Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | TV-Bericht über Hanrath war:Untersagungsverfügung für Feuerwehrstiefel | 101 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 576983 |
Datum | 19.08.2009 11:18 MSG-Nr: [ 576983 ] | 41329 x gelesen |
Infos: | 26.03.10 Europaweite Validierung der Umsatzsteuer-ID (nur für Unternehmer mit eigener UID) 26.03.10 Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den EU-Mitgliedstaaten 26.03.10 Stellenangebot als Koch bei Hanrath / Pizzaria "da Giovanni" 26.03.10 Stellenangebot als Koch bei Hanrath / Pizzaria "da Giovanni" 26.03.10 googelmaps findet diese Adresse für Roermond 26.03.10 BLZ führt nach Aachen
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Themengruppe: | Hanrath Feuerwehrstiefel / Heimann Feuerwehrstiefel |
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
hallo,
Geschrieben von Florian MeurerOb die da wohl ganz von alleine draufgekommen ist und der Firma Hanrath die kompletten Restbestände abgekauft hat?
Wenn die Firma Hanrath Feuerwehrstiefel die unter die Untersagungsverfügungen fallen an einen anderen Händler verkauft verstösst dies gegen diese Verfügung und kann die Festsetzung von Zwangsgeld zur Folge haben.
So was ist in der Vergangeheit ja schon passiert: Urteil des VG Aachens vom 10.03.09:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. April 2008, mit der die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Zwangsgeld festgesetzt und weitere Zwangsgelder angedroht hat.
[...]
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 07. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Beklagte hat zu Recht aufgrund von § 64 des Verwaltungsvollstreckungs- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gegen die Klägerin das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt und weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 4.000,-- EUR angedroht.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Die bestandskräftige Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 2007 kann demgemäß im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden, da sie auf die Unterlassung einer bestimmten Handlung (Inverkehrbringen von Feuerwehrstiefeln) und eine Handlungspflicht (Auskunftserteilung) gerichtet ist.
Die Klägerin hat nach Überzeugung der Kammer gegen das ihr gegenüber mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2007 erlassene Verbot verstoßen, u.a. Feuerwehrstiefel des Typs "Ultra" in Verkehr zu bringen. Diese Ordnungsverfügung ist in Verbindung mit ihrer Begründung dahin auszulegen, dass von dem Verbot des Inverkehrsbringens diejenigen von der Klägerin produzierten Feuerwehrstiefel erfasst werden, die nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung im Sinne von § 3 der 8. Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (GPSGV) erfüllen. Diese Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass persönliche Schutzausrüstungen, zu denen unzweifelhaft Feuerwehrstiefel zu zählen sind, die erforderliche Zertifizierung haben.
Für den Feuerwehrstiefel des Typs "Ultra" war die Klägerin in der Zeit vom 26. April 2007 bis 28. August 2007 nicht im Besitz einer gültigen Baumusterprüfbescheinigung. Das ihr vom Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e.V. (im Folgenden: PFI) erteilte, zwischenzeitlich suspendierte Zertifikat war bis zum 25. April 2007 befristet und ist nicht verlängert worden. Für das Modell "Ultra" war die Klägerin erst seit dem 29. August 2007 wieder im Besitz eines Zertifikats, ausgestellt durch die Firma CTC Lyon. Am 18. Februar 2008 erwarb die Gemeinde O. bei der Klägerin ein Paar Feuerwehrstiefel des vorgenannten Typs, wobei in der Lascheninnenseite das Produktionsdatum mit "05 07" (= Mai 2007) angegeben war. Die Klägerin brachte also Feuerwehrstiefel des Typs "Ultra" in Verkehr, obwohl sie für dieses Modell zum Zeitpunkt der Produktion nicht im Besitz eines gültigen Zertifikats war.
Die Festsetzung dieses Zwangsgeldes bezieht sich noch auf die 1. Untersagungsverfügung. Die zweite Verfügung ist ja noch "aktueller". Ich gehe davon aus das die zuständige Behörde bei einem nachgewiesenen Verstoss gegen diese Verfügung auch da dann ein entsprechendes Zwangsgeld festsetzen wird.
Auch der Verkauf über andere Firmen ist nicht problemlos möglich. Es gab ja schon mal einen eBay-Händler der mit Hanrath-Feuerwehrstiefeln "Schiffbruch" erlitten hat: 3. Untersagungsverfügung: Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath Schuh-GmbH des Typs: Profi Plus, Profi, Ultra und Spark. Der hat dann auch mind. einmal gegen diese Verfügung verstossen und musste die Konsequenzen tragen: 25.000 Euro Zwangsgeld gegen Feuerwehrstiefel-Händler verhängt.
Diesen Händler kann man übrigens auch im WDR-Bericht bewundern ...
MkG Jürgen Mayer
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| 28.08.2008 15:46 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt 2. Untersagungsverfügung für Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath :-() |
| 18.08.2009 13:17 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt |
| 18.08.2009 13:29 |
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., Bad Hersfeld | |