *kopfkratz*

    MfG
    Adrian

    Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP827256
    Datum03.02.2017 14:526319 x gelesen
    Geschrieben von Thorsten H.die davon ausgeht, dass ein "Löscherfolg" oder einfach nur generell unser Einsatz alles rechtfertigt.Ja, das sollte nicht das ausschlaggebende Argument sein.

    Geschrieben von Thorsten H.Vielleicht sollten wir (als Feuerwehren) uns einfach mehr Gedanken über die Einsatzplanung machen, bevor es zu einem entsprechenden Einsatz kommt, und das entsprechend notwendige Material vorhalten?Ein bisschen engere Verbindung zwischen Beschaffung(svorgaben) mit dem VB wäre auch nicht verkehrt.

    Geschrieben von Thorsten H.Da habe ich immer wieder Respekt vor dem Einsatz bei eine Lagerhalle in LU voll mit Kunststoffen, bei dem kein Schaum eingesetzet wurde, um einen Schadstoffeintrag in den Rhein zu verhindern. Da wurden benachbarte Objekte auch erfolgreich mit viel Wasser abgeschirmt.Parkinsel? Der Einsatz wurde schonmal (hier oder anderswo, keine Ahnung) als Musterbeispiel für die Balance zwischen Umweltschutz und Löschmittelauswahl genannt. Man sollte dabei aber auch berücksichtigen, dass die Ursache für den Verzicht auf Unmengen Schaum hier gleichzeitig auch ein gutes Argument für den großzügigen Wassereinsatz ist. Denn der Rhein als Wasserentnahmestelle ist in so einer Situation schon nett, und längst nicht jedes Gewerbegebiet liegt in einsatztaktisch angenehmer Entfernung zu Rhein o.ä.. Und wenn du relativ flott ein Löschboot positionieren kannst um den Williams-Werfer zu füttern, verzichtest du vielleicht eher auf Löschmittelzusätze, als wenn du erstmal die TLF4000 der Nachbarkreise zusammentrommeln musst.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg827260
    Datum03.02.2017 21:065989 x gelesen
    Guten Abend

    Geschrieben von Sebastian K.

    Der Einsatz wurde schonmal (hier oder anderswo, keine Ahnung) als Musterbeispiel für die Balance zwischen Umweltschutz und Löschmittelauswahl genannt.

    u.a. auch hier, siehe:

    -> FW-Forum " Großbrand in Ludwigshafen nur mit Wasser? "



    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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    AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW827264
    Datum03.02.2017 22:045962 x gelesen
    Geschrieben von Thorsten H.Sorry, das ist jetzt eine typisch "eingeschnappte Feuerwehr-Antwort", die davon ausgeht, dass ein "Löscherfolg" oder einfach nur generell unser Einsatz alles rechtfertigt.

    Sorry, du machst es dir zu einfach.

    Der Brand war mit Wasser nicht unter Kontrolle zu bringen, zumindest nicht ohne den Verlust des Gebäudes und voraussichtlich auch des Nachbargebäudes. Hätte man machen können, wäre dann für zwei Firmen bzw. deren Versicherungen ein größerer Millionenschaden.

    Nun wurden durch die Wahl eines hierfür "überdimensionierten" Löschmittels (also AFFF-AR statt MBS) beide Betriebe gerettet.

    Für die Reinigung des Wassers wird nun die Stadt Baden-Baden in Haftung genommen. In der Gesamtwertung finde ich das durchaus bemerkenswert, weil die gehaltenen Sachwerte nicht gegengerechnet wurden. Nächstes Mal also besser abfackeln lassen. Sorry, wir haben es halt nicht hinbekommen.

    Geschrieben von Thorsten H.Das Nachbargebäude hätte man sicher gut mit Wasser abgschirmen können.

    Bloße Spekulation ohne Kenntnis der Sachlage.

    Geschrieben von Thorsten H.Und manchmal ist brennen lassen (für die schon betroffene Halle) einfach für die Umwelt die bessere Alternative.

    Mag sein. Sieht das der vom Band bedrohte Nachbar das genauso?

    Gruß, Stefan

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    AutorStef8an 8H., Karlsruhe / BW827265
    Datum03.02.2017 22:105876 x gelesen
    Geschrieben von Adrian R."Es tut mir Leid, wir mussten ihren Christbaum leider mit 50kg BC-Pulver löschen weil auf dem ersten Fahrzeug nichts anderes verfügbar war. Wir hätten ihre Bude ja auch abfackeln lassen können."

    "Es tut mir leid, wir mussten ihr Haus leider abbrennen lassen, weil wir eine falsche Taktik angewendet haben." - So gesehen bei einigen Dachstuhlbränden...

    Hier ging es auch nicht um das erste Fahrzeug. Vermutlich hätte man bei einem Totalverlust strafrechtlich keine Handhabe gegen die Stadt Baden-Baden gehabt. Aber welche Wahl hatte der EL vor Ort?

    Gruß, Stefan

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    AutorAdri8an 8R., Utting / Bayern827267
    Datum03.02.2017 22:275909 x gelesen
    Geschrieben von Stefan H.Hier ging es auch nicht um das erste Fahrzeug. Vermutlich hätte man bei einem Totalverlust strafrechtlich keine Handhabe gegen die Stadt Baden-Baden gehabt. Aber welche Wahl hatte der EL vor Ort?

    Ist AFFF dort so verbreitet?

    Ich kenne es eher so dass fast überall MBS bzw. Class-A verlastet ist. AFFF ist nur in TLF bzw. in AB-Sonderlösch verlastet. Für mich ist AFFF ein Sonderlöschmittel, es macht wenig sinn es auf jedem Fahrzeug vorzuhalten.

    Klar weis ich nicht wie die FWen dort aufgestellt sind, aber MBS/Class A sollte doch kein Problem darstellen?

    MfG
    Adrian

    Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen.

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    AutorThor8ste8n B8., Bammental / Baden-Würtemberg827268
    Datum03.02.2017 22:425975 x gelesen
    Hallo zusammen,

    Geschrieben von Stefan H.Sorry, du machst es dir zu einfach.
    Nein, es machen sich diejenigen zu einfach, die einem tatsächlichen oder vermeintlichen Einsatzerfolg sämtliche Umweltschäden, Einsatzkosten und ggf. auch Personenschäden etc. unterordnen, ohne bereit zu sein zuzugeben, dass es vielleicht andere Lösungen gegeben hätte. Vielleicht hätte man auch einfach nur die geeigneten Löschmittel für das in der Stadt vorhandene Gefahrenpotential vorhalten müssen. Natürlich ist es als Einsatzleiter nicht immer einfach, eine nicht anfechtbare Entscheidung im Einsatzfall zu treffen. Umso mehr ist der Dienstherr in meinen Augen verpflichtet, den Einsatzleiter zumindest die richtigen Mittel/ Werkzeuge an die Hand zu geben, damit dieser eine Wahl hat.

    Grundsätzlich stört mich, dass viele bei Feuerwehrs sich für "unfehlbar" halten, und eine Kritik an Einsätzen, Beschaffungen, Übungen, PSA, ... von Extern oder Intern sofort als persönlichen Angriff nehmen, anstelle die Chance zu nutzen, daraus für die Zukunft zu lernen. Und dann kommen eben solche patzigen Antworten: "Das nächste mal lasen wir halt alles abbrennen".

    Geschrieben von Stefan H.Für die Reinigung des Wassers wird nun die Stadt Baden-Baden in Haftung genommen. In der Gesamtwertung finde ich das durchaus bemerkenswert, weil die gehaltenen Sachwerte nicht gegengerechnet wurden. Nächstes Mal also besser abfackeln lassen. Sorry, wir haben es halt nicht hinbekommen.
    Nun, ich kenne das Urteil nicht im Detail, aber ich finde es durchaus nachvollziehbar, wenn die Feuerwehr zum Beispiel bei einer besseren Planung geeignetere Löschmittel hätte vorhalten können. Dann war es zwar kein Fehler des Einsatzleiters vor Ort, aber eben ein Fehler für den die Stadt gerade stehen muss. Das finde ich ganz logisch.

    Gruss Thorsten

    Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.

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    AutorMart8in 8G., Hannover / Niedersachsen827270
    Datum04.02.2017 00:105946 x gelesen
    Schaumkonzept im Vorfeld planen?

    - wie immer meine eigene Meinung -

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz827271
    Datum04.02.2017 10:395945 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Stefan H.Woher nehmen? Auf den Fahrzeugen war m.W. nur AFFF.

    Umgekehrt könnte ich das ja verstehen, man bräuchte AFFF, hat aber leider nur Mehrbereichsschaummittel. So passt das nicht. Wenn ich eine eigentlich üblicherweise vorgesehene Komponente eines Löschfahrzeuges durch eine besondere ersetze, so sollte diese aber doch zumindest das annähernd gleich gut können, wie die vorgesehene Standardkomponente. Dazu zählen auch Umweltgesichtspunkte. Dass man AFFF anstelle Mehrbereichsschaummittel gerade aus Umweltgesichtspunkten eher nur dann einsetzen sollte, wenn es unbedingt nötig ist, dürfte bekannt sein. Also ein klares Organisationsverschulden, wenn hier nicht das geeignete Löschmittel bevorratet bzw. mitgeführt wurde. Das kann man weniger dem Einsatzleiter des betreffenden Einsatzes anlasten (der musste ja dann vor Ort mit den verfügbaren Mitteln arbeiten) sondern eher denen, die für Ausrüstung und Bevorratung zuständig sind.

    Gruß,
    Michael

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg839425
    Datum14.05.2018 17:036061 x gelesen
    hallo,

    die Sache hat es jetzt bis zum Bundesgerichtshof geschafft:

    Verhandlungstermin am 14. Juni 2018, 10.00 Uhr, III ZR 54/17 - Amtshaftung aufgrund Feuerwehreinsatzes bei Großbrand

    Verhandlungstermin am 14. Juni 2018, 10:00 Uhr,

    III ZR 54/17 - Amtshaftung aufgrund Feuerwehreinsatzes bei Großbrand

    Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich das Auslieferungslager und das Verwaltungsgebäude eines Reformwarenhandels befanden. Am Abend des 8. Februar 2010 brach dort ein Feuer aus, das auf das Lager- und das Verwaltungsgebäude übergriff. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr der beklagten Stadt stellten fest, dass der Brand der Lagerhalle nicht zu löschen war. Sie bemühten sich, das Ausbreiten des Feuers auf eine benachbarte Lagerhalle zu vermeiden. In dem Bereich zwischen der brennenden Halle der Klägerin und dem benachbarten Lagergebäude setzte die Feuerwehr ein perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel ein, um ein Übergreifen des Feuers zu verhindern. Die Schaumbestandteile gelangten in das Erdreich und das Grundwasser. Mit Bescheid vom 2. Juni 2010 gab die beklagte Stadt der Klägerin auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung ihres Grundstücks auf.

    Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt u.a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des fluorhaltigen Schaums sowie den Ersatz des Wertverlustes, den ihr Grundstück trotz durchgeführter Sanierung erlitten habe. Sie hat vorgetragen, der von der Feuerwehr der beklagten Stadt verwendete Löschschaum habe unter Berücksichtigung des dadurch verursachten Schadens nicht eingesetzt werden dürfen. Ein Ausbreiten des Brandes habe auch ohne den Einsatz des Schaums verhindert werden können.

    Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die bislang angefallenen Sanierungskosten und den Ersatz des Wertverlustes des Grundstücks dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Es hat weiter festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin von weiteren, auch künftigen Bodensanierungskosten aufgrund des Feuerwehreinsatzes freizustellen und ihr alle weitergehenden materiellen Schäden aus diesem Einsatz zu ersetzen habe. Das Oberlandesgericht hat - auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen für Brand- und Explosionsschutz - die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es habe bei dem Brand keine Situation gegeben, die den Einsatz des fluorhaltigen Löschschaums gerechtfertigt habe. Dessen Verwendung sei daher ermessensfehlerhaft und amtspflichtwidrig gewesen. Als beruflichem Nothelfer komme dem Einsatzleiter der Feuerwehr der Beklagten kein Haftungsprivileg nach § 680 des Bürgerlichen Gesetzbuches zugute, das seine Einstandspflicht - und die der Beklagten - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränke. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.

    Vorinstanzen:

    LG Baden-Baden Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 O 4/11
    OLG Karlsruhe Urteil vom 23. Januar 2017 - 1 U 146/14

    Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

    §680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

    Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.



    dazu: p.gifBADEN-BADEN MUSS HAFTEN: Giftiger Löschschaum

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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    AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS840309
    Datum14.06.2018 18:043592 x gelesen
    Und der BGH hat, so der SWR, zugunsten des Unternehmers entschieden. Die Stadt Baden Baden muss die Sanierung übernehmen.

    Dies ist meine Meinung.

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    AutorVolk8er 8C., Garbsen / NDS840310
    Datum14.06.2018 18:093612 x gelesen
    https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-iiizr5417-amtshaftung-haftungsmassstab-gefahrenabwehr-feuerwehr/

    Auch bei einem Feuerwehreinsatz zur Brandbekämpfung begründet jeglicher Grad der Fahrlässigkeit eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung. Einer Absenkung des Haftungsmaßstabs bedarf es nicht, entschied der BGH.

    Die Stadt Baden-Baden haftet für die Schäden, die ihre Feuerwehr beim Löschen eines Gebäudes angerichtet hat. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied, gilt auch in Notsituationen der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr kein reduzierter Haftungsmaßsstab (Urt. v. 14.06.2018, Az. III ZR 54/17).

    Auf dem Grundstück eines Bio-Großhändlers in Baden-Baden hatte die Feuerwehr im Jahr 2010 beim Löschen eines Feuers giftigen Schaum eingesetzt, um eine weitere Ausbreitung des Feuers zu verhindern. Der Schaum richtete allerdings großen Schaden im Erdreich und Grundwasser an. Die Stadt gab dem Großhändler daraufhin umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung seines Grundstücks auf.

    Vor Gericht verlangte der Grundstückseigentümer die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung des Grundstücks sowie den Ersatz des Wertverlustes, den das Grundstück trotz durchgeführter Sanierung erlitten habe. Der von der Feuerwehr verwendete Löschschaum habe unter Berücksichtigung des dadurch verursachten Schadens nicht eingesetzt werden dürfen. Ein Ausbreiten des Brandes habe auch ohne den Einsatz des Schaums verhindert werden können. Das Landgericht hielt die Klage dem Grunde nach für berechtigt, das Oberlandesgericht wies die Berufung der Stadt zurück.

    Keine Haftungsprivilegierung für Profis
    Der BGH wies die Revision der Stadt nun ebenfalls zurück. Die Vorinstanz habe rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den schadstoffhaltigen Schaum zu verwenden, um einen Übergriff des Feuers auf weitere Gebäude zu verhindern, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war und der Einsatzleiter dabei auch (einfach) fahrlässig handelte.

    Dem Einsatzleiter und der Stadt komme nicht das Haftungsprivileg der Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr im Sinne von § 680 BGB zugute. Im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Absatz 1 BGB begründe grundsätzlich jeglicher Grad von Fahrlässigkeit die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Dies gelte auch für die im Rahmen eines Noteinsatzes erfolgende öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, so der BGH.

    Einer Absenkung des Haftungsmaßstabes bedürfe es in solchen Fällen nach Auffassung der Richter nicht. Amtsträger, zu deren Pflicht die "berufsmäßige" Abwehr einer dringenden Gefahr gehört, seien typischerweise durch ihre Ausbildung und ihren Berufsalltag auf die hiermit verbundenen Noteinsätze vorbereitet. Das Risiko eines Fehlverhaltens solcher professionellen Nothelfer sei deutlich geringer als bei zufällig hinzutretenden Personen. Die für die Amtspflichtverletzungen ihrer Amtsträger haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften seien zudem gegen die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen finanziellen Risiken und Kosten besser abgesichert als der private Nothelfer.

    Würde dagegen für die öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr in Notsituationen ein reduzierter Haftungsmaßsstab gelten, "wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen", entschied der BGH. Eine derartige Haftungsprivilegierung sei mit den Grundsätzen der Amtshaftung weder vereinbar noch erforderlich. Der besonderen Situation eines Noteinsatzes könne laut BGH auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfes der einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden.

    acr/LTO-Redaktion

    Wobei hier von berufsmäßig gesprochen wird.

    Dies ist meine Meinung.

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    AutorWern8er 8G., Blankenburg (Harz) / Sachsen-Anhalt840321
    Datum15.06.2018 11:162585 x gelesen
    Interessante Frage für die (auch hier im Forum "ansässigen" ;-) ) Juristen: betrifft dies Urteil nun nur die in der Begründung genannten "...berufsmäßigen...." und "....im Berufsalltag..." damit befassten BF'ler/HAW'ler oder lässt sich (muss man) dies auch auf alle Feuerwehren anwenden??

    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Werner

    "Kleine Taten die man ausführt sind besser als große, über die man nur redet!"

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    AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt840322
    Datum15.06.2018 11:27   2489 x gelesen
    Mal als juristischer Laie betrachtet:
    Wir sind als Freiwillige Feuerwehrleute, z.B. aus Sicht des Unfallschutzes, Beschäftigte der jeweiligen Gemeinde.
    Darauf aufbauend lässt sich das "berufsmäßig" bestimmt herleiten. Auch weil wir von der Gemeinde eine entsprechende Ausbildung für unsere Tätigkeit erhalten, Kreis- und Landesausbildung erfolgt ja auch nur nach Beauftragung/Delegierung durch die Gemeinde, und diese Tätigkeit mehr oder weniger regelmäßig ausüben, lässt sich das "berufsmäßige" sicher nicht leugnen.
    Das ist, aus meiner Sicht, auch der Grund, warum der Satz "Wir machen das doch nur freiwillig bzw. nebenbei." aus unserem Vokabular gestrichen werden sollte.

    Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

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    AutorHara8ld 8S., Köln / NRW840324
    Datum15.06.2018 11:482469 x gelesen
    Geschrieben von Andreas K.Das ist, aus meiner Sicht, auch der Grund, warum der Satz "Wir machen das doch nur freiwillig bzw. nebenbei." aus unserem Vokabular gestrichen werden sollte.
    Hier geht es erst Mal um die Haftung der Gemeinde. In wie weit ein Durchgriff auf den Einzelnen erfolgen kann, dürfte bei BF und FF unterschiedlich sein.

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    AutorAndr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt840325
    Datum15.06.2018 11:532637 x gelesen
    Schon klar. Von Durchgriff auf den Einzelnen habe ich auch nichts gesagt.

    Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder.

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     17.08.2011 11:19 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     18.08.2011 06:12 Kars7ten7 M7., Durmersheim
     18.08.2011 07:22 ., Bad Hersfeld
     18.08.2011 08:28 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     18.08.2011 08:30 ., Bad Hersfeld
     18.08.2011 08:50 ., Frankfurt
     18.08.2011 09:11 Jürg7en 7M., Weinstadt
     18.08.2011 09:27 ., Frankfurt
     18.08.2011 09:37 Lars7 T.7, Oerel
     18.08.2011 09:56 ., Frankfurt
     18.08.2011 10:04 ., Frankfurt
     25.05.2014 07:37 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     25.05.2014 08:40 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
     25.05.2014 09:50 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
     25.05.2014 10:14 Pete7r L7., Chemnitz
     25.05.2014 11:51 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
     25.05.2014 12:04 Pete7r L7., Chemnitz
     25.05.2014 12:11 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
     25.05.2014 11:49 ., Viskafors
     25.05.2014 11:54 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
     25.05.2014 12:23 ., Viskafors
     25.07.2014 09:09 Patr7ick7 B.7, Rheinmünster
     11.11.2014 21:00 Mart7in 7S., Eggenstein
     13.11.2014 16:17 Adol7f H7., Rosenheim
     23.01.2017 20:10 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     23.01.2017 22:36 Stef7an 7H., Karlsruhe
     24.01.2017 11:32 Jan 7Phi7lip7 M.7, Linnich
     02.02.2017 20:31 Mart7in 7G., Hannover
     03.02.2017 00:14 Stef7an 7H., Karlsruhe
     03.02.2017 08:01 Thor7ste7n B7., Bammental
     03.02.2017 14:52 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     03.02.2017 21:06 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     03.02.2017 22:04 Stef7an 7H., Karlsruhe
     03.02.2017 22:42 Thor7ste7n B7., Bammental
     03.02.2017 11:11 Adri7an 7R., Utting
     03.02.2017 22:10 Stef7an 7H., Karlsruhe
     03.02.2017 22:27 Adri7an 7R., Utting
     04.02.2017 00:10 Mart7in 7G., Hannover
     04.02.2017 10:39 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     24.01.2017 11:16 Wern7er 7G., Blankenburg (Harz)
     14.05.2018 17:03 Jürg7en 7M., Weinstadt
     14.06.2018 18:04 Volk7er 7C., Garbsen
     14.06.2018 18:09 Volk7er 7C., Garbsen
     15.06.2018 11:16 Wern7er 7G., Blankenburg (Harz)
     15.06.2018 11:27 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
     15.06.2018 11:48 Hara7ld 7S., Köln
     15.06.2018 11:53 Andr7eas7 K.7, Magdeburg
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