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hallo,
Geschrieben von Jürgen M.Wie sich die Sache nun inzwischen entwickelt hat und ob der Auftrag storniert wurde wird sich sicherlich in nächster Zeit zeigen ...
meine Recherche hat jetzt schon was Erhellendes gebracht:
Amtsgericht Kiel
25 IN 333/11
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Car + Camper Kiel GmbH (Registergericht: AG Kiel HRB 3517 KI), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. Eckart Kaphengst, Barkauer Str. 48, 24145 Kiel
wird heute, 16.11.2011, 16:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Westring 455, 24118 Kiel
Telefon: 0431/990810, Fax: 0431/99081100 bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der Schuldnerin wird untersagt mit Sicherungsrechten belastete Gegenstände an die Sicherungsgläubiger herauszugeben. Gleiches gilt für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Davon ausgenommen sind Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Die Zustellung an Drittschuldner gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 InsO werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Amtsgericht Kiel, den 16.11.2011
Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de
MkG Jürgen Mayer
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