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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Schadensersatzpflicht bei Türöffnungen? | 32 Beiträge | ||
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 578123 | ||
Datum | 25.08.2009 13:07 MSG-Nr: [ 578123 ] | 11926 x gelesen | ||
Geschrieben von Peter Koffler Also für eine Feuerwehr steht hier das Verhältnis schon in Frage. Wenn eine Tür gleich eingerissen wird mit samt Rahmen und Wandbeschädigungen.. sorry.. dann würde ich mich auch fragen ob es nicht andere Wege gab. Na die Frage ist ja: Welche dringliche Notwendigkeit ergab die Einschätzung vor Ort? Bezüglich der Beschädigungen: Bei allem außer gezielter Zerstörung des SChliesmechanismuss wird der Rahemn in Mitleidenschaft gezogen. Je nach Rahmen und der Verankerung des Rahmens in der Wand und jenach Art, Ausführung und Alter von Wand und Putz wird dieser dabei auch in Mitleidenschaft gezogen. Obwohl man ganz fachmännisch und nur mit gezieltem "Hau drauf" die Tür geöffnet hat. | ||||
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