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Thema | AAO zur Feuermeldung (oder wo gibts sowas in 2010 noch) | 92 Beiträge |
Autor | Paul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland | 630729 |
Datum | 22.06.2010 21:59 MSG-Nr: [ 630729 ] | 26890 x gelesen |
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Tanklöschfahrzeug
1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
In my Opinion = meiner Meinung nach
1. Alarm- und Ausrückeordnung
2. Allgemeine Aufbau Organisation (Pol)
Tanklöschfahrzeug
Hallo,
ok, ertappt, war mal wieder etwas ungenau,
also klar soll eine Alarmierung von der LST erfolgen, der GF gibt Vorgaben, die Details regelt halt die AAO, aber wo steht geschrieben, dass man nicht so was "gemeinsam" regeln kann?
Ich hatte vor Augen: Grenzgebiet(e) einer LST: da ist es ggf. sinnvoller, der GF gibt den Tipp, dass "in der Nachbarschaft" ein TLF steht , das über die andere LST alarmiert werden kann und ggfs. schneller vor Ort ist, als das in der AAO (so was soll es geben), so weit ok?
Geschrieben von Michael RoleffDann ist aber vorher schon bei der AAO geschlampt worden.
Die AAO muss sicherstellen, das ausreichend Kräfte und Mittel zur Verfügung stehen um das gemeldete Ereignis bewältigen zu können.
Wenn der 1. GF nun schon nach alarmieren lassen muss, liegt da IMO ein Fehler vor. ja, wenn das Ereignis auch der Meldung entspricht, keine Frage, da sollte man dringend mal die AAO anschauen, wobei ich hier auch bei einem normalen Anhängerbrand etwas mehr als ne Lightwateranlage als sinnvoll erachte , bei was größeren außerhalb sollte schon mindestens ein TLF 16 mitfahren, könnte sonst recht eng werden,
so denn,
viele Grüße Paul
alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten
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